Arbeitslosigkeit - März 2023
Im März 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'019 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.9 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'152 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 988 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im März 2023 wurden 2'007 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'133 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl verringert.
Von den 1'019 Arbeitslosen waren 380 Frauen und 639 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (223), das Baugewerbe (193), das Gesundheits- und Sozialwesen (71) sowie der Detailhandel (70). Im März 2023 wurden 41 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 41 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gleichgeblieben.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 98'452 auf 92'755 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 69'109 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Im Monat März 2023 wurde an 117 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 95 Betrieben ist die Anzahl leicht gestiegen. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.