Arbeitslosigkeit - Mai 2024
Im Mai 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'192 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'338 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 778 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Mai 2024 wurden 1'970 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'162 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.
Von den 1'192 Arbeitslosen waren 561 Frauen und 630 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (457), der Detailhandel (88), der Verkehr und Transport (88), das Gesundheits- und Sozialwesen (76), das Baugewerbe (71) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (45). Im Mai 2024 wurden 39 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 40 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl minim verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 106'957 auf 105'465 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.3 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70'957 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende Mai 2024 verfügten insgesamt 7 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 363 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 5 Betrieben und 480 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist zwar die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht gestiegen, hingegen die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden gesunken. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.