Ist der Wohnsitz im Wahlkreis eine Bedingung, um in diesem Wahlkreis für den Grossen Rat zu kandidieren?
Nein. Gefordert ist für die Kandidatur «nur» der politische Wohnsitz im Kanton (Art. 21 Abs. 1 KV). Für jede kandidierende Person ist darum ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestelltes Wahlfähigkeitsausweis einzureichen, falls die Person nicht bereits Mitglied des Grossen Rats ist (Art. 9 GRWV).
Ist der Wohnsitz im Kanton eine Bedingung, um für den Grossen Rat zu kandidieren?
Ja. Die Kantonsverfassung (Art. 21 Abs. 1 KV) verlangt für die Wählbarkeit in den Grossen Rat, dass die kandidierende Person im Kanton Graubünden ihren politischen Wohnsitz hat. Die Person muss also in einer Bündner Gemeinde im Stimmregister eingetragen sein. Auch eine Person, die im Kanton Graubünden beruflich tätig ist, kann nicht für den Grossen Rat kandidieren, wenn sie ihren politischen Wohnsitz in einem anderen Kanton hat.
Was passiert, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Wahlanmeldeschluss den Wohnort wechselt?
Ein Wohnortwechsel innerhalb des Kantons Graubünden bleibt folgenlos, da lediglich ein politischer Wohnsitz im Kanton gefordert wird (vgl. Frage «Ist der Wohnsitz im Wahlkreis eine Bedingung?»). Die kandidierende Person kann trotzdem gewählt werden.
Bei einem Wegzug ins Ausland befindet sich der politische Wohnsitz weiterhin in der letzten Wohnsitzgemeinde (Art. 18 Abs. 1 ASG), weshalb auch eine ins Ausland ziehende Person wählbar bleibt.
Für eine kandidierende Person, welche nach Ablauf der Bereinigungsfrist ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlagert, gilt: Der fehlende politische Wohnsitz im Kanton führt dazu, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorliegt. Dementsprechend kann die Person nicht als gewählt erklärt werden. Die Person bleibt aber auf der Liste und die auf sie entfallenden Stimmen gelten trotzdem sowohl als Kandidaten- als auch als Parteienstimmen (analog der Regelung für nach der Bereinigungsfrist verstorbene Kandidierende bei den Nationalratswahlen; vgl. Art. 36 BPR).
Muss eine kandidierende Person mit dem amtlichen Namen kandidieren?
Nein. Eine kandidierende Person muss nicht zwingend unter ihrem amtlichen Namen kandidieren, sondern auch möglich ist der Name, unter welchem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Es ist also z. B. "Ueli" anstelle von "Ulrich" oder ein Allianzname möglich. Auch zweite Vornamen müssen nicht aufgeführt werden, wenn diese im Alltag nicht gebraucht werden. Künstlernamen genügen nicht. Diese können aber gegebenenfalls in Klammern hinter dem Namen angefügt werden.
Welche Angaben zu den Kandidierenden sind auf dem Wahlvorschlag erlaubt?
Auf dem Wahlvorschlag können der Nach- und Vorname, der Jahrgang, die Berufsbezeichnung sowie der Wohnort der Kandidierenden aufgeführt werden (Art. 18 Abs. 1 GRWG). Bei der Berufsbezeichnung können Titel, Beruf und politisches Amt aufgeführt werden (z. B. Dr. oec. HSG, Geschäftsführerin, Gemeinderat). Auf jeden Fall muss beachtet werden, dass sämtliche Kandidatenangaben 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten dürfen.
Wieso sind die Angaben zu einer kandidierenden Person auf dem Wahlzettel auf maximal 80 Zeichen beschränkt? Muss dies zwingend eingehalten werden?
Ja. Die Angaben (Name, Vorname, Jahrgang, Beruf, gegebenenfalls politisches Amt, Wohnsitzgemeinde) werden auf dem Wahlzettel aufgeführt, wo nicht unbegrenzt Platz zur Verfügung steht. Deshalb dürfen die Angaben 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten.
Kann eine kandidierende Person, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist volljährig wird, für den Grossen Rat kandidieren?
Ja. In Anlehnung an die Nationalratswahlen ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl massgeblich. Wenn eine Person erst nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch bis zum Wahltag volljährig wird, so ist sie in den Grossen Rat wählbar.
Wie alt darf der Wahlfähigkeitsausweis einer kandidierenden Person sein?
Der Wahlfähigkeitsausweis darf nicht älter als vom 1. Januar 2022 sein und kann kostenlos bei der Wohnsitzgemeinde bezogen werden. Auf das Beibringen des Wahlfähigkeitsausweises kann verzichtet werden, wenn die kandidierende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags bereits Mitglied des Grossen Rats ist.
Muss ein bisheriges Grossratsmitglied bei seiner Wohngemeinde einen Wahlfähigkeitsausweis einholen?
Nein. Auf das Beibringen des Wahlfähigkeitsausweises kann verzichtet werden, wenn die kandidierende Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags bereits Mitglied des Grossen Rats ist (Art. 9 Abs. 2 GRWV; vgl. Frage für Grossratsstellvertreter).
Muss eine (ständige) Stellvertreterin bzw. ein (ständiger) Stellvertreter bei der Wohngemeinde einen Wahlfähigkeitsausweis einholen?
Ja. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden als solche, nicht als Grossratsmitglieder gewählt. Rechtlich gibt es den Status der bzw. des "ständigen" Stellvertretenden nicht. Deshalb kommt auch eine Differenzierung zwischen "ständigen" und den übrigen Stellvertretenden nicht in Frage. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung sind darum nur als Grossratsmitglieder gewählte Personen vom Einholen eines Wahlfähigkeitsausweises befreit (Art. 9 Abs. 2 GRWV).
Für die Wahlen im Jahr 2026 gelten nachrückende Personen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 GRWG als gewählte Ratsmitglieder. "Ständige Stellvertretende" werden dann ebenfalls kein Wahlfähigkeitsausweis einholen müssen. "Temporäre Stellvertretende" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GRWG können aber auch unter neuem Recht nicht als "Mitglied des Grossen Rates" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GRWV angesehen werden und werden darum weiterhin einen Wahlfähigkeitsausweis einholen müssen.
Kann eine separate Zustimmungserklärung einer kandidierenden Person auch elektronisch bzw. als Ausdruck eines eingescannten Dokuments eingereicht werden?
Nein. Im Normalfall geben die Kandidierenden die erforderliche schriftliche Zustimmung zur Kandidatur (Art. 8 Abs. 3 GRWG) durch handschriftliche Unterzeichnung des Wahlvorschlags ab. Der Wahlvorschlag ist dann in Papierform inkl. aller erforderlichen Unterschriften bei der Region einzureichen (Art. 11 GRWG und Art. 5 Abs. 2 GRWV). Entsprechend ist auch die separate Zustimmungserklärung (die zum Zuge kommt, wenn eine kandidierende Person an der Unterzeichnung des Wahlvorschlags verhindert ist) in Papierform mit Originalunterschrift einzureichen.