Teilrevision des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG)
Der Bund leistet namhafte Beiträge an die altlastenrechtliche Sanierung von Schiessanlagen, bei der die Belastungen mit den giftigen Schwermetallen Blei und Antimon saniert werden. Die Bundesbeiträge belaufen sich auf 40 % der Sanierungskosten bzw. bei 300-Meter-Schiessanlagen auf 8000 Franken pro Scheibe. Um diese Beiträge zu erhalten, müssen die Schiessanlagen mit emissionsfreien, künstlichen Kugelfängen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden. Dies muss gemäss den Vorgaben des Bundesrechts bis Ende 2020 erfolgen (vgl. Art. 32e Abs. 3 lit. c des Umweltschutzgesetzes; SR 814.01). Wird diese Frist nicht eingehalten, so entgehen dem Kanton Graubünden mehrere Millionen Franken. Die vorliegende Gesetzesrevision bezweckt somit auch, eine finanzielle Mehrbelastung für Kanton und Gemeinden zu vermeiden.
Zur Sicherstellung der fristgerechten Ausrüstung der Schiessanlagen mit künstlichen Kugelfängen soll mit der Revision eine explizite gesetzliche Grundlage im KUSG geschaffen werden. Zudem soll das KUSG eine gesetzliche Grundlage für die vorübergehende Sperrung der nicht nachgerüsteten Anlagen nach Fristablauf enthalten, wobei die Sperrung wieder aufgehoben ist, sobald die künstlichen Kugelfänge installiert worden sind.
Eröffnung: 31. Januar 2019
Frist: 30. April 2019