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Sportveranstaltungen

  • Welche Bewilligungen sind für die Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich?
    Grundsätzlich sind kleinere und mittlere Sportveranstaltungen, welche sich auf einer Sportanlage abspielen, von der Gemeinde oder dem Sportanlagenbesitzer zu bewilligen.

    Motorsport-, Radsportveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen auf der Strasse sind grundsätzlich bewilligungspflichtig und werden von der Kantonspolizei bewilligt.
    Das Gesuch muss spätestens einen Monat vor der Durchführung bei der Kantonspolizei Graubünden, Verkehrstechnik, Ringstrasse 2, 7001 Chur eingereicht werden. (Gesuch Sportveranstaltungen.pdf (gr.ch)

    Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie kann erteilt werden, wenn:
    - Die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
    - die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
    - die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
    - die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist
    - und ein sanitätsdienstliches Konzept vorliegt.

    Falls für die Durchführung der Sportveranstaltung Kantonsstrassen (Haupt- und Verbindungsstrassen) gesperrt oder übermässig genutzt werden, bedarf es einer Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamts (Art. 12 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden, StrG; BR 807.100).
    Das Kantonsstrassennetz ist ersichtlich unter -> www.tiefbauamt.gr.ch -> Strassennetz -> GIS-Karte

    Sportveranstaltungen, die im Wald organisiert werden und inkl. Zuschauer mehr als 300 Teilnehmende zählen, sind gemäss Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald (BR 920.800) von der Gemeinde zu bewilligen. Veranstaltungen wie Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen, müssen unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl bewilligt werden.
    -> Amt für Wald und Naturgefahren, www.awn.gr.ch -> Wald / Waldaufsicht / Richtlinien

    Für Bewilligungen wie bspw. die Ausschankbewilligung, Bewilligung für Unterhaltungslotterien (bspw. Tombola) im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung ist die Gemeinde zuständig.

    Je nach Art und Grösse der Veranstaltung sind die Bewilligungen kostenpflichtig.
  • Wie muss sich ein Organisator einer Sportveranstaltung versichern?
    Bei der Durchführung einer Sportveranstaltung hat der Organisator eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Deren Deckungsumfang inkl. die zu versichernden Personen, ist auf den konkreten Einzelfall abzustimmen. Es ist Sache der Teilnehmenden eine ausreichende Unfallversicherung abzuschliessen.
  • Ab welcher Art und Grösse einer Sportveranstaltung muss ein Samariterposten gestellt werden?
    Das Reglement des Schweizerischen Samariterbundes und dessen Risikobeurteilung hilft Organisatoren von Sportveranstaltungen das Risiko abzuschätzen und basierend darauf über die Art und Grösse des Samariterpostens zu entscheiden (Microsoft Word - ZO_355_10_d_Handbuch_Postendienst_1308.doc (gr.ch). ).

    Zur Unterstützung bei der Risikoabschätzung können Veranstalter sich an Monica Thöny, Beauftragte Aus- und Weiterbildungskommission des Kantonalverbands Bündner Samariter, wenden (Aus- und Weiterbildungskommission | Kantonalverband Bündner Samaritervereine (kvbs.ch) ).


Sportbauten und Sportanlagen

  • Gibt es Normen für die Abmessungen von Sporthallen und deren Ausrüstungen?

    Die Abmessungen von Sportanlagen richten sich in der Regel nach den Reglementen der jeweiligen Sportverbände. Die Fachstelle Sportanlagen des Bundesamts für Sport (BASPO) in Magglingen hat diese in verschiedensten Planungsgrundlagen für die häufigsten Sportarten zusammengetragen. Die Publikationen sind beim BASPO erhältlich.
    www.basposhop.ch/index.php/dokumente-sportanlagen.html

    Das BASPO ist auch ein Kompetenzzentrum für den Bau und Unterhalt von Sportanlagen. Das Kerngebiet liegt in den Bereichen Freianlagen, Sporthallen, Bäder, Eissportanlagen sowie sportartspezifische Anlagen.

    Fragen zu Normen und Beratungen im Zusammenhang mit Sportanlagen können der Fachstelle Sportanlagen gestellt werden.
    www.fachstelle-sportanlagen.ch

    Für den Kanton Graubünden hat graubündenSport eine Empfehlung für die Geräteausrüstung von Freianlagen sowie von Ein- und Dreifachturnhallen zusammengestellt. Diese ist zu finden unter www.graubündensport.ch -> Sportstätten

  • Wer haftet für Unfälle auf öffentlichen Sportanlagen aus Sicht eines Vereinsleiters?
    - Unfall beim Spiel
    - Unfall am Gerät (bspw. Kletterwand, Minitrampolin, Schaukelringe…)

    Die Mitglieder bzw. Teilnehmenden haben selber eine ausreichende Unfallversicherung abzuschliessen..
    Um allfällige Schadenersatzansprüche infolge Personen-, Sach- oder Vermögensschaden abzuwehren, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Es kann beispielsweise eine Werkeigentümer-, Vereins- oder Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden..

    Hilfreiche Links:
    www.sichere-schule.bfu.ch
    www.climbingiscool.ch/sicherheit/
    www.bfu.ch -> für Fachpersonen / Sportleitende
    www.jugendundsport.ch -> Ethik / Sicherheit / Merkblatt: Unfallprävention

Jugend und Sport

  • Habe ich auch Anrecht auf EO-Entschädigung für den Besuch eines J+S-Kurses, wenn ich selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig bin?
    Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung, den Erwerbsersatz (EO), hat u.a. wer an eidgenössischen oder kantonalen Kaderkursen «Jugend und Sport» teilnimmt (Art. 1a Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Davon ausgenommen sind Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben oder bereits eine Altersrente der AHV vorbeziehen (Art. 1a Abs. 4bis EOG). Wer einen J+S-Kaderkurs absolviert, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung).
    Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige schicken die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse – sie haben auch Anspruch auf Erwerbsersatz.
    -> Dies gilt nur für Kurse, die vom BASPO oder den Kantonen (inkl. Liechtenstein) durchgeführt werden

    Weitere Informationen dazu:
    - Merkblatt 6.01 Leistungen der EO der AHV/IV zu Erwerbsausfallentschädigungen (6.01.d (ahv-iv.ch))
    - Weisungen über die Bescheinigung der Kurstage bei der Kaderbildung von Jugend+Sport (J+S) des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV (download (admin.ch))

  • Muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mitarbeitenden für den Besuch eines J+S-Kurses Urlaub gewähren?
    Nach Art. 329e Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) haben Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Anspruch auf Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche. Können sich Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht mit der oder dem Arbeitnehmenden einigen, muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn die oder der Arbeitnehmende die Geltendmachung des Anspruchs zwei Monate im Voraus angezeigt hat (Art. 329e Abs. 3 OR).

    Folglich muss Mitarbeitenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr für den Besuch eines J+S Kurses Urlaub gewährt werden.

    Sind die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons anwendbar, so ist Art. 56 Abs. 2 lit. e der Personalverordnung (PV; BR 170.410) zu beachten. Danach erhalten die Mitarbeitenden für höchstens fünf Tage bezahlten Urlaub für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen werden. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder –leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage.

    Weitere Informationen findet man unter:
    -> www.sajv.ch -> Dienstleistungen / Jugendurlaub


  • Müssen die Sportvereine erhaltene J+S-Beiträge des Bundes an die J+S-Leitenden und J+S-Coachs ausbezahlen?
    Die J+S-Beiträge werden an die Sportvereine oder Organisationen ausbezahlt und nicht direkt an die Leiterinnen oder Leiter. Ob der Verein resp. die Organisation diese Beiträge an die Leitenden für ihre Tätigkeit weitergibt, liegt im Ermessen des Vereins. Das Bundesamt für Sport gibt lediglich vor, dass die Subventionen von J+S zielgerichtet für den Kinder- und Jugendsport eingesetzt werden müssen.


Vereinsrecht

  • Wer haftet, wenn sich im Sportunterricht ein Teilnehmer verletzt?
    Normalerweise haftet die oder der Verletzte selbst mit der privaten Kranken- bzw. Unfallversicherung. Macht die oder der Verletzte eine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichtverletzung der Leiterperson geltend, ergibt sich daraus allenfalls ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch. Um Sportvereine und Leiterpersonen vor Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu schützen, empfiehlt es sich eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschliessen. 

  • Weiter Informationen zu Versicherungsfragen finden sie unter https://academy.swissolympic.ch/library

  • Muss ich für die Entschädigung unserer Trainer/Leiter Sozialleistungen zahlen? Wenn ja, ab wann?
    Bei Entgelten aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (Leiterentschädigungen), die 2 300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Beitragspflichtigen erhoben. (Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101). Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte (ohne Spesen). Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.

  • Muss ich meine Leiterentschädigung beim Sozialversicherungsamt melden?
    Ist eine Person erwerbstätig, muss sie auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge leisten. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10).
    Allerdings werden bei Entgelten aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (Leiterentschädigungen), die 2 300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Beiträge nur auf Verlangen des Beitragspflichtigen erhoben. (Art. 19 AHVV). Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte (ohne Spesen). Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.

    Vom Entgelt an die Leiterperson sind die Spesenentschädigungen zu unterscheiden, die eine Trainerin oder ein Trainer allenfalls vom Sportverein erhält. Diese unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn es sich um Auslagen handelt, die Trainer durch den Sportverein in Form von Spesen zurückvergütet werden. Im Zweifelsfall ist die kantonale Ausgleichskasse zu kontaktieren..
    www.sva.gr.ch
    www.ahv-iv.ch Merkblätter&Formulare / Merkblätter

  • Ab wann muss ein Sportverein die MWST abrechnen?
    Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen, die innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen sind nicht steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Allgemein von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen sind in Art. 21 Abs. 2 MWSTG aufgelistet.

    Sportvereine werden demnach erst mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie mehr als 250 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

  • Wer haftet, wenn der Verein schulden hat?
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210).

    Zu beachten ist jedoch, dass die Organe mit ihrem Verhalten den Verein verpflichten (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die handelnden Personen sind für ihr Verschulden persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB).


  • Wie gründe ich einen Verein?
    Nach Art. 23 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person das Recht, Vereinigungen zu bilden. Zur Gründung eines Vereins braucht es mehrere Personen. Eine Mindestanzahl ist jedoch nicht vorgeschrieben, weshalb zwei Personen ausreichen. Der Verein erlangt Persönlichkeit, sobald der Wille als Körperschaft zu bestehen aus den Statuten ersichtlich ist (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Die Statuten müssen schriftlich errichtet werden und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben (Art. 60 Abs. 2 ZGB).

    Das bedeutet, dass sich mindestens zwei Personen dazu entschliessen müssen einen gemeinsamen Zweck verfolgen zu wollen. Dazu erstellen sie schriftliche Statuten, aus denen der Zweck, die Finanzierung und Organisation des Vereins hervorgeht. In der Regel werden die Statuten an der Gründungsversammlung verabschiedet und im Protokoll festgehalten.

    Mustervorlagen und weitere Erklärungen siehe -> https://academy.swissolympic.ch/library

Allgemein

  • Darf ich mit einem Bus mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz eine Mannschaft zum Auswärtsspiel fahren?

    Für Personentransporte, die mehr als acht aber weniger als 16 Sitzplätze ausser dem Führersitz haben, ist ein Ausweis der Kategorie D1 erforderlich. Wer mit Motorwagen der Kategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, Chauffeurzulassungsverordnung CZV; SR 741.521).

    Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die Fahrten im Rahmen von Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Vereinsfahrten durchführen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss Vereinsmitglied sein oder eine nähere Beziehung zu einem Vereinsmitglied haben und die Fahrten unentgeltlich durchführen (Merkblatt zu den Ausnahmen nach Art. 3 CVZ der asa, Vereinigung der Strassenverkehrsämter, www.cambus.ch/weiterbildungsstaetten/grundlagen/).

  • Welche Unterstützung erhalte ich als Sportverein, wenn ich ein Kind mit Beeinträchtigung ins Vereinstraining integrieren möchte resp. wenn mein Kind mit geistiger Beeinträchtigung ein geeignetes Sportangebot sucht?
    J+S unterstützt die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen an J+S-Angeboten mit Ausbildungsangeboten und zusätzlichen Beiträgen. Special Olympics Switzerland bietet Sportclubs fachliche und organisatorische Unterstützung beim Aufbau und bei der Umsetzung des Trainings für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung. Betroffene Familien werden bei der Wahl des geeigneten Sportes beraten und mit Sportclubs zusammengebracht, die ein angepasstes Training geführt durch entsprechend ausgebildete Leiterpersonen garantieren. Das an Clubs vergebene Label «Special Training» steht für qualitativ gutes und auf Menschen mit geistiger Beeinträchtigung ausgerichtetes Training.

    Kontaktperson Martina Gäumann, Koordinationsstelle inklusiver Sport Kanton Graubünden, gaeumann@specialolympics.ch, +41 79 176 29 54, www.specialolympics.ch