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Grundschutz und Tierschutz

Für Kleinvieh gelten folgende Minimalanforderungen an den Grundschutz:

  • Der Betrieb verfügt über ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (siehe Wegleitung Herdenschutz Graubünden Kapitel 2.2.).
    Herdenschutzhunde oder Zäune:
    Herdenschutzhunde: mindestens zwei erwachsene Herdenschutzhunde mit bestandender Prüfung stehen im Einsatz (siehe Finanzierung von Herdenschutzhunden)
    Zäune: 0.9 m hoch, geschlossen elektrifiziert, Netz oder mindestens 4 Litzen oder Knotengitter mit mindestens zwei elektrifizierten Litzen aussen und oben (siehe Finanzierung von Zäunen).
  • Die Beurteilung des Grundschutzes erfolgt durch den Plantahof, idealerweise vor Rissen, im Rahmen eines einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts.

Tierschutz

Das zuständige Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit ALT informiert Sie über die aktuellen Vorschriften zur Sömmerung und zum Tierverkehr.

Entschädigung von Rissen

  • Die Entschädigung von Nutztierrissen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei AJF. Dafür ist eine Beurteilung durch den Wildhüter zwingend. Für Abwicklung und Auszahlung der Entschädigung ist das AJF zuständig.