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Am 23. Januar 2023 wird das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) zusammen mit der neuen Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) in Kraft gesetzt. Der Bundesgesetzgeber nimmt diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Kinderbetreuung durch Kindertagesstätten/Kinderkrippen, Tageselternvereine, Kinder- und Jugendheime, Pflegefamilien und Familienplatzierungsorganisationen schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wird die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) per 23. Januar 2023 angepasst.

Das kantonale Sozialamt ist verpflichtet, bei neu eingestellten Mitarbeitenden den Behördenauszug 2 vor Stellenantritt zu überprüfen. Damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann, ist das kantonale Sozialamt rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung über die/den neue/n Mitarbeitende/n zu informieren. Für die Überprüfung der neuen Mitarbeitenden ist das Formular «VOSTRA Behördenauszug 2» (neue Fachperson) vorgesehen, welches von Ihnen an vostra@soa.gr.ch geschickt wird.

Das kantonale Sozialamt ist zudem verpflichtet, einmal im Jahr sämtliche Mitarbeitenden mit einem Behördenauszug 2 zu überprüfen. Für die jährliche Überprüfung ist die Vorlage Mitarbeitende für jährliche VOSTRA Überprüfung vorgesehen, welche von Ihnen an vostra@soa.gr.ch geschickt wird.