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Was passiert, wenn eine kandidierende Person nach der Wahl aus der Partei, dessen Liste er angehörte, austritt oder gar in eine andere Partei eintritt?

Parteiwechsel, -austritte oder –ausschlüsse haben für die Parlamentsmitgliedschaft der betreffenden Person keine rechtlichen Folgen. Die betroffene Person bleibt also Mitglied des Grossen Rats. Dies rechtfertigen das Bundesgericht und die herrschende Rechtslehre mit dem Schutz der Parlamentsabgeordneten durch das Instruktionsverbot (Art. 161 BV), mit der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), mit der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und mit der Wahl auf Amtsdauer (vgl. Weber Anina, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, Diss. Zürich 2016, S. 304 f.).