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Im November 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'398 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.3% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'329 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl um 69 Personen angestiegen. Zusätzlich wurden 916 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im November 2024 wurden 2'314 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'213 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht angestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf das Ende der Sommer-/Herbstsaison im Tourismus sowie bereits teilweise im Baugewerbe zurückzuführen.

Von den 1'398 Arbeitslosen waren 590 Frauen und 808 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (473), das Baugewerbe (147), das Gesundheits- und Sozialwesen (101) sowie der Detailhandel (89). Im November 2024 wurden 49 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 54 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl kaum verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 116'447 auf 121'114 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.6%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 77'679 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende November 2024 verfügten insgesamt 9 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 406 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 10 Betrieben und 414 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe wie auch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden so gut wie unverändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.