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Allgemeines

Massnahmen zum Nachteilsausgleich zielen auf die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit einer durch eine Fachstelle attestierten Behinderung gemäss Definition von Art. 2 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) ab. Sie umfassen formale Anpassungen der Lern- und Prüfungsbedingungen, ohne dass eine Anpassung der Lernziele erfolgt. Die Gewährung der Massnahmen zum Nachteilsausgleich hat zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit und das Wissen der betroffenen Lernenden angemessen gezeigt und beurteilt werden können.

Nachteilsausgleich bei den Aufnahmeprüfungen

Richtlinien

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei den Aufnahmeprüfungen entscheidet das Amt für Höhere Bildung. Es gelten die folgenden Richtlinien:

Richtlinien Nachteilsausgleich bei den Aufnahmeprüfungen


Beantragung

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs bei den kantonalen Aufnahmeprüfungen ist das folgende Formular auszufüllen:

 Formular Beantragung Nachteilsausgleich Aufnahmeprüfung


Dem Formular ist eine ausgefüllte Schweigepflichtsentbindungserklärung beizulegen:

Schweigepflichtsentbindungserklärung DE,

Schweigepflichtsentbindungserklärung RM,

Schweigepflichtsentbindungserklärung IT


Das Formular inkl. Schweigepflichtsentbindungserklärung sowie einem schulpsychologischen oder ärztlichen Gutachten muss
bis vor Ablauf der Anmeldefrist zu den Aufnahmeprüfungen eingereicht werden (Amt für Höhere Bildung, Grabenstrasse 1, 7001 Chur oder per E-Mail an info@ahb.gr.ch). Sollte das Gesuch verspätet eingereicht werden und / oder kein aktuelles oder ein unvollständiges Gutachten enthalten, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Nachteilsausgleich während der Dauer der schulischen Ausbildung

Richtlinien

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs während der Dauer der schulischen Ausbildung entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Bündner Mittelschule. Es gelten die folgenden Richtlinien:

Richtlinien Nachteilsausgleich bei bei zeugnisrelevanten Leistungsnachweisen 


Beantragung

Der Nachteilsausgleich ist mittels eines schriftlichen, begründeten Gesuchs inkl. schulpsychologischem oder ärtzlichem Gutachten bei der Schulleitung der jeweiligen Mittelschule zu beantragen. Die Frist für die Einreichung des Gesuchs wird von der Schulleitung festgelegt. Die von der Schulleitung ermittelten Massnahmen werden in einer schriftlichen, befristeten Vereinbarung festgehalten.

Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen

Richtlinien

Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprüfungen entscheidet das Amt für Höhere Bildung unter Einbezug der Empfehlungen der Schulleitung. Es gelten die folgenden Richtlinien:

Richtlinien Nachteilsausgleich bei den Abschlussprüfungen 


Beantragung

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprüfungen ist das folgende Formular auszufüllen: 

Formular Beantragung Nachteilsausgleich Abschlussprüfungen


Das Gesuch muss jeweils bis am 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorausgehenden Kalenderjahrs eingereicht werden. Sollte das Gesuch verspätet eingereicht werden und / oder kein aktuelles oder ein unvollständiges Gutachten enthalten, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.   

Rechtliche Grundlagen

Departementsverfügung

Weitere Dokumente