Anfrage Peyer betreffend branchenübliche Arbeitsbedingungen bei Bündner Seilbahnunternehmungen
Session: 26.08.2010
Es ist hinlänglich bekannt, dass der Tourismus ein zentraler Wirtschaftsfaktor im Kanton Graubünden ist. Ein wichtiges Standbein darin sind die Bergbahnen. Von den schweizweit gut 1600 Transportanlagen sind rund 20% in Graubünden angesiedelt. Von den 12 umsatzstärksten Bergbahnunternehmungen befindet sich die Hälfte in Graubünden.
Im Winter arbeiten alleine bei den Bahnen (ohne Nebenbetriebe) über 2'000 Personen in Graubünden. Im Jahre 2009 erzielten die Bündner Bergbahnen einen Gesamtertrag von rund 420 Millionen Franken und einen Gesamtgewinn von gegen 8 Millionen Franken.
Um ein Seilbahnunternehmen betreiben zu können, bedarf es einer eidgenössischen, teilweise auch einer kantonalen Konzession. Um diese zu erlangen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. In Art. 9, Abs. 2 lit. c) des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) heisst es dazu, dass das Unternehmen nachweisen muss, dass (Zitat) "es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet."
In diesem Zusammenhang stellen die Unterzeichneten der Regierung folgende Fragen:
1. Welches sind die branchenüblichen Arbeitsbedingungen der Seilbahnunternehmen im Kanton Graubünden, insbesondere Mindestlöhne, Zulagen, Arbeitszeit- und Ruhetagsregelungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Ferien usw.?
2. Wer definiert in Graubünden die branchenüblichen Arbeitsbedingungen der Seilbahnunternehmungen?
3. Wer überwacht die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, zumal diese ja Voraussetzung für den Erhalt einer Konzession sind?
Chur, 26. August 2010
Peyer, Müller
Antwort der Regierung
1. Die Branche der Seilbahnunternehmen ist keinem allgemein verbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Ebenso fehlt in Graubünden ein Normalarbeitsvertrag, anders als z.B. im Kanton Wallis. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei den Bündner Seilbahnunternehmen ergeben sich hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für kleine, nicht eidgenössisch konzessionierte Anlagen aus dem Arbeitsgesetz (ArG) und dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die eidgenössisch konzessionierten Betriebe sind dem Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz) und dem UVG unterstellt. Hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes gilt die jeweilige Sozialversicherungsgesetzgebung. Die weiteren Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem Obligationenrecht sowie aus den Einzelarbeitsverträgen.
Die Mindestlöhne liegen je nach Unternehmung zwischen ca. Fr. 2‘900.-- bis ca. Fr. 3‘800.--, wobei nur wenige, kleine Unternehmen, welche wirtschaftlich nicht sehr gut stehen, unter Fr. 3‘000.-- pro Monat bezahlen. Der Durchschnittslohn der acht grössten Unternehmen, welche ca. 80% des Bergbahnpersonals im Kanton Graubünden beschäftigen, liegt gemäss Auskunft des Sekretariates der Bergbahnen Graubünden bei ca. Fr. 3‘480.--. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 bis 44 Std. Der Ferienanspruch entspricht der gesetzlichen Regelung, d.h. es werden für über 20-Jährige vier Wochen Ferien gewährt, unter 20-Jährige haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Die meisten Unternehmungen haben für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Nur wenige, kleinere Unternehmungen beschränken sich bei der Lohnfortzahlung auf die Regelung des Obligationenrechtes, wonach die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss der Zürcher-Skala von der Dauer des Anstellungsverhältnisses abhängig gemacht wird.
2. Soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch die unter Ziffer 1 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden, ergeben sie sich aufgrund des Arbeitsmarktes, dies gilt insbesondere für die Löhne.
3. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), Bereich Seilbahnen und Skilifte, prüft bei der Ausstellung von kantonalen Betriebsbewilligungen bzw. anlässlich der periodischen Inspektionen, ob die Bedingungen bezüglich der Qualifikation des Personals, insbesondere der technischen Leiter erfüllt sind und ob für die Ausführung der Instandhaltungsarbeiten und für den Betrieb genügend Personal eingesetzt wird.
Die Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz wird von der Kontrollstelle des interkantonalen Seilbahnkonkordates resp. der SUVA überprüft. Im Rahmen des Vollzuges der flankierenden Massnahmen beobachtet das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) insbesondere die Einhaltung der ortsüblichen Lohnbedingungen. Die Branche der Seilbahnunternehmen wurde vor rund zwei Jahren umfassend und flächendeckend überprüft. Bei dieser Überprüfung gab es keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass keine Unternehmung die orts- und berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt und/oder missbräuchlich unterboten hätte, so dass der Erlass eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen notwendig gewesen wäre.
15. Oktober 2010