Wer nimmt Einsitz in den Grossen Rat, wenn sämtliche Kandidierende einer Liste (mit Sitzanspruch) an einer Session oder dauernd nicht mehr im Grossen Rat Einsitz nehmen können?
In einem solchen Fall kann die erste unterzeichnende Person für die betreffende Liste Einsitz in den Grossen Rat nehmen. Kann oder will diese nicht nachrücken, so erfolgt die Ergänzung durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages in der Reihenfolge ihrer Unterzeichnung (Art. 32 Abs. 1 GRWG). Erst wenn eine Ergänzung durch Unterzeichnende des Wahlvorschlages nicht möglich ist, ordnet die Regierung im betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl an (Art. 32 Abs. 3 GRWG).