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Im Februar 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'152 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'257 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 981 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Februar 2023 wurden 2'133 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'218 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl verringert.

Von den 1'152 Arbeitslosen waren 345 Frauen und 807 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (342), das Gastgewerbe (139), der Detailhandel (72) sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (68). Im Februar 2023 wurden 41 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 40 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl minim verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 100'776 auf 98'452 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.1 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 68'311 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im Monat Februar 2023 wurde an 95 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 84 Betrieben ist die Anzahl leicht gestiegen. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.