Der Kanton Graubünden betreibt ein Pilotsystem für ein kantonales, zentrales Personenregister. Damit sollen die Dienststellen der kantonalen Verwaltung sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons für den Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben auf einheitliche, aktuelle, vollständige und korrekte Personendaten zugreifen können. Für den Betrieb eines solchen zentralen Registers sind aus Gründen des Datenschutzes die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen anzupassen.
Aufgrund des seit dem 1. November 2006 geltenden Registerharmonisierungsgesetzes des Bundes haben in den letzten Jahren alle Gemeinden im Kanton Graubünden die Daten ihrer Einwohnerregister entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben harmonisiert und aktualisiert. Daneben wurden auch die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters auf den neuesten Stand gebracht. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an den Bund zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z.B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und allenfalls weiteren Stellen. Im Rahmen des neuen Volkszählungssystems übermitteln die Bündner Gemeinden seit 2010 die Daten aus ihren Einwohnerregistern vierteljährlich an den Bund.
Zur Ausschöpfung der vielen Möglichkeiten, welche harmonisierte Einwohnerregister bieten, haben heute alle Kantone in der Schweiz eine kantonale Datenplattform aufgebaut oder sind im Begriff, eine solche zu schaffen. Für den Kanton Graubünden hat der Grosse Rat mit der Verabschiedung des kantonalen Einwohnerregistergesetzes per 1. Dezember 2010 die gesetzliche Grundlage geschaffen, um eine kantonale Datenplattform mit einem zentralen Personen- sowie einem Objektregister zu betreiben. Er hat bereits damals die Gemeinden verpflichtet, ihre Daten aus den Einwohner- sowie den Objektregistern dem Kanton zu liefern. Mit einer solchen Datenplattform wäre der Kanton in der Lage, für seine Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Anstalten die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
Bestimmungen zum Datenschutz notwendig
Zur Gewährleistung des Datenschutzes sind die Bestimmungen des kantonalen Einwohnerregistergesetzes anzupassen. Zwar sind für den Aufbau eines zentralen Personen- und Objektregisters die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bereits vorhanden. Allerdings hat sich gezeigt, dass diese Grundlagen für den Betrieb eines zentralen Personen- und Objektregisters den Anforderungen des Datenschutzes nicht zu genügen vermögen. Die Gemeinden müssen nämlich dem Kanton Daten aus ihren Einwohnerregistern weitergeben. Dabei handelt es sich um Daten mit Angaben über Personen, welche in der Gemeinde wohnen bzw. sich dort aufhalten. Auch Objektdaten können unter Umständen einen personellen Bezug haben, nämlich wenn eine Person zwar nicht durch die Daten, aber im Kontext der Information relativ einfach identifiziert werden kann. Deshalb ist den einschlägigen Datenschutzbestimmungen grosse Beachtung zu schenken und für deren Einhaltung zu sorgen.
Die Regierung hat eine entsprechende Teilrevision des Gesetzes über die Einwohnerregister bis 29. November 2013 in die Vernehmlassung gegeben. Die Unterlagen sind im Internet abrufbar unter
www.gr.ch / Laufende Vernehmlassungen.
Auskunftsperson:
Regierungspräsident Hansjörg Trachsel, Vorsteher Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. 081 257 23 01, E-Mail:
Hansjoerg.Trachsel@dvs.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden