• Springe zum Seiteninhalt
  • Springe zur Navigation

Navigation

Zur Startseite

Sozialamt

Uffizi dal servetsch social

Ufficio del servizio sociale

Suche

Sprachwahl

  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
ePortal
  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
Zur Startseite

Sozialamt

Uffizi dal servetsch social

Ufficio del servizio sociale

Sprachwahl

  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
ePortal
  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano

Hauptnavigation

  • Über uns
  • Sozialberatung / Sucht
  • Opferhilfe / Häusliche Gewalt
  • Menschen mit Behinderung
  • Familie, Kinder, Jugendliche
  • Migration
  • Kontakt
  • Sitemap
  • Stellen
  • Kanton Graubünden

Suche

  • Kontakt

    • Kantonales Sozialamt Graubünden

      Familien, Kinder & JugendlicheGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54Fax +41 81 257 26 48familie@soa.gr.ch

  • Dokumente

      Bewilligungsunterlagen
    • Qualitätsrichtlinien Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)
    • Bewilligungsraster Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)
    • Ärztliches Zeugnis Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)
    • Unterlagen für die IVSE-Anerkennung
    • IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen (neues Fenster)
  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen

    Bund

    Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338)

    Kanton

    Pflegekindergesetz (BR 219.050) 

Bereichsnavigation

Unternavigation öffnen

  • Kinder- und Jugendpolitik
  • Kinder- und Jugendförderung
  • Kinderbetreuung
  • Pflegefamilien
  • Heime
    • Bewilligung
    • Finanzierung
    • Ausserkantonale Nutzende / Angebote (IVSE)
  • Internate Mittelschulen
  • Schutz
  • Adoption
  • Infos für Kinder und Jugendliche

Inhaltsbereich

Bewilligung

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, wenn tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr Minderjährige zur Betreuung, Erziehung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung aufgenommen werden. Das Sozialamt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. Zudem übt es die Aufsicht aus.

Das Sozialamt erteilt bzw. erneuert eine Betriebsbewilligung, wenn die Kinder- und Jugendheime die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien für Institutionen zur sozialen Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Sozialamts einhalten. Die Qualitätsrichtlinien ergänzen die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern des Bundes sowie das Pflegekindergesetz des Kantons Graubünden.

Bewilligungsunterlagen

  • Qualitätsrichtlinien Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)
  • Bewilligungsraster Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)
  • Ärztliches Zeugnis Kinder- und Jugendheime (neues Fenster)

IVSE-Anerkennung

Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) regelt die Finanzierung des Aufenthaltes von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons. Die Vereinbarungskantone sichern sich die Finanzierung mittels Kostenübernahmegarantien (KÜG) zu. Voraussetzung der Sicherstellung der Finanzierung ist, dass die entsprechende Einrichtung IVSE-anerkannt ist. Für die Anerkennung ist der Standortkanton zuständig. Das heisst, Kinder- und Jugendheime im Kanton Graubünden müssen ihr Gesuch um IVSE-Anerkennung beim Sozialamt einreichen.

Weitere Informationen

Informationen zu ausserkantonalen Nutzenden und Angeboten sowie Kostenübernahmegarantien (KÜG) finden Sie hier.

Das Sozialamt ist die IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Graubünden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben.

Kontakt

  • Kantonales Sozialamt Graubünden

    IVSE-VerbindungsstelleGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54ivse@soa.gr.ch

Unterlagen für die IVSE-Anerkennung

  • IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen (neues Fenster)

Fusszeile

  • © 2025 Kanton Graubünden
  • Alle Webseiten
  • Impressum
  • Facebook
  • X
  • Mail
  • WhatsApp