1. Grundsätze
Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mit integrativer oder separativer Sonderschulung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Regelschule:
- Ausrichtung auf die Lernförderung
- Auskunft über den aktuellen Stand der Sachkompetenz sowie über wichtige Aspekte des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens
- Verwendung der kantonalen Zeugnisformulare für alle Zeugnisformen (Notenzeugnis, Wortzeugnis, Zeugnis in freier Form)
Schülerinnen und Schüler mit separativer Sonderschulung und Schülerinnen und Schüler mit integrativer Sonderschulung mit Lernzielanpassungen erhalten ein Zeugnis "Sonderschulung". Schülerinnen und Schüler mit integrativer Sonderschulung ohne Lernzielanpassungen erhalten ein Zeugnis der öffentlichen Schule (Regelschule).
2. Formen der Beurteilung
A. Noten-/Wortzeugnis * mit beiliegendem Lernbericht
Soweit sinnvoll und möglich erfolgt die Beurteilung in der Sonderschulung mit einem Noten-/Wortzeugnis, das durch einen Lernbericht ergänzt wird.
Die Sachkompetenz wird mit Notenwerten (bzw. Prädikaten), das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ohne Notenwerte beurteilt.
Für die Ausstellung des Zeugnisses steht ein dynamisches Zeugnisformular im Zeugnis-Tool des AVS zur Verfügung.
Im Lernbericht sind zusätzliche Erläuterungen zur Sachkompetenz (angepasste Lernziele) sowie zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten festzuhalten. Die umgesetzten sonderpädagogischen Massnahmen werden aufgeführt. Zudem können allfällige Bemerkungen zur weiteren Förderung (z.B. betreffend Entwicklungsmöglichkeiten) ergänzt werden.
Für die Ausstellung des Lernberichts steht eine kantonale Vorlage zur Verfügung (siehe unten).
Weitere Informationen zum Lernbericht finden sich unter "Lernbericht".
Zuständigkeit für das Noten-/Wortzeugnis: Klassenlehrperson
Zuständigkeit für den Lernbericht: Sonderpädagogische Lehr- und Fachpersonen
* In der 1./2 Primarklasse kann das Notenzeugnis durch das Wortzeugnis (Beurteilung mittels der Prädikate „übertroffen“, „erreicht“, „teilweise erreicht“, „nicht erreicht“) ersetzt werden. Auch das Wortzeugnis muss durch einen Lernbericht ergänzt werden.
B. Zeugnis in freier Form
Ist die Ausstellung eines Notenzeugnisses mit beiliegendem Lernbericht in der Sonderschulung nicht sinnvoll oder möglich, kann die Beurteilung in begründeten Fällen auch ausschliesslich mittels eines Zeugnisses in freier Form erfolgen (z.B. in Situationen, in welchen aus Gründen der umfassenden Individualisierung der Lernziele keine Zeugnisnoten erteilt werden können; für Schülerinnen und Schüler, welche keine oder nur einzelne Unterrichtsfächer im Sinne eines lehrplanmässigen Stundenplans besuchen).
Bei der Ausgestaltung des Zeugnisses in freier Form sind folgende Vorgaben zu beachten:
Für die Ausstellung des Zeugnisses in freier Form ist die kantonale Vorlage zu verwenden (siehe unten). Im ungeschützten Textfeld des Zeugnisses sind die Institutionen der Sonderschulung frei in der Ausgestaltung. Diese ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und der Qualität innerhalb einer Schulträgerschaft zu vereinheitlichen.
Bei einem Zeugnis in freier Form kann auf einen Lernbericht verzichtet werden, sofern die Inhalte des Lernberichts (vgl. oben) in das Zeugnis in freier Form einfliessen. Detaillierte Erläuterungen zur Sachkompetenz, zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten, zu den umgesetzten sonderpädagogischen Massnahmen sowie allfällige Bemerkungen zur weiteren Förderung (Entwicklungsmöglichkeiten) können in das Zeugnis in freier Form einfliessen.
Das Zeugnis in freier Form unterscheidet sich vom Förderbericht, welcher im Gegensatz zum Zeugnis der Förderplanung dient. Im Zeugnis sollen nur jene Bereiche der Förderplanung berücksichtigt werden, welche den aktuellen Stand abbilden und zum Unterricht sowie den Therapien gemäss den schulgesetzlichen Vorgaben gehören. Nicht ins Zeugnis gehören Bereiche der Förderplanung, welche die Betreuung oder medizinische Massnahmen betreffen oder die Formulierung von Förderzielen.
Zuständigkeit für das Zeugnis in freier Form: Klassenlehrperson in Zusammenarbeit mit den weiteren sonderpädagogischen Lehr- und Fachpersonen. |
Der Entscheid über die Zeugnisform muss begründet sein und obliegt bei separativer Sonderschulung der Institution der Sonderschulung, bei integrativer Sonderschulung dem Schulrat der Regelschule. |
3. Vermerke im Zeugniskopf
Auf den Zeugnissen der Sonderschulung sind (analog zu jenen der Regelschule) folgende Vermerke im Zeugniskopf zu erfassen:
a) ein beiliegender Lernbericht
b) Lernzielanpassung
Für die Erfassung gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Vermerk: z.B. Deutsch, Mathematik (einzelne Fächer)
wenn eine Schülerin oder ein Schüler nur in bestimmten Fächern angepasste Lernziele hat.
2. Vermerk: siehe Lernbericht bzw. Zeugnis
wenn die Lernzielanpassung mehr als drei Fächer betrifft und im Zeugnis in freier Form oder im dem Notenzeugnis beiliegenden Lernbericht beschrieben ist.
3. Vermerk: keine
wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Sonderschulung im Ausnahmefall alle Fächer im Rahmen der Ziele der Regelschule besucht.
c) Fächerbefreiung
Für die Erfassung gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Vermerk lautet z.B.: Italienisch
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in einzelnen Fächern eine Fächerbefreiung hat.
2. Vermerk lautet: siehe Lernbericht bzw. Zeugnis
Wenn die Fächerbefreiung im Zeugnis in freier Form oder im dem Notenzeugnis beiliegenden Lernbericht beschrieben ist.