Am 30. November 2014 findet die Volksabstimmung über das Mantelgesetz zur Gebietsreform statt. Zentrales Element der Abstimmungsvorlage ist die organisatorische Ausgestaltung der vom Volk bereits beschlossenen 11 Regionen. Das Gesetz bildet die Grundlage für die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Regionen. Mit einem Ja können die Regionen ihre Tätigkeit anfangs 2016 aufnehmen.
Weshalb eine zweite Abstimmung zur Gebietsreform?
Am 23. September 2012 stimmte das Bündner Stimmvolk einer Teilrevision der Kantonsverfassung mit 31 788 (77%) zu 9410 (23%) Stimmen überaus deutlich zu. Damit schuf der Bündner Souverän 11 Regionen, welche die bisherigen 39 Kreise, 14 Regionalverbände und elf Bezirke ersetzen. Damit wird die so genannte mittlere Ebene im Kanton markant vereinfacht.
Im Anschluss an diese verfassungsrechtliche Grundlage war die Anschlussgesetzgebung zu erarbeiten. Neben der Einteilung der Gemeinden in die beschlossenen 11 Regionen ist insbesondere deren Organisation zu regeln. Strategische Leitlinie war dabei, dass die Regionen eine Vollzugs- und Koordinationsebene bilden sollen, welche die ihnen von den Gemeinden und allenfalls vom Kanton übertragenen Aufgaben in hoher Qualität, effizient und effektiv erfüllen. Dieser Forderung entsprechend sollen in die Entscheidungsträger der Regionen ausschliesslich Gemeindevorstandsmitglieder Einsitz nehmen, welche dafür garantieren, dass die Entscheidungswege kurz und transparent sind. Die organisatorische Ausgestaltung der Regionen bildet die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Regionen ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Der Grosse Rat befasste sich in der Aprilsession 2014 mit dieser Anschlussgesetzgebung. Nach ausgiebiger Beratung nahm er das Mantelgesetz über die Gebietsreform mit 88 zu 13 Stimmen bei 6 Enthaltungen an. Den weiteren Bestandteilen der Anschlussgesetzgebung zur Gebietsreform (Teilrevisionen und Aufhebung bzw. Erlass von weiteren Gesetzen) stimmte der Grosse Rat jeweils ohne Gegenstimmen zu. Gegen das Mantelgesetz ist das Volks- und Gemeindereferendum zustande gekommen, weshalb am 30. November über diesen Teil der Anschlussgesetzgebung abgestimmt wird.
11 Regionen sind beschlossene Sache
Gegner der Vorlage erwecken teilweise den Eindruck, dass ein Nein zum Mantelgesetz auch die im Jahre 2012 vom Volk beschlossene Teilrevision der Kantonsverfassung in Frage stelle. Das ist nicht der Fall. Die Schaffung von 11 Regionen und die Auflösung der 39 Kreise, der 14 Regionalverbände und der elf Bezirke sind definitiv. Das Volk hat dies bereits beschlossen. Das Mantelgesetz befasst sich damit, das Funktionieren der beschlossenen 11 Regionen sicherzustellen.
Die Zuteilung der Gemeinden zu den 11 Regionen ist ebenfalls Bestandteil der Vorlage. Sie ist unumstritten und wird im Übrigen auch vom Referendumskomitee nicht bemängelt.
Die vorgesehene Organisation der Regionen ist zweckmässig und demokratisch
Umstritten ist einzig die organisatorische Ausgestaltung der Regionen. Mit dem Mantelgesetz werden die Regionen als einfache, schlanke und bürgernahe mittlere Ebene zwischen den Gemeinden und dem Kanton ausgestaltet. Die künftige Organisationsform setzt auf das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (wer bezahlt, bestimmt), was den Einfluss der Gemeinden stärkt, für welche die Regionen Aufgaben wahrnehmen. Somit können Regionsvertreter nicht mehr entscheiden, was die Gemeinden im Nachhinein zu finanzieren haben. Demokratisch gewählte Vorstandsmitglieder vertreten die Gemeinden in den Organen der Regionen. Die Anliegen der Gemeinden werden damit stärker als bisher berücksichtigt. Im Interesse einer einheitlichen Aufgabenerfüllung sollen Organisationen, welche vom Staat (Kanton oder Gemeinde) delegierte Aufgaben erfüllen, eine zumindest in den Grundzügen identische Organisationsstruktur aufweisen.
Wenn eine Gemeinde eine Aufgabe der Region überträgt, erfolgt dies mittels Leistungsvereinbarung. Damit werden die gegenseitigen Leistungen nach einfachen, transparenten und nachvollziehbaren Kriterien geregelt. Hohe Qualität und Effizienz in der Aufgabenerfüllung wird erreicht, indem der Inhalt von Leistungsvereinbarungen regelmässig überprüft und allenfalls neu verhandelt wird. Ausserdem beschliesst in den meisten Fällen das Stimmvolk der Gemeinden über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung, ein klarer Gewinn für die direkte Demokratie.
In Belangen der Raumplanung können die Regionen ohne weiteres auch künftig überregional zusammenarbeiten. Die gemeinsame Aufgabenerfüllung wurde und wird durch die heutigen Regionalverbände in verschiedenen Sachgeschäften mehrfach und erfolgreich praktiziert (z.B. Skigebietszusammenschlüsse Arosa - Lenzerheide oder Sedrun - Andermatt, Ruinaulta, Naturpark Beverin, Agglomerationsprogramm 2. Generation); die Zusammenarbeit zwischen den Regionen wird auch mit der Gebietsreform weiterhin möglich sein.
Stärkung der Gemeindeautonomie, Stärkung des Föderalismus
Der heute bestehende Zwang, kommunale Aufgaben unter Umständen auch gegen den Willen einer Gemeinde über den Regionalverband wahrnehmen zu lassen, wird aufgehoben. Erscheint es sinnvoll und notwendig, kann das kantonale Recht die Aufgabenerfüllung durch die Region vorschreiben; dies ist z.B. in den Bereichen Richtplanung, Berufsbeistandschaften, Betreibungs- und Konkurswesen sowie Zivilstandswesen der Fall. Besteht aber keine solche kantonalrechtliche Bestimmung, sollen die Gemeinden im Gegensatz zur heutigen Regelung nicht dennoch zur regionalen Aufgabenerfüllung verpflichtet werden können. Die Gemeindeautonomie wird klarerweise gestärkt, wenn die Gemeinden solche Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich wahrnehmen wollen und können. Ein funktionierender Föderalismus baut auf starke Gemeinden. Die Vorlage vom 30. November 2014 stärkt die Autonomie der Gemeinden!
Auskunftsperson:
Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail
barbara.janom@dfg.gr.ch
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden