Das neue Schul- beziehungsweise Lehrjahr beginnt im Kanton Graubünden in allen Bildungseinrichtungen regulär mit Präsenzunterricht. Aufgrund der Einschätzung der aktuellen Lage führt der Kanton Graubünden zum Schulbeginn keine Maskentragepflicht an den Bildungseinrichtungen ein. In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt Graubünden und der Kantonsärztin wurde das Vorgehen zu gesundheitsbezogenen Fragen festgelegt, insbesondere zum Contact Tracing und Verhalten nach einem Coronavirus-Test.
Schulstart Volksschule Graubünden
Der Unterricht an den Volksschulen im Kanton Graubünden findet im neuen Schuljahr 2020/21 als Präsenzunterricht mit ganzen Klassen statt. Die Verhaltens- und Hygienemassnahmen sind weiterhin zentral. Für die Volksschule besteht keine Maskentragepflicht. Je nach lokaler COVID‑19‑Lage kann eine Schulträgerschaft für gemeinschaftliche Räume in der Schule eine Maskentragepflicht für erwachsene Personen einführen. Schülerinnen und Schüler allen Alters oder erwachsene Personen, die aus einem vom Bund definierten Risikogebiet zurückkehren, müssen sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Schülerinnen und Schüler erhalten Aufträge und Hausaufgaben.
Schulstart Sekundarstufe II und tertiärer Bildungsbereich Graubünden
Die Informationen des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) vom 26. Juni 2020 "Grundsätze zur Umsetzung der COVID‑19‑Vorgaben des Bundes im Schul- bzw. Lehrjahr 2020/21" bleiben gültig. An den nachobligatorischen Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Überbetriebliche Kurszentren, Lehrwerkstätten, Brückenangebote, Mittelschulen), der Tertiärstufe (Höhere Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen) und der Weiterbildung führt der Kanton Graubünden zum Schulbeginn keine Maskenpflicht ein. Dieser Entscheid basiert auf der gemeinsamen Analyse der aktuellen Situation des Gesundheitsamts (GA), der Kantonsärztin und des EKUD. Wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können und keine anderen Schutzmassnahmen umgesetzt werden können, empfiehlt der Kanton, sich mit Masken zu schützen. Es obliegt den Bildungseinrichtungen, die geltenden Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG gemäss ihrem laufend anzupassenden Schutzkonzept konsequent umzusetzen. Die Bildungseinrichtungen können weitergehende Massnahmen bestimmen, zum Beispiel Maskenpflicht in Unterrichtsettings, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Kompetenz und Verantwortung für die Einführung einer Maskentragpflicht liegt bei der Leitung der Bildungsinstitution.
Falls in einer Bildungsinstitution eine Maskenpflicht besteht, bringen die Schülerinnen und Schüler die Maske selber mit. Bei den Lernenden hat gemäss den rechtlichen Bestimmungen der Lehrbetrieb für persönliche Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Masken, aufzukommen.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Jon Domenic Parolini, Vorsteher Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, Tel. +41 81 257 27 01, E‑Mail Jondomenic.Parolini@ekud.gr.ch
Gremium: Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
Quelle: dt Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement