Die Bündner Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des
kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen zuhanden des Grossen Rates
verabschiedet. Die Anpassungen sind nötig, damit der Kanton Graubünden
die neuen Vorgaben des Bundes im Bereich der Familienzulagen erfüllt.
Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Junisession 2008 behandeln.
Am 26. November 2006 hatte das Schweizer Stimmvolk das
Familienzulagengesetz des Bundes in einer Referendumsabstimmung
angenommen. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2009 geplant. Die
Kantone sind verpflichtet, ihre Familienzulagenordnungen bis spätestens
zur Inkraftsetzung den Bundesbestimmungen anzupassen. Diese legen unter
anderem neu schweizweit einen Mindestansatz von 200 Franken für
Kinderzulagen und 250 Franken für Ausbildungszulagen pro Monat fest. Die
Kantone können höhere Familienzulagen beschliessen.
In Graubünden betragen die Kinderzulagen derzeit 195 Franken und die
Ausbildungszulagen 220 Franken pro Monat. Die geplante Teilrevision
schreibt im Gesetz nun fest, dass sich die Höhe der Familienzulagen in
Graubünden nach den Mindestansätzen des Bundes richtet. Die Regierung
sieht vor, ab Inkrafttreten des Gesetzes die Familienzulagen in den
Ausführungsbestimmungen neu auf 220 respektive 270 Franken festzusetzen.
Dies bedeutet, dass die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden
im Jahr 2009 schätzungsweise Zulagen in der Höhe von rund 79 Millionen
Franken ausrichten wird. Zur Deckung dieses Aufwands muss der
Beitragssatz der Arbeitnehmenden von derzeit 1,8 Prozent auf 1,9 Prozent
des AHV-beitragspflichtigen Einkommens festgesetzt werden. Diese
Erhöhung lässt sich nach Ansicht der Regierung rechtfertigen.
Demgegenüber verzichtet die Regierung aufgrund der ablehnenden
Stellungnahmen in der Vernehmlassung darauf, das Prinzip "Ein Kind -
eine Zulage" zu verwirklichen und auch Selbstständigerwerbende
obligatorisch unter das Gesetz über die Familienzulagen zu stellen.
Stattdessen sieht der Gesetzesentwurf nun vor, die Familienzulagen für
Selbstständigerwerbende ganz abzuschaffen. Grund dafür ist, dass sich
auch Betroffene mehrheitlich gegen eine Unterstellung aussprechen. Im
Übrigen enthält das Bundesgesetz keine Bestimmungen über Familienzulagen
für Selbstständigerwerbende. Generell müssen Selbstständigerwerbende
grundsätzlich selber die Risiken für ihr wirtschaftliches Handeln
tragen, was ebenso etwa in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung oder
die berufliche Vorsorge gilt.
Beibehalten wird die Ausdehnung der Familienzulagen auf
Nichterwerbstätige. Dabei stützt sich der Kanton auf die Bestimmungen
des Bundes. Das Bundesgesetz schreibt die Einführung von Familienzulagen
für Nichterwerbstätige vor, sofern das steuerbare Einkommen den
anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente (zurzeit
ca. 40'000 Franken) nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen
bezogen werden. Diese Kosten, die pro Jahr auf etwa 1,25 Millionen
Franken geschätzt werden, sind vollumfänglich vom Kanton zu finanzieren.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden