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Brauchwasser kann aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern bezogen werden. Abhängig von der Wassermenge ist eine Bewilligung erforderlich.

Nutzung aus dem Grundwasser

Gemäss Art. 113 und 121 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) sind für eine Grundwasserentnahme von über 100 Minutenlitern für den landwirtschaftlichen Bedarf und von über 50 Minutenlitern für den häuslichen und gewerblichen Bedarf (installierte Pumpenleistung) eine Konzession der Gemeinde und eine Bewilligung durch das Amt für Natur und Umwelt erforderlich. Ein Mustertext einer solchen Grundwasserkonzession finden Sie bei den Dokumenten.

Vorgängig muss mit einer Sondierbohrung und einem Pumpversuch ermittelt werden, ob eine Nutzung überhaupt möglich ist. Das entsprechende Gesuch (F-405-10) ist über die Gemeinde dem Amt für Natur und Umwelt einzureichen.

Mit den hydrogeologischen Untersuchungen muss nachgewiesen werden, dass an der gewünschten Stelle nachhaltig genügend Grundwasser gefördert werden kann und dass keine bestehenden Nutzungen beeinträchtigt werden.