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Die Standeskanzlei ist dafür verantwortlich, dass die stimmberechtigten Personen ihre politischen Rechte in Bundes- oder kantonalen Angelegenheiten in Graubünden ordnungsgemäss ausüben können. Dazu arbeitet sie bei Abstimmungen und Wahlen mit den Gemeinden zusammen. An Abstimmungssonntagen publiziert die Standeskanzlei im Internet die vorläufigen Resultate.

Das Stimm- und Wahlrecht in Bundes- oder kantonalen Angelegenheiten geniessen alle im Kanton wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Hinzu kommen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren politischen Wohnsitz in einer Bündner Gemeinde haben. Diese Stimmberechtigten wählen:

  • die Mitglieder des Grossen Rats
  • die Mitglieder der Regierung
  • die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerats

Den Stimmberechtigten stehen als direktdemokratische Instrumente die Volksinitiative und das Referendum zur Verfügung:

Volksinitiative

  • Verfassungsinitiative: 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Verfassung verlangen.
  • Gesetzesinitiative: 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eines nach Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses verlangen. Ebenso kann die Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung begehrt werden.
  • Sammelfrist: Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

Referendum

Obligatorisches Referendum

Obligatorisch der Volksabstimmung unterstehen insbesondere:

  • Änderungen der Kantonsverfassung
  • Beschlüsse des Grossen Rats über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken.

Fakultatives Referendum

Auf Verlangen von 1500 Stimmberechtigten oder einem Zehntel der Gemeinden werden insbesondere folgende Geschäfte der Volksabstimmung unterbreitet:

  • Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen
  • Beschlüsse des Grossen Rats über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.
  • Sammelfrist: Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.