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Unterschutzstellung durch Kanton und Bund aufgrund von Subventionen

Subventionen, die den Betrag von 25'000 Franken übersteigen, haben auf kantonaler Ebene eine formelle Unterschutzstellung des betreffenden Bauwerks zur Folge. Der Bund stellt Objekte ab dem ersten Beitragsfranken formell unter Schutz. Mit der Unterschutzstellung verbunden ist die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch. Dies bedeutet für die jeweilige Eigentümerschaft und ihre Rechtsnachfolger,

  • das Objekt soweit zumutbar vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen;
  • auf Voranmeldung die Besichtigung und die notwendigen Untersuchungen des Objekts durch die Denkmalpflege oder durch von dieser beauftragte Fachleute zu dulden;
  • Eingriffe oder Änderungen am Zustand des Objekts durch den Kanton bewilligen zu lassen (Art. 29 KNHG);
  • die Zustimmung der Denkmalpflege Graubünden auch für nicht baueingabepflichtige Änderungen am Zustand des Objekts einzuholen;
  • die Weisungen der Denkmalpflege Graubünden zu befolgen.    

 

Freiwillige Unterschutzstellung
Ein Bauwerk kann auf Wunsch der Eigentümerschaft auch unabhängig von ausbezahlten öffentlichen Beiträgen formell unter Schutz gestellt werden. Als Grundlage dafür dient ein Gebäudeinventar, das die Schutzwürdigkeit begründet und den Schutzumfang des Objekts festhält. Mit dieser Massnahme kann der ungeschmälerte Erhalt von schutzwürdigen Bauwerken längerfristig unterstützt werden.

 

KNHV – Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung