Navigation

Inhaltsbereich

Lärmbelastete Gebiete sind Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, z.B. entlang von Strassen und Eisenbahnen sowie in der Umgebung von Schiessanlagen. In diesen Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können. Bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten muss unterschieden werden, ob bereits eine rechtskräftige Bauzone besteht oder ob das Gebiet neu eingezont werden soll. Für die Ausscheidung neuer Bauzonen gelten strengere Anforderungen bezüglich Lärmschutz als für Baubewilligungen auf bestehenden und erschlossenen Bauzonen.

Ausscheidung neuer Bauzonen

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 LSV).

Erschliessung von Bauzonen

Nicht erschlossene Bauzonen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch bestimmte Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 LSV). Dabei stehen grundsätzlich die gleichen planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Verfügung wie bei der Ausscheidung neuer Bauzonen. Zusätzlich können auch Änderungen der Nutzungsart (Umzonungen) vorgenommen werden. Ausnahmen sind für kleine Teile von Bauzonen möglich.

Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten

In lärmbelasteten Gebieten - d.h. in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind - dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können (Art. 31 LSV). Inwieweit solche Massnahmen möglich sind, muss im Rahmen der übrigen baupolizeilichen Vorschriften geprüft werden. Unter gewissen Bedingungen kann die Baubewilligung auch erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Hierzu ist die Zustimmung der kantonalen Fachstelle, d.h. des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erforderlich.