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  • Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden

    Die Regierung gibt die Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) zur Umsetzung des Auftrags Hohl betreffend Steuerentlastung von Familien und Fachkräften vom 3. September 2022 zur Stellungnahme frei.

     

    Eröffnung: 3. Juli 2024
    Frist: 4. Oktober 2024

  • Gesetz über die Förderung von Wohnraum (GFW)

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Totalrevision des Gesetzes über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet (BR 950.250)

    Eröffnung: 13. Juni 2024
    Frist: 15. September 2024

     

  • Aktualisierung des Polizeirechts - Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000)
    Die Regierung gibt zwei Teilrevisionen des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung frei. Mit den betreffenden Änderungen soll das Polizeirecht aktualisiert werden, damit die Kantonspolizei weiterhin effektiv und effizient gegen kriminelle Handlungen vorgehen und diese im besten Fall verhindern kann.


    Teilrevision PolG, Teil 1 (KBM GR und Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen)
    Mit der ersten Vorlage sollen in erster Linie die Rechtsgrundlagen für das Kantonale Bedrohungsmanagement Graubünden (KBM GR) geschaffen werden. Mithilfe dieses neuen sicherheitspolizeilichen Instruments sollen schwere zielgerichtete Gewalttaten verhindert werden. Studien weisen nach, dass Tatpersonen im Vorfeld schwerer zielgerichteter Gewalttaten vielfach Verhaltensweisen (sog. Warnsignale) zeigen, die für eine Eskalation hin zu schweren zielgerichteten Gewalttaten typisch sind und damit auf eine solche Entwicklung hinweisen. Mit dem KBM GR soll ein System aufgebaut werden, welches die Erkennung derartiger Warn-signale fördert und sicherstellt, dass diese Hinweise der Kantonspolizei gemeldet werden. Dadurch erhält die Kantonspolizei die Möglichkeit, Personen, die das Potenzial zur Verübung einer schweren zielgerichteten Gewalttat in sich bergen (sog. gewaltbereite Personen), frühzeitig zu erkennen, das von ihnen ausgehende Risiko zuverlässig einzuschätzen und durch interdisziplinär abgestimmte Massnahmen zu entschärfen. Die Kantonspolizei arbeitet hierzu eng mit anderen Behörden, Fachpersonen, privaten Organisationen und Privatpersonen zusammen, die mit der gewaltbereiten Person und deren potenziellen Opfern in Kontakt stehen. Um dieses sicherheitspolizeiliche Instrument im Kanton Graubünden effektiv und effizient einsetzen zu können, sind die Rechtsgrundlagen zur Datenbearbeitung zu präzisieren und zu erweitern. Die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen sollen mit der vorliegenden Revision vorgenommen werden.


    Teilrevision PolG, Teil 2 (weitere Aktualisierungen des Polizeirechts)
    Mit der zweiten Teilrevision des Polizeigesetzes soll das Polizeirecht in mehreren Bereichen aktualisiert werden. Primär soll hiermit der Datenaustausch zwischen den Sicherheitsbehör-den erleichtert werden. Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit kennen keine geografischen Grenzen. Um sie erfolgreich abwehren zu können, sind die Sicherheitsbehörden auf einen möglichst einfachen und unbürokratischen Informationsaustausch untereinander angewiesen. Um den Informationsaustausch zu erleichtern, wurden auf interkantonaler und nationaler Ebene verschiedene Projekte angestossen, mit dem Ziel, die kantonalen Polizeidatenbanken zu vernetzen, so dass polizeiliche Informationen direkt abgerufen werden können. Ferner sind verschiedene Kriminalanalysesysteme im Aufbau, die eine kantonsübergreifende Datenbe-wirtschaftung und Datenanalyse ermöglichen sollen. Von diesen Instrumenten kann der Kanton Graubünden nur profitieren, wenn das Polizeirecht die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen bietet. Diese Rechtsgrundlagen sollen mit der vorliegenden Revision geschaffen werden, soweit sie auf Gesetzesebene zu verankern sind.

    Eröffnung: 1. Juni 2024
    Frist: 31. August 2024
  • Erlass eines Gesetzes über die Organisation des Rettungswesens im Kanton Graubünden (Rettungsgesetz, ReG, BR 503.000)

    Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
    Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann.

     

    Eröffnung: 1. Mai 2024
    Frist: 31. Juli 2024

  • Totalrevision des Kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BR 171.100)

    Das Kantonale Datenschutzgesetz (KDSG; BR 171.100) wurde auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. In den über zwanzig Jahren seither wurde es nur punktuell angepasst. In derselben Zeitspanne wurden jedoch grosse technologische Fortschritte erzielt. Die sinkenden Preise für Speicherplatz sowie die wachsende Verfügbarkeit immer schnellerer Internetanschlüsse eröffnen in viel umfangreicherem Ausmass als früher die Möglichkeit, Daten über das Netz zu empfangen und zu versenden sowie zu speichern. Zudem gewinnt die grenzüberschreitende Dimension von Datenbearbeitungen an Bedeutung. Aus diesen Gründen wurden in den letzten Jahren auf europäischer Ebene diverse Datenschutzerlasse erlassen bzw. revidiert. Diese Erlasse sind auch für Bund und Kantone verbindlich und müssen im kantonalen Recht umgesetzt werden, damit die kantonalen Datenschutzbestimmungen auch künftig dem europäischen Standard genügen. Insbesondere für die Polizeiarbeit wird dadurch der Zugriff auf das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin sichergestellt.


    Das KDSG ist daher umfassend zu revidieren. Die Revision soll sich dabei auf diejenigen Punkte beschränken, welche zur Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig sind. Die dem Gesetz unterstellten öffentlichen Organe müssen einige neue Instrumente und Verpflichtungen befolgen, welche in erster Linie der Stärkung der Rechte der betroffenen Personen dienen, über welche Daten bearbeitet werden. Im Weiteren fordert das übergeordnete Recht eine Stärkung der Datenschutzaufsicht, welche im Kanton Graubünden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wahrgenommen wird. Einerseits wird die Unabhängigkeit dieser Stelle zu stärken sein. Anderseits erhält sie mit der Gesetzesrevision neue Aufgaben und Befugnisse.

    Eröffnung: 25. Januar 2024
    Frist: 24. April 2024

  • Umsetzung der OECD-Mindeststeuer im Kanton Graubünden

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000) sowie zur Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (BR 932.100).


    Eröffnung: 15. Januar 2024
    Frist: 15. April 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Wahlzettel zum Ankreuzen)

    Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Vereinfachung des Wahlverfahrens im Kanton Graubünden bei kantonalen und regionalen Majorzwahlen an der Urne: Wahlzettel zum Ankreuzen) zur Vernehmlassung frei.


    Eröffnung: 15. Januar 2024
    Frist: 15. April 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Beschwerdeweg Grossratswahlen und formelle Bereinigungen)

    Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Beschwerdeweg Grossratswahlen und formelle Bereinigungen) zur Vernehmlassung frei.


    Eröffnung: 15. Januar 2024
    Frist: 15. April 2024

  • Erlass eines Klimafondsgesetzes

    Die Regierung gibt den Entwurf zum Erlass eines Gesetzes über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Graubünden zur Vernehmlassung frei.  (BR 820.400)

     

    Eröffnung: 09. Januar 2024

    Frist: 10. April 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Rückerstattung von sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen)
    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250).

    Eröffnung: 7. Dezember 2023
    Frist: 6. März 2024

  • Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise)

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (BR 546.250)

    Eröffnung: 7. Dezember 2023
    Frist: 6. März 2024

  • Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000)

    Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (BR 421.000)

    Eröffnung: 31. August 2023

    Frist abgelaufen: 28. November 2023

  • Teilrevision des Gesetzes über Hochschule und Forschung (GHF, BR 427.200)

    Die Regierung eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über Hochschulen und Forschung

     

    Eröffnung: 30. Mai 2023

    Frist: 28. August 2023

  • Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100)

    Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).

    Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.


    Eröffnung: 15. August 2022
    Frist: 13. November 2022

     

  • Erlass eines Gesetzes über das E-Government (E-Government-Gesetz, E-Gov-G; BR 177.100)
    Unter E-Government ist die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstehen. Es entspricht einem grossen und wachsenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Geschäfte mit Behörden sicher elektronisch abzuwickeln. In diesem Zusammenhang hat die Regierung am 26. Juni 2018 die E-Government-Strategie des Kantons Graubünden 2019 bis 2023 verabschiedet. Diese Strategie dient der zielgerichteten, effizienten und koordinierten Weiterentwicklung der digitalen Leistungserbringung im Kanton. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt schafft die rechtlichen Grundlagen, welche für die Umsetzung der E-Government-Strategie notwendig sind.
    Die E-Government-Gesetzgebung soll die digitale Leistungserbringung im Kanton fördern. Die Inanspruchnahme digitaler Behördenleistungen soll dabei sowohl für die Bevölkerung als auch für Unternehmen freiwillig, einfach und barrierefrei möglich sein. Es sollen aber alle Behördenleistungen weiterhin auch nicht-elektronisch zur Verfügung stehen. Da E-Government ein gemeinwesenübergreifendes Phänomen ist, sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts Rechtsgrundlagen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staatsebenen (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) geschaffen werden. Durch die Gesetzgebung werden zudem die Grundlagen geschaffen für durch den Kanton betriebene Basisinfrastrukturen im Bereich der digitalen Leistungserbringung. Dazu zählt insbesondere ein zentrales E-Government Portal, über welches die Bevölkerung und die Unternehmen elektronische Behördenleistungen des Kantons zentral und mit denselben Zugangsdaten nutzen können. Es soll den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, diese Portalinfrastruktur zu nutzen, um der Bevölkerung und den Unternehmen ihre eigenen Behördenleistungen anzubieten.
    Die geltenden Rechtsgrundlagen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) stehen einer vollständig elektronischen Kommunikation mit Behörden in Verwaltungsverfahren teilweise entgegen. Durch eine Teilrevision des Gesetzes soll es künftig zulässig sein, Eingaben auf elektronischem Weg einzureichen und Verfügungen auf elektronischen Weg zu eröffnen.

    Eröffnung: 15. August 2022
    Frist: 13. November 2022