Die Aussenpolitik ist gemäss der Bundesverfassung grundsätzlich Aufgabe des Bundes. Dieser hat bei der Wahrnehmung der Beziehungen zum Ausland allerdings Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone zu nehmen und deren Interessen zu wahren.
Im Rahmen der sogenannten «kleinen Aussenpolitik» ermächtigt die Bundesverfassung (BV; SR 101) allerdings die Kantone, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche selbst Verträge mit dem Ausland abzuschliessen und mit untergeordneten ausländischen Behörden direkt zu verkehren (Art. 56 BV).
Gemäss Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) ist die Regierung für die «kleine Aussenpolitik» des Kantons zuständig und vertritt den Kanton nach aussen (Art. 42 Abs. 4 KV). Die Regierung ist zuständig für den Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland (Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 KV) und für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen (Art. 45 Abs. 2 KV). Soweit diese Verträge in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist die Regierung auch zu deren Abschluss befugt. Fallen die interkantonalen und internationalen Verträge nicht in die Verordnungskompetenz der Regierung, ist gemäss Art. 32 Abs. 2 KV der Grosse Rat für deren Genehmigung zuständig.