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Was sind Unterzeichnungsquoren?

Jeder Wahlvorschlag muss im Kanton Graubünden grundsätzlich von 100 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton unterzeichnet werden. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Quoren sind abhängig von der Sitzzahl im Nationalrat (Art. 24 Ab. 1 BPR).

Gibt es Ausnahmen vom Erfordernis der Beibringung der Unterzeichnungsquoren?

Ja. Eine politische Partei ist davon befreit, wenn sie sich bis spätestens am 31. Dezember 2022 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registrieren lässt und sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Kanton im Nationalrat vertreten oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 20. Oktober 2019 im gleichen Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 BPR). In diesen Fällen müssen die präsidierende und geschäftsführende Person den Wahlvorschlag unterzeichnen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Welche Anforderungen gelten für die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags?

Die Unterzeichnenden müssen politischen Wohnsitz im Kanton Graubünden haben. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden.