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Session: 16.02.2016
Seit dem 1. Januar 2016 sind das neue Gesetz und dessen Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden in Kraft. Darin enthalten sind Bestimmungen über die Förderung von Veranstaltungen im Kanton. Ob und wie weit die zahlreichen, meist ehrenamtlichen Organisationskomitees der Bündner Sportveranstaltungen vermehrt auf die Unterstützung des Kantons zählen können, möchten wir mit dieser Anfrage klären.

Veranstaltungen wie zum Beispiel die FIS Tour de Ski in Lenzerheide und im Val Müstair, die FIS Ski Weltcupveranstaltungen in St. Moritz und Lenzerheide, Laax Open, Davos Nordic, der Swiss Alpine Marathon, der UCI Mountain Bike World Cup Lenzerheide und der SkiCross Weltcup in Arosa sind Events, die eine enorme direkte Wertschöpfung im Kanton generieren. Alleine in der Ferienregion Lenzerheide generieren im Sommer/Winter 2015/16 die 10 grössten Veranstaltungen 37‘000 Logiernächte direkt über Teilnehmer, Betreuer oder Besucher. Neben der direkten Wertschöpfung im Tourismus profitieren das regionale Gewerbe sowie der Handel aufgrund der aufwendigen Eventproduktionen vor Ort.

Die Marketingeffekte von Veranstaltungen mit nationaler und internationaler Ausstrahlung zugunsten der Tourismusdestinationen und des ganzen Kantons Graubünden sind offensichtlich. So verfolgten vom 1. bis 3. Januar 2016 weltweit gegen 50 Millionen Zuschauer die Langlaufrennen der FIS Tour de Ski in Lenzerheide. Einerseits werden optimale Marketingplattformen an diesen Events von Graubünden Ferien nicht genutzt, mit der Begründung, dass für den Schweizer Markt kein Vermarktungsauftrag bestünde. Andererseits wird von Seiten Kanton eine Markenpräsenz der Marke Graubünden gefordert, welche aufgrund der minimen finanziellen Unterstützung im Konflikt mit den externen Sponsoren steht.

Die Kosten der Veranstaltungen im Kanton belaufen sich in Millionenhöhe. Alleine in der Ferienregion Lenzerheide setzen die 10 grössten Veranstaltungen jährlich zwischen 3 und 5 Mio. Franken um. Finanziert wird dies in erster Linie durch die Destinationsgemeinden, Tourismusorganisationen und die wichtigsten Leistungsträger, wie Bergbahnen, Hotel- und Ferienwohnungsbetriebe. Zusätzlich werden von den regionalen, öffentlichen Institutionen jedes Jahr Infrastruktur- und Personalleistungen in einem hohen Masse kostenlos den Veranstaltern zur Verfügung gestellt.

In diesem Zusammenhang bitten die Unterzeichnenden die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Relevanz und Wichtigkeit misst die Regierung solchen Veranstaltungen hinsichtlich der tourismuswirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden zu?

2. In der Antwort der Regierung vom 10. Juni 2013 zum Auftrag von Ralf Kollegger betreffend der Unterstützung von nationalen Veranstaltungen erklärte sich die Regierung bereit, die Frage einer stärkeren Förderung von Veranstaltungen mit mindestens nationaler Bedeutung zu prüfen. Wie hoch wird das zukünftige jährliche Budget für die kantonale Unterstützung von Veranstaltungen sein?

3. Welches sind die Bedingungen und Voraussetzungen für Veranstalter, um zukünftig substantiell höhere Beiträge des Kantons beantragen zu können?

4. Defizitgarantien kommen immer erst dann zum Zuge, wenn die finanziellen Mittel für Grossveranstaltungen nicht ausreichen. Nebst Liquiditätsengpässen stellt dies auch eine grosse Unsicherheit in der Finanzplanung dar. Aus diesen Gründen ist es für Veranstalter wichtig, im Falle von positiven Geschäftsergebnissen, Reserven für zukünftige Austragungen bilden zu können. Wie beurteilt die Regierung die Anfrage, den Anteil von gesprochenen fixen Beiträgen im Gegensatz zum Anteil von gewährten Defizitgarantien zu erhöhen?

5. Bis anhin hängt die Höhe des Unterstützungsbeitrags vom Kanton von der Höhe der finanziellen Beiträge aus der Region ab. Geleistete Personal- und Materialleistungen von Gemeinden oder anderen Institutionen werden nicht, oder nur teilweise angerechnet. Ist die Regierung in Zukunft bereit, diese Leistungen ebenfalls im vollen Umfang anzurechnen?

Chur, 16. Februar 2016

Paterlini, Engler, Aebli, Albertin, Alig, Bleiker, Blumenthal, Brandenburger, Burkhardt, Caluori, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Crameri, Danuser, Davaz, Della Vedova, Dosch, Dudli, Epp, Felix (Haldenstein), Felix (Scuol), Foffa, Giacomelli, Hartmann, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jeker, Kasper, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kuoni, Lamprecht, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Castasegna), Müller, Niederer, Niggli (Samedan), Papa, Pedrini, Salis, Schneider, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Valär, von Ballmoos, Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer-Spreiter, Wieland, Zanetti, Buchli, Fausch, Föhn, Gujan-Dönier, Pfister, Tuor

Antwort der Regierung

Die Bedeutung von Sportveranstaltungen hinsichtlich direkter touristischer Wertschöpfung, Werbewirkung und regionalwirtschaftlicher Effekte ist unbestritten. Der Grosse Rat hat im Rahmen der Beratung des Wirtschaftsentwicklungsberichts (Botschaft Heft Nr. 8 / 2014–2015) als Stossrichtungen der Veranstaltungsförderung festgelegt: “Stärkere, gezielte Förderung von Sportgrossveranstaltungen“ sowie „Die Durchführung entsprechender Anlässe in Sommersportarten anstreben, um die touristische Wertschöpfung zu erhöhen“. Der Grosse Rat hat im Rahmen der Beratung der Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE) die Veranstaltungsförderung denn auch gesetzlich verankert (Artikel 23 GWE). Gemäss geltender Wirtschaftsentwicklungsverordnung (VWE) können Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden gewährt werden, wenn diese die touristische Wertschöpfung erhöhen, von überregionaler Bedeutung sind, Entwicklungspotenzial aufweisen, mit der Destinationsstrategie übereinstimmen, die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters einbeziehen und die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind (Art. 20 VWE). Bei jährlich wiederkehrenden Anlässen soll die Förderung im Sinne einer Anschubfinanzierung erfolgen. Die departementalen Richtlinien konkretisieren die Gewährung von Beiträgen an Veranstaltungen hinsichtlich verschiedener Kategorien.

Die Regierung hält zu den gestellten Fragen Folgendes fest:

1. Veranstaltungen, wie sie als Beispiele im Auftrag erwähnt werden, sind betreffend Medienpräsenz, Werbewirkung sowie direkte und indirekte Wertschöpfungseffekte von grosser Bedeutung und daher zentrale Elemente vieler Destinationsstrategien. Sie haben einen direkten Einfluss auf die tourismuswirtschaftliche Entwicklung.

2. Der Kanton hat das Beitragsvolumen an Veranstaltungen zwischen 2012 und 2015 von 0,335 Millionen Franken/Jahr (2012) auf 0,5 Millionen Franken/Jahr (2015) erhöht (exkl. Beiträge an die Ski WM St. Moritz 2017). Im Jahre 2016 geht man aufgrund der bereits gewährten und geplanten Beiträge an Veranstaltungen von einer Auszahlungssumme von rund 0,6 Millionen Franken aus. Diese Erhöhung war nur dank Einsparungen in anderen Bereichen der Wirtschaftsentwicklung möglich. Eine weitere Umlagerung von Mitteln ist nicht möglich, da die Mittel der grossen Beitragspositionen wie Neue Regionalpolitik des Bundes (NRP) oder der zur Verfügung stehenden Verpflichtungskredite nicht zur Mitfinanzierung von Veranstaltungen verwendet werden können. Gemäss Finanzplan 2017–2020 ist denn auch keine substanzielle Erhöhung vorgesehen.

3. Es gelten die in den gesetzlichen Grundlagen genannten Voraussetzungen. Die maximale Beitragshöhe pro Veranstaltung wurde per 1. Januar 2016 in verschiedenen Veranstaltungskategorien erhöht. Förderleistungen gemäss GWE können von der Verwendung der Regionenmarke graubünden abhängig gemacht werden. Diese allenfalls vom Kanton geforderte Markenpräsenz steht jedoch nicht im Konflikt mit externen Sponsoren.

4. Bei der Veranstaltungsförderung gemäss GWE handelt es sich um eine Restfinanzierung. Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter müssen ausgeschöpft sein (Art. 20 Abs. 1 lit. f VWE). Die Aufteilung zwischen Fixbeiträgen und Defizitbeiträgen wird gestützt auf die geltende Richtlinie umgesetzt und im Einzelfall durch die gemäss Finanzrecht zuständige kantonale Instanz entschieden. Weder das Finanzhaushaltsgesetz noch die Spezialgesetzgebung sehen eine Möglichkeit vor, dass der Kanton Beiträge zur Bildung von Reserven für zukünftige Veranstaltungen leisten könnte. Mit der Zusicherung von Defizitbeiträgen kann für die Veranstalter das Risiko von nicht gedeckten Kosten aufgrund nicht planbarer Aufwände oder fehlender Erträge minimiert werden. Die zur Verfügung stehenden limitierten Mittel sind so effizient als möglich einzusetzen. Eine Reduktion der Defizitbeiträge zugunsten höherer Fixbeiträge ist daher aus Sicht der Regierung nicht zielführend.

5. Gemäss den geltenden Fördergrundlagen gilt betreffend Anrechnung der nicht geldwerten Eigenleistungen (Sachleistungen) folgendes: „Die anrechenbaren Veranstaltungskosten müssen aus mindestens 80 Prozent Geldleistungen bestehen, das heisst es werden maximal 20 Prozent Sachleistungen als anrechenbare Kosten berücksichtigt.“ Eine finanzielle Beteiligung der Standortgemeinde und/oder Tourismusdestination sowie Beiträge Dritter werden erwartet. Einerseits sind sie ein Indikator für die Bedeutung des Anlasses und andererseits fällt auch die direkte Wertschöpfung in der Regel hauptsächlich lokal und regional an. Eine generelle volle Anrechnung der Eigenleistungen sieht die Regierung nicht vor. Die Anrechnung der Eigenleistungen soll auch zukünftig vom Verhältnis zwischen den Geld- und Sachleistungen der anrechenbaren Veranstaltungskosten abhängig sein.

27. April 2016