Im Zusammenhang mit der Ausübung des Rückkaufsrechtes an den Anlagen
der Kraftwerke Zervreila AG (KWZ) hat das Verwaltungsgericht Graubünden
einen wichtigen Entscheid gefällt. Wie dem nun vorliegenden
schriftlichen Urteil zu entnehmen ist, können die 23
Konzessionsgemeinden ihr Rückkaufsrecht an den Anlagen der KWZ im Jahr
2006 bzw. 2009 ausüben.
Grundlage des Rückkaufrechtes bildet eine Bestimmung in den
Konzessionsverträgen zwischen den Gemeinden und der KWZ. Demnach sind
die Gemeinden berechtigt, die Anlagen der KWZ auf Ablauf von 60 Jahren
seit der Genehmigung durch die Regierung käuflich zu erwerben. Machen
die Konzessionsgemeinden von diesem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch, so
steht dieses Recht gemäss Konzession dem Kanton Graubünden zu. Die
Konzessionen, welche die Grundlage für den Betrieb der Anlagen der KWZ
bilden, wurden von der Regierung in den Jahren 1946 (für das Kraftwerk
Egschi) bzw. 1949 (für das Kraftwerk Zervreila und die Nutzung der
Gewässer des Vorderrheins und des Safientals) genehmigt. Folglich
stellten sich die Konzessionsgemeinden und der Kanton auf den
Standpunkt, das Rückkaufsrecht könne in den Jahren 2006 bzw. 2009
ausgeübt werden.
Die KWZ machte demgegenüber geltend, das Rückkaufsrecht könne nicht
vor dem Jahre 2024 ausgeübt werden. Sie berief sich dabei auf einen
Beschluss der Regierung aus dem Jahre 1964, in welchem verschiedene
Nachträge zu den ursprünglichen Konzessionen genehmigt worden waren.
Nachdem die KWZ auf ihrem Standpunkt beharrte, haben die beiden
Gemeinden Vals und Safien - stellvertretend für alle
Konzessionsgemeinden - im März dieses Jahres beim Verwaltungsgericht
Graubünden eine Feststellungsklage eingereicht und darin die
verbindliche Festlegung der Rückkaufstermine auf die Jahre 2006 bzw.
2009 verlangt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober hat das
Gericht nun seinen Entscheid gefällt und den Parteien mitgeteilt.
Bezüglich der Frage des Rückkaufszeitpunktes ist das Gericht auf der
ganzen Linie der Auffassung der Konzessionsgemeinden gefolgt und hat den
Rückkaufszeitpunkt verbindlich auf die Jahre 2006 bzw. 2009 festgelegt.
Es hielt dabei insbesondere fest, dass die Parteien beim Abschluss der
Konzessionen in den Jahren 1946/49 übereinstimmend ein nach 60 Jahren
ausübbares Rückkaufsrecht vereinbart haben und damit von Anfang an von
einem Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006/09 ausgingen. Daran haben
nach Auffassung des Gerichtes auch die nachträglichen
Konzessionsanpassungen im Jahre 1964 nichts geändert. Im Gegenteil:
sowohl in den Vereinbarungen mit den Gemeinden als auch im
regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid wurde klar festgehalten, dass
sich mit Ausnahme der abschliessend erwähnten Anpassungen an den
ursprünglichen Konzessionen nichts ändern solle. Folglich wurde die
Rückkaufsregelung in den ursprünglichen Konzessionen durch die
nachträglichen Änderungen nicht berührt, weshalb am ursprünglich
vereinbarten Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006/09 festzuhalten sei.
Auch eine im Jahre 1997 im Kraft getretene Revision des
eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes, welche hinsichtlich der Berechnung
des Rückkaufszeitpunktes eine neue Regelung brachte, hat auf die
Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluss. Massgebend ist nach
Auffassung des Gerichtes einzig die ursprünglich vereinbarte Regelung in
der Konzession, welche nicht durch eine spätere gesetzliche Bestimmung
aufgehoben oder abgeändert werden kann.
Die Konzessionsgemeinden und der Kanton haben den Entscheid mit
Genugtuung zur Kenntnis genommen. Mit der vom Verwaltungsgericht
herbeigeführten Klärung bezüglich des Rückkaufszeitpunktes sind nun die
Voraussetzungen geschaffen, dass die Konzessionsgemeinden die
notwendigen Abklärungen weiterführen können, ob sie das Rückkaufsrecht
ausüben wollen oder nicht.
Gemeinden und Kanton sind sich bewusst, dass mit der Ausübung des
Rückkaufsrechtes sowohl Chancen als auch Risiken verbunden sind. Im
Falle einer Ausübung des Rückkaufsrechtes gehen die Produktionsanlagen
auf das Gemeinwesen über. Von entscheidender Bedeutung ist es deshalb,
ob und allenfalls zu welchen Konditionen die in den erworbenen Anlagen
produzierte Energie verwertet werden kann. Zur Klärung dieser Frage wird
eine Ausschreibung der Energie ins Auge gefasst, in der Interessenten
ihre Angebote für die Übernahme und Verwertung der Energie unterbreiten
können. Auf Grund dieses Angebots kann dann beurteilt werden, ob und
allenfalls in welcher Form die Ausübung des Rückkaufsrechtes für das
Gemeinwesen Sinn macht. Das letzte Wort werden dann, nach Vorliegen
sämtlicher Beurteilungskriterien, die Stimmberechtigten in den
Konzessionsgemeinden haben.
Parallel zu den weiteren Abklärungen haben die Konzessionsgemeinden
und der Kanton der KWZ vor wenigen Tagen noch ein Angebot unterbreitet,
das an Stelle eines möglichen Rückkaufs eine partnerschaftliche Lösung
vorsieht. Diese Lösung zeigt Möglichkeiten auf, wie die öffentliche Hand
ohne Ausübung des Rückkaufsrechtes an der KWZ teilhaben könnte. Eine
Antwort der KWZ steht bis heute aus.
Der Entscheid wird unter der Adresse des Verwaltungsgerichtes
Graubünden (
www.vg-gr.ch) in Volltext
im Internet veröffentlicht.
Gremium: Konzessionsgemeinden und Kanton
Quelle: dt Konzessionsgemeinden und Kanton