Aufgrund der Verordnung über Schadstoffe im Boden (VBBo) ist der Kanton verpflichtet, die Bodenbelastungen in seinem Gebiet zu überwachen, zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Dass dies gerade in der Umgebung von Metallmasten wie Stromübertragungsleitungen, Bergbahnanlagen oder Sendemasten sowie im Bereich von Gewerbe-, Industrie und Siedlungsgebieten grössere Auswirkungen mit sich bringt, beunruhigt alle Betreiber der betroffenen Anlagen sehr. Zusätzlich aufhorchen lässt eine Medienmitteilung der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, welche einen Entwurf für die Sicherstellung der Kosten bei der Sanierung von belasteten Standorten gutgeheissen hat.
Welche Auswirkungen eine solche Verordnung für den Kanton Graubünden mit sich bringt, lässt sich leider nur erahnen. Wir müssen aber in unserem Kanton berücksichtigen, dass gerade die Stromwirtschaft mit den unzähligen Übertragungsmasten, die Bergbahnen- und weitere Tourismusbranchen mit ihren Betriebsanlagen, die Telekommunikationsgesellschaften mit ihren Sendeanlagen oder die RhB mit den Geleis- und Stromübertragungsanlagen, um nur die Wichtigsten zu nennen, sich nun mit der Frage konfrontiert sehen, welche Auswirkungen und Forderungen in naher Zukunft auf sie zukommen.
Im Projektbeschrieb Prüfperimeter für Bodenverschiebungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt ist zusätzlich zu lesen, dass aufgrund von zahlreichen Untersuchungen eine Schadstoffanreicherung an folgenden Orten zu erwarten sei: stark befahrene Verkehrsträger, Schiessanlagen, Rebbauflächen, Schrebergärten und die Umgebung von Metallmasten.
Durch die erwähnten Punkte beunruhigt, bitten die Unterzeichnenden der Anfrage eine Antwort auf folgende Fragen:
• Wann und in welchem Umfang hat die Regierung das Amt für Natur und Umwelt, bzw. die zuständigen Amtsstellen mit dem Projekt „Prüfperimeter für Bodenverschiebungen“ beauftragt?
• Wie geht der Kanton Graubünden bei der Umsetzung „Prüfperimeter für Bodenverschiebungen“ vor und wie weit werden Erfahrungen aus Kantonen die den Prüfperimeter bereits eingeführt haben mit einbezogen?
• In welchem Zeitraum wird die Verordnung umgesetzt?
• Wird von Seiten der Regierung von der Möglichkeit einer Sicherstellung der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten Gebrauch gemacht?
• Mit welchen finanziellen und materiellen Auswirkungen müssen Betreiber von Stromübertragungsleitungen, Bergbahnanlagen, Übertragungsmasten, Gleisanlagen und ähnlichen rechnen?
• Können betroffene Gesellschaften mit einer positiven Unterstützung von Seiten der kantonalen Ämter rechnen?
Chur, 31. August 2012
Engler, Jeker, Tomaschett (Breil), Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Campell, Casanova-Maron, Casutt, Casutt-Derungs, Claus, Clavadetscher, Conrad, Dosch, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Joos, Kasper, Kleis-Kümin, Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Meyer-Grass, Michael (Donat), Montalta, Nick, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Parpan, Pedrini (Roveredo), Pfäffli, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Degonda, Fausch, Pfister
Antwort der Regierung
Der Kanton verfügt seit mehr als 20 Jahren über ein Konzept zum qualitativen Bodenschutz (Regierungsbeschluss vom 16. Oktober 1989, Protokoll Nr. 2621). Das Konzept sieht als wesentliche Elemente insbesondere die Erfassung und langfristige Beobachtung der Bodenbelastungen und die Definition von Massnahmen vor, mit denen weitere Schadstoffeinträge in den Boden vermieden werden sollen. Im Bereich Bodenschutz gilt, wie generell im Umweltrecht, das Verursacherprinzip. Im Gegensatz zum Altlastenrecht, welches sich mit Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten befasst, enthält das Bundesrecht im Bereich Bodenschutz keine Vorschriften über die Sicherstellung der Finanzierung von Massnahmen und es sind auch keine geplant.
1. Die Aufgabenstellungen und Zuständigkeiten sind im erwähnten, bereits 1989 beschlossenen Vollzugskonzept zum qualitativen Bodenschutz aufgeführt. Dieses Konzept floss in der Folge sowohl in den kantonalen Richtplan als auch in die kantonale Umweltschutzgesetzgebung ein. Die Ausarbeitung von Massnahmenplänen bei Überschreitungen von Richtwerten oder Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit ist eine der im Konzept (S. 12 ff.) definierten Aufgaben. Der Prüfperimeter entspricht einem solchen Massnahmenplan.
2. Bei Bauvorhaben mit Bodenaushub ist sowohl seitens der Bauherrschaft als auch der Bewilligungsbehörden zu prüfen, ob mit schadstoffbelastetem Boden zu rechnen ist. Der Prüfperimeter für Bodenverschiebungen umfasst jene Flächen, auf denen mit Belastungen gerechnet werden muss; er dient primär als Planungs- und Projektierungsgrundlage. Konkret wird der Prüfperimeter bei der Materialbilanzierung zu berücksichtigen sein und es wird den Projektierenden ermöglicht, den gesetzeskonformen Umgang mit ausgehobenem Boden im Projekt festzulegen. Eine Entsorgungserklärung ist von Gesetzes wegen Bestandteil jedes Baugesuchs, wenn Bauabfälle im Projekt anfallen. Wie andere Grundlagen im Umweltbereich soll der Prüfperimeter für Bodenverschiebungen über die Geodatendrehscheibe Graubünden für Interessierte zugänglich gemacht werden.
Die Erfahrungen aus anderen Kantonen, welche den Prüfperimeter bereits eingeführt haben, fliessen aufgrund des informellen Austauschs mit den jeweiligen Bodenschutzfachstellen in die Umsetzung in Graubünden ein. Diese Erfahrungen zeigen, dass Planungsbüros, Umweltbaubegleiter und -begleiterinnen sowie Bauunternehmungen den Prüfperimeter sowohl bei der Planung als auch bei der Realisierung von Bauprojekten angemessen berücksichtigen.
3. Die Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (VBBo; SR 814.12) und zuvor die Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 9. Juni 1986 (VSBo; AS 1986 1147) werden seit ihrem Inkrafttreten laufend umgesetzt. Es ist geplant, den Prüfperimeter für Bodenverschiebungen im Verlauf des Jahres 2013 auf der Geodatendrehscheibe aufzuschalten. Eine periodische Aktualisierung ist vorgesehen.
4. Bei den in der Frage angesprochenen Bestimmungen geht es um die Haftung der Unternehmen für die Kosten von Altlastensanierungen (09.477 Parlamentarische Initiative Fournier). Der Inhalt der Parlamentarischen Initiative Fournier wie auch der Vorentwurf für einen neuen Art. 32dbis im Bundesgesetz über den Schutz der Umwelt vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) weisen keinen Zusammenhang zum Prüfperimeter auf.
5. Für den Bauherrn entstehen durch den Prüfperimeter keine neuen Kosten, sondern eine Entlastung bei der Projektierung und Planung der Materialbe-wirtschaftung. Ist an einem Baustandort lediglich mit schwach belastetem Bodenaushub zu rechnen, darf der Boden ohne weitere Untersuchungen innerhalb des Prüfperimeters am Entnahmeort oder, wenn eine genügende Datenbasis vorhanden ist, an einem anderen Ort mit vergleichbarer Vorbe-lastung aufgebracht werden. Ist mit stark belastetem Bodenaushub zu rech-nen (Prüfwerte nach Anhang 2 VBBo überschritten), darf der ausgehobene Boden dagegen nicht mehr als Boden verwendet, sondern muss gemäss den Bestimmungen in der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600) entsorgt werden. Die Kosten hierfür trägt, wie schon heute, der Bauherr.
6. Das Amt für Natur und Umwelt ist gesetzlich verpflichtet, Behörden und Private zu beraten und Massnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen zu empfehlen.
22. Oktober 2012