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Sind in Gemeinden, die den Ausländerinnen und Ausländern das Stimm- und Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten eingeräumt haben, diese Ausländerinnen und Ausländer auch bei den Grossratswahlen wahlberechtigt?

Nein! Artikel 9 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, BR 110.100) verlangt für das Stimm- und Wahlrecht grundsätzlich das Schweizer Bürgerrecht. Die Verfassung ermöglicht es den Gemeinden nur, den Ausländerinnen und Ausländern in Gemeindeangelegenheiten das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu erteilen (siehe Art. 9 abs. 4 KV). Bei den Grossratswahlen handelt es sich aber um eine Wahl in eine kantonale Behörde für die Art. 9 Abs. 1 KV gilt, d.h. für die Grossratswahlen steht das Wahlrecht ausschliesslich Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu.

Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei den Grossratswahlen wahlberechtigt?

Ja, wahlberechtigt sind auch die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (siehe Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden [GPR; BR 150.100]).