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Ausstellungsposter «Abenddämmerung der fremden Dienste: das Verbot neuer Militärkapitulationen» als PDF

Diese Webseite ist Bestandteil der Ausstellung «Graubünden und die Bundesverfassung» im Grossratsgebäude in Chur. Lehrreiche Visualisierungen erinnern daran, was die Einführung der Bundesverfassung für Graubünden bedeutete und wie sich der Bergkanton in den jungen Schweizer Bundesstaat integrierte. Die Ausstellung ist während der August-, Oktober- und Dezembersession 2023 des Grossen Rates jeweils von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:30 bis 18:00 Uhr öffentlich zugänglich.

In Graubünden waren die „fremden Dienste“, also der Solddienst für ausländische Mächte beziehungsweise ausländische Herrscher, über Jahrhunderte eine wichtige Einnahmequelle gewesen. Eine Militärkapitulation war ein Vertrag (mit „Kapiteln“), der einer fremden Macht die Anwerbung von Söldnertruppen bei einem eidgenössischen Stand oder ‚Zugewandten Ort‘ (wie den Drei Bünden) und später in einem Kanton erlaubte.

Die angeworbenen Truppen bildeten jeweils ein Regiment. Die als Regimentskommandanten vorgesehenen Personen trieben den Abschluss der Kapitulationen besonders energisch voran. Dann und wann schloss ein solcher Obrist sogar eigenmächtig eine Kapitulation ab.

Die fremden Mächte zahlten nicht nur Sold, sondern ausserdem noch Beträge, mit denen sie ihren politischen Einfluss vergrössern und absichern wollten. Solche ‚Pensionen‘ galten als legitim, wenn sie an den jeweiligen Stand gingen, waren jedoch zunehmend verpönt, wenn sie an Private gingen. Das Pensionenwesen blühte bis ins späte 18. Jahrhundert. Dabei floss viel Geld in die Taschen der Schweizer und Bündner Soldunternehmer und Regimentsinhaber.

Die Bundesverfassung von 1848 wollte die Abhängigkeit von fremden Mächten und die Korruption, die sich mit den fremden Diensten verbunden hatte, beenden. Die Revisionskommission präsentierte die Artikel 11 und 12 ihres Entwurfs als Beitrag zur „Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen in politischer Beziehung“.

Art. 11, das Verbot von Militärkapitulationen, galt jedoch nicht rückwirkend: Bereits abgeschlossene Kapitulationen waren vom Verbot nicht betroffen. So die Kapitulationen von 1825 mit dem König von Neapel. Vier Schweizer Regimenter standen seither in neapolitanischen Diensten. Eines davon galt als ‚Bündner‘ Regiment. Prompt wurden diese Truppen in den Revolutionsjahren 1848/49 zur Niederschlagung von Volksaufständen in Neapel eingesetzt. Dies brachte der Schweiz in den liberalen Kreisen Europas heftige Kritik ein und in der Tagsatzung wurden Forderungen erhoben, die Schweizer Truppen sogleich aus Neapel abzuziehen.

Das Ende der fremden Dienste kam 1859, als der italienische Unabhängigkeitskrieg in seine heisse Phase trat. Damit die Schweizer Truppen in neapolitanischem Dienst nicht (mehr) gegen italienische Freiheitskämpfer vorgehen mussten, wurden die Solddienste in einem speziellen Bundesgesetz verboten.

Den individuellen Dienst schweizerischer Privatpersonen in fremden Armeen verbot erst das Militärstrafgesetz von 1927.

Legenden

  1. Artikel 11 der Bundesverfassung verbietet den Abschluss von Militärkapitulationen, also von Verträgen zur Truppenanwerbung für fremde Mächte.
  2. Artikel 12 der Bundesverfassung verbietet den Mitgliedern der Bundesbehörden sowie eidgenössischen Beamten die Annahme von ausländischen Pensionen (regelmässigen Geldzahlungen) oder Gehalten; ebenso die Annahme von ausländischen Titeln, Geschenken und Orden.
    Wer bereits im Besitz solche Zuwendungen oder Auszeichnungen ist, hat für seine Amtsdauer darauf zu verzichten.
    Diese Bestimmung soll die Einflussnahme ausländischer Mächte auf eidgenössische Funktionsträger unterbinden. Mit dem Abschluss von Militärkapitulationen war traditionell die Zahlung von Pensionen verbunden.
  3. Auszug aus dem Bericht der Verfassungskommission über ihre Arbeit: Argumente für ein Verbot der Militärkapitulationen.
  4. Der Zürcher Militärmaler Albert von Escher (1833–1905) dokumentierte in Hunderten von Aquarellbildchen die Uniformen der schweizerischen Miliztruppen sowie der Schweizer Regimenter in fremden Diensten. Hier das Jägerbataillon 13 in neapolitanischen Diensten in den 1850er Jahren.
  5. Einsatz des 4. Schweizer Regiments im neapolitanischen Strassenkampf gegen die Aufständischen, 15.5.1848.
    Links Angriff auf die Barrikade am Anfang der Via Toledo (heute Via Roma). Rechts die Fassade der Kirche San Ferdinando.