Arbeitslosigkeit-Oktober 2024
Im Oktober 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'329 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 986 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gestiegen. Zusätzlich wurden 884 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Oktober 2024 wurden 2'213 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'782 Stellensuchenden ist diese Zahl gestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.
Von den 1'329 Arbeitslosen waren 584 Frauen und 745 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (486), der Detailhandel (100), das Baugewerbe (95), das Gesundheits- und Sozialwesen (78), sowie der Verkehr und Transport (57). Im Oktober 2024 wurden 54 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 51 Langzeitarbeitslosen hat sich die Zahl so gut wie nicht verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 113'245 auf 116'447 leicht gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.5%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 74'716 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende Oktober 2024 verfügten insgesamt 10 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 414 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 12 Betrieben und 400 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht gesunken und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden so gut wie unverändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.