Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
BeratungsstelleKlostergasse 57000 ChurTel. +41 81 257 31 50Fax +41 81 257 31 60opferhilfe@soa.gr.ch
Opferhilfe Graubünden Entschädigungs- und GenugtuungsstelleGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54info@soa.gr.ch
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG; BR 549.100)
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf die Entschädigung des erlittenen materiellen Schadens infolge der Straftat (z.B. Erwerbsausfall, Ausfall von regelmässigen Unterhaltsleistungen, Bestattungskosten).
Bei schweren und bleibenden Beeinträchtigungen aufgrund der Straftat besteht der Anspruch auf eine Genugtuung (immaterieller Schaden im Sinne eines Schmerzensgeldes).
Genugtuung- und Entschädigungsforderungen können als Zivilforderungen im Strafverfahren eingegeben werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Gesuch bei der Entschädigungsstelle des Tatortkantons eingereicht werden.
Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an den Kanton läuft in der Regel fünf Jahre nach der Tat ab.
Wenn das Opfer oder die Angehörigen sofortige finanzielle Hilfe benötigen, kann ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung gestellt werden.
Möchten Sie wissen, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung haben? Wenden Sie sich an die Opferhilfe Graubünden: +41 81 257 31 50
Gesuche um Entschädigung und Genugtuung für Straftaten im Kanton Graubünden können Sie an folgende Adresse einreichen:
Bitte verwenden Sie für das Gesuch folgendes Formular: