Bodenschutz lohnt sich!
Physikalischer Bodenschutz
Der Zustand des Bodens vor der baulichen Beanspruchung ist die zentrale Beurteilungsgrundlage für den sachgerechten Umgang mit dem Boden. Bodenschutz-Massnahmen müssen zum Zweck haben, die Bodenfruchtbarkeit langfristig zu erhalten oder nach einer baulichen Beanspruchung zumindest wiederherzustellen. Bodenrelevante Arbeiten sind daher gemäss den Grundsätzen sowie Vorgaben der BAFU-Vollzugshilfe Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen (Vollzugshilfe Bodenschutzmassnahmen auf Baustellen, VHBB) zu planen und auszuführen.
Massnahmen zum physikalischen Bodenschutz müssen bei allen Bauvorhaben getroffen werden. Für die Planung und Umsetzung der verschiedenen Bodenschutzmassnahmen hat sich der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung (siehe unten) bewährt.
Die Web-Applikation Soildat ermöglicht die digitale Erfassung von Bodeninformationen im Rahmen von bodenkundlichen Felderhebungen.
Chemischer und biologischer Bodenschutz
Chemische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch natürliche oder künstliche Stoffe (Schadstoffe). Biologische Bodenbelastungen sind in erster Linie Belastungen des Bodens durch gentechnisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen.
Detaillierte Vorgaben und Beurteilungsgrundlagen für den Umgang mit unterschiedlich belasteten Böden finden Sie in der BAFU-Vollzugshilfe Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung (Verwertungseignung von Boden, VHVB).
Flächen mit Hinweis auf chemische und biologische Belastung
Der Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen (PBB) wirkt der Verschleppung von Schadstoffen entgegen. Er umfasst Böden, die potentiell chemisch belastet sind. Das Merkblatt Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen enthält in Tabelle 1 Informationen zu weiteren Belastungsquellen. In der NeoMap-Karte sind die Vorkommen gebietsfremder Organismen ersichtlich.
Wenn ein Verdacht auf eine chemische oder biologische Belastung des Bodens vorliegt, ist die Bauherrschaft verpflichtet, Angaben zur Entsorgung bzw. Verwertung in Form eines Entsorgungskonzepts zu machen. Die Mindestanforderungen an das Entsorgungskonzept werden bereits mit der vollständigen Bearbeitung der elektronischen Entsorgungserklärung für Bauabfälle (eEBA) des ANU erfüllt.
Verwertungspflicht von Boden
Falls bei einem Bauvorhaben abgetragener Boden überschüssig wird, muss geklärt werden, ob dieser der Verwertungspflicht untersteht. Zur Klärung ist eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) beizuziehen. Diese ermittelt die physikalischen Eigenschaften, die chemischen und biologischen Belastungen sowie der Anteil an Fremdstoffen und macht Angaben zur Eignung des Bodens bezüglich seiner Verwertung (VHVB).
Die Schweizer Bodenbörsen Topsoil und minrec bieten die Möglichkeit, einen Überschuss oder einen Bedarf an Boden zu inserieren. Für anerkannte Baubegleiterinnen und Baubegleiter ist die Jahresmitgliedschaft für die Plattform kostenlos.
Die bodenkundliche Baubegleitung (BBB)
Wenn im Rahmen von Baugesuchverfahren eine bodenkundliche Baubegleitung notwendig ist und verfügt wird, muss eine qualifizierte Fachperson eingesetzt werden. Die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz prüft die Qualifikation dieser Fachpersonen. Anerkannte Baubegleiterinnen und Baubegleiter erhalten den Titel «BBB BGS». Sie werden im Fachpersonenverzeichnis der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz als BBB BGS aufgeführt.
Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinde ist im Rahmen der Erteilung von Baubewilligungen für eine gesetzeskonforme Umsetzung des Bodenschutzes beim Bauen zuständig. Sie ordnet in der Baubewilligung Massnahmen zum Schutz des Bodens an.
Die Gemeinde informiert die Baugesuchsteller
Die Gemeinde informiert die Gesuchsteller frühzeitig über die Anforderungen des Bodenschutzes und weist sie auf die Unterlagen zum Umgang mit Boden hin.
- Der Bodenschutz soll bereits bei der Ausarbeitung des Projekts berücksichtigt werden.
- Bodenverdichtungen, Erosion und die Verschleppung von Schadstoffen sollen verhindert werden.
- Falls Verdacht besteht, dass ein Standort mit Schadstoffen oder Abfällen belastet ist, müssen vor dem Einholen der Baubewilligung Abklärungen durchgeführt werden.
- Das Amt für Natur und Umwelt muss möglichst frühzeitig beigezogen werden.
Sie prüft, ob die Baugesuchsunterlagen vollständig sind
Nach Eingang der Baugesuchsunterlagen prüft die kommunale Baubehörde,
- ob die Angaben in der Entsorgungserklärung für Bauabfälle vollständig und richtig sind.
- ob die Resultate der chemischen Bodenuntersuchungen beiliegen (falls Analysen erforderlich sind).
- ob die vorgesehene Entsorgung resp. Verwertung des abzutragenden Bodens den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bei allen Vorhaben muss der Baugesuchsteller im Gesuch Angaben machen zu Art, Menge und Entsorgung der bei der Ausführung anfallenden Abfälle. Zu diesem Zweck hat er die Entsorgungserklärung für Bauabfälle auszufüllen. Mit dieser sind Angaben zur Menge des anfallenden Bodenaushubs, dessen Belastung und der geplanten Art der Entsorgung (Verwertung oder Ablagerung) zu machen.
Mit dem Meldeblatt für Terrainveränderungen hat der Baugesuchsteller Angaben zu den geplanten Terrainveränderungen zu machen.
Sie stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den sachgerechten Umgang mit dem Boden sicher
Je nach Bedarf nimmt die Gemeinde in die Baubewilligung Auflagen auf, mit denen sie sicherstellt, dass die Anliegen des Bodenschutzes berücksichtigt werden. Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen ordnet das Amt für Raumentwicklung (ARE) in der BAB-Bewilligung die notwendigen Massnahmen an.
Bei Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb der Bauzone, die 2000 m2 Fläche oder 1000 m Länge (Linienbaustelle) übersteigen (inkl. temporärer Beanspruchung durch Installationsplätze, Baupisten usw.), verpflichtet die Gemeinde den Baugesuchssteller, eine bodenkundliche Baubegleitung für die Planung (Erstellung Bodenprojekt gemäss VHBB) und Ausführung (BBB) beizuziehen.
Bei Vorhaben mit kleineren Terrainveränderungen bzw. kleineren Eingriffen in den Boden verpflichtet sie den Baugesuchsteller, die Arbeiten gemäss den Anforderungen im Merkblatt Umgang mit Boden bei kleineren Bauvorhaben des Amtes für Natur und Umwelt durchzuführen.
Die Gemeinde weist die Bauherrschaft beim Bezug der Baugesuchsunterlagen darauf hin, dass beim Ausfüllen der Entsorgungserklärung für Bauabfälle der Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen zu beachten ist.
Die Gemeinde ordnet, wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an.
Ist vorgesehen, chemisch schwach belastetes Bodenmaterial zur Verwertung an einem anderen Ort mit gleicher Belastung einzusetzen, muss der Empfänger vor der Material-Annahme schriftlich über die chemische Belastung informiert werden. Eine diesbezügliche Auflage hat die Gemeinde in die Baubewilligung aufzunehmen.
Bei Eingriffen in den Boden sind neben den chemischen Belastungen auch mögliche biologische Belastungen durch Neophyten zu beachten.
Im Weiteren ordnet die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und Bodenerosion an.