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Können auch Kandidierende Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner des Wahlvorschlags sein?

Ja. Kandidierende dürfen ihren Wahlvorschlag auch selber unterzeichnen.

Welche Anforderungen gelten für die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags?

Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls wird der Name von allen Wahlvorschlägen gestrichen (Art. 13 GRWG). Für jede/n Unterzeichnende/n ist eine Stimmrechtsbescheinigung der jeweiligen Wohnortsgemeinde einzuholen respektive diese ist mit Unterschrift und Amtsstempel der Gemeinde auf dem Formular zu bestätigen (Art. 10 GRWV). Es empfiehlt sich, pro Wahlvorschlag einige Reserveunterschriften einzuholen. Damit kann vermieden werden, dass ein Wahlvorschlag ungültig wird, falls die Angaben einer unterzeichnenden Person unvollständig, unleserlich oder aus anderen Gründen ungültig sind bzw. weil Namen aufgrund von Mehrfachunterzeichnungen gestrichen werden müssen und damit das Quorum von 5 gültigen Unterschriften nicht erreicht würde.

Müssen Kandidierende, die zugleich als Unterzeichnende eines Wahlvorschlags auftreten, neben einem Wahlfähigkeitsausweis zusätzlich eine Stimmrechtsbescheinigung einreichen?

Nein. Mit beiden Bescheinigungen wird von der betreffenden Person der Nachweis erbracht, in einer bestimmten Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Diesen Nachweis doppelt einzufordern, ergibt keinen Sinn. Der Wahlfähigkeitsausweis genügt. Zu beachten ist aber, dass eine Unterzeichnung nur als solche angerechnet wird, wenn die entsprechende Person politischen Wohnsitz in einer Gemeinde des Wahlkreises hat (während eine kandidierende Person irgendwo im Kanton Graubünden wohnhaft sein kann).

Können Mitglieder eines kantonalen Gerichts einen Wahlvorschlag unterzeichnen?

Ja. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass eine unterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter in den Grossen Rat nachrückt. Zwischen dem Richteramt und dem Grossratsmandat besteht aber eine blosse Unvereinbarkeit. Sollte eine unterzeichnende Person später in die Situation kommen, als Stellvertreterin oder Stellvertreter in den Grossen Rat nachzurücken (dauerhaft oder ad hoc), müsste sie sich für das eine oder andere Amt entscheiden. Einer Unterzeichnung des Wahlvorschlags steht aber rechtlich nichts im Wege.