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Session: 25.08.2010
Was passiert in naher Zukunft mit den nicht mehr gebrauchten landwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzonen? Die Bevölkerung ist interessiert, die genannten Bauten zu erhalten, es fehlen jedoch die erforderlichen Rahmenbedingungen.

1. Wie kann das Problem angegangen werden?

2. Was für Möglichkeiten und Erfahrungen gibt es in anderen Kantonen?
 
3. Könnte nicht eine sinnvolle bzw. eine touristische Nutzung angestrebt werden?
 
4. Was passiert mit den zahllosen Gebäuden, die in naher Zukunft zusammenbrechen?

Chur, 25. August 2010

Casutt, Brandenburger, Davaz, Koch (Landquart), Nigg

Antwort der Regierung

1. Bezüglich des Schicksals der funktionslos gewordenen landwirtschaftlichen Bauten ist die Raumplanung gefordert. Der zulässige Umgang bestimmt sich heute abschliessend nach der eidg. Raumplanungsgesetzgebung (RPG, RPV). Während die Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken nach dem Grundsatz "wohnen bleibt wohnen" zulässig ist, unterliegen Stallbauten nach den allgemeinen BAB-Vorschriften grundsätzlich einem Umnutzungsverbot zu Wohnzwecken. Ausnahmen bestehen lediglich für Ställe in Erhaltungszonen (Art. 33 RPV), für landschaftsprägende Ställe (Art. 39 Abs. 2 RPV) sowie für schützenswerte Ställe (Art. 24d Abs. 2 RPG). Der Kanton hat die gesetzgeberischen und richtplanerischen Voraussetzungen geschaffen, damit diese bundesrechtlichen Ausnahmemöglichkeiten zum Tragen kommen können. Weitergehende Ausnahmemöglichkeiten für Stallumnutzungen sieht das heutige Bundesrecht nicht vor.

2. Die Regierung geht davon aus, dass sich alle Kantone in Bezug auf den Umgang mit funktionslos gewordenen landwirtschaftlichen Bauten grundsätzlich im Rahmen des Bundesrechts bewegen. Ob dies auch für das kürzlich in den Medien thematisierte Tessiner Modell für Rustico-Umnutzungen gilt, wird derzeit noch geprüft. Das Tessiner Modell beruht übrigens auf einem "musealen" Ansatz, d.h die vom Kanton Tessin als landschaftsprägend unter Schutz gestellten und als umnutzbar erklärten Bauten dürfen nur unter strengen gestalterischen Auflagen umgebaut werden. In Graubünden sind mit dem kantonalen Richtplan und mit Art. 84 KRG die Voraussetzungen für Umnutzungen von landschaftsprägenden Bauten an sich geschaffen. Die Umsetzung ist gemäss Konzept des kantonalen Richtplanes - anders als im Tessin - zunächst Sache der Regionen, welche in ihren Richtplänen entsprechende Gebiete als Bedingung für Unterschutzstellungen in den kommunalen Ortsplanungen abgrenzen müssten. Bis anhin haben sich erst wenige Regionen dieser Thematik angenommen (z.B. Bregaglia).

3. Die heute bundesrechtlich zulässigen Umnutzungsmöglichkeiten beruhen allesamt auf einem "musealen" Ansatz, so wie erwähnt auch das Tessiner Modell. Dies könnte sich eventuell ändern. Im Rahmen der Arbeiten zu einer Totalrevision des RPG liegen Reformvorschläge vor, die für das Gebiet ausserhalb der Bauzonen nicht nur eine generelle Stärkung der kantonalen Gesetzgebungskompetenz, sondern auch eine Ermöglichung weiterer Ausnahmeregelungen erwarten lassen, welche in Ergänzung zu den bisherigen "musealen" Lösungen auch entwicklungspolitische Ansätze - Stichwort Sondernutzungsräume - zum Gegenstand haben könnten. Die Regierung wird die Bündner Interessen in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Parallel dazu prüft die Regierung schon jetzt anhand von Pilotprojekten die Machbarkeit einer Inwertsetzung brachliegender landwirtschaftlicher Bausubstanz für nachhaltige touristische Beherbergungsformen, dies z.B. durch die richtplanerische Definition von Sondernutzungsräumen im Sinne einer entwicklungspolitischen Massnahme in strukturschwachen Gebieten.

4. Die Gebäude, die nicht umgenutzt werden können und somit auch nicht erhalten werden, entwickeln sich nach und nach zu Ruinen, die als Mahnmal und Zeugnis einer vergangenen landwirtschaftlichen Betriebsstruktur noch einige Zeit in der Landschaft sichtbar sein werden, bevor sie gänzlich verfaulen und verschwinden. Wo kein öffentliches Interesse an der Erhaltung einer Kulturlandschaft mit Einschluss ihrer Bauten besteht, ist gemäss kantonalem Richtplan ein derartiger natürlicher Abgang in Kauf zu nehmen. Dies ist insofern nichts Aussergewöhnliches, als diese Gebäude ja von Menschen erstellt worden sind und nicht gewachsener Bestandteil der Landschaft bilden. Die Regierung ist bereit, im Bereiche Stallumnutzungen die erwähnten Sondersituationen im Sinne der entwicklungspolitischen Erwartungen auszuschöpfen. Eine ungezügelte Umnutzung der etwa 20'000 brachliegenden Ställe mit dem damit verbundenen touristischen Baudruck für unsere Landwirtschaft, Landschaft und Umwelt kommt nach wie vor nicht in Frage.

25. Oktober 2010