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Die Bündner Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die Anpassungen sind nötig, damit der Kanton Graubünden die neuen Vorgaben des Bundes im Bereich der Familienzulagen erfüllt. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Junisession 2008 behandeln.
Am 26. November 2006 hatte das Schweizer Stimmvolk das Familienzulagengesetz des Bundes in einer Referendumsabstimmung angenommen. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2009 geplant. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Familienzulagenordnungen bis spätestens zur Inkraftsetzung den Bundesbestimmungen anzupassen. Diese legen unter anderem neu schweizweit einen Mindestansatz von 200 Franken für Kinderzulagen und 250 Franken für Ausbildungszulagen pro Monat fest. Die Kantone können höhere Familienzulagen beschliessen.
In Graubünden betragen die Kinderzulagen derzeit 195 Franken und die Ausbildungszulagen 220 Franken pro Monat. Die geplante Teilrevision schreibt im Gesetz nun fest, dass sich die Höhe der Familienzulagen in Graubünden nach den Mindestansätzen des Bundes richtet. Die Regierung sieht vor, ab Inkrafttreten des Gesetzes die Familienzulagen in den Ausführungsbestimmungen neu auf 220 respektive 270 Franken festzusetzen. Dies bedeutet, dass die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden im Jahr 2009 schätzungsweise Zulagen in der Höhe von rund 79 Millionen Franken ausrichten wird. Zur Deckung dieses Aufwands muss der Beitragssatz der Arbeitnehmenden von derzeit 1,8 Prozent auf 1,9 Prozent des AHV-beitragspflichtigen Einkommens festgesetzt werden. Diese Erhöhung lässt sich nach Ansicht der Regierung rechtfertigen.
Demgegenüber verzichtet die Regierung aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen in der Vernehmlassung darauf, das Prinzip "Ein Kind - eine Zulage" zu verwirklichen und auch Selbstständigerwerbende obligatorisch unter das Gesetz über die Familienzulagen zu stellen. Stattdessen sieht der Gesetzesentwurf nun vor, die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende ganz abzuschaffen. Grund dafür ist, dass sich auch Betroffene mehrheitlich gegen eine Unterstellung aussprechen. Im Übrigen enthält das Bundesgesetz keine Bestimmungen über Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Generell müssen Selbstständigerwerbende grundsätzlich selber die Risiken für ihr wirtschaftliches Handeln tragen, was ebenso etwa in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung oder die berufliche Vorsorge gilt.
Beibehalten wird die Ausdehnung der Familienzulagen auf Nichterwerbstätige. Dabei stützt sich der Kanton auf die Bestimmungen des Bundes. Das Bundesgesetz schreibt die Einführung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige vor, sofern das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente (zurzeit ca. 40'000 Franken) nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden. Diese Kosten, die pro Jahr auf etwa 1,25 Millionen Franken geschätzt werden, sind vollumfänglich vom Kanton zu finanzieren.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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