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Session: 15.06.2016

Die Energiebranche ist sich in etwas einig: Speicherkapazitäten sind die elektrische Währung der Zukunft. Die wenig planbaren Produktionen aus erneuerbaren Energiequellen wie Wasser, Sonne und Wind müssen für die bedarfsgerechte Verwendung gespeichert werden. Gerade Elektrospeicherheizungen und Wasserboiler sind praxiserprobte Energiespeicher, welche eine echte Alternative zu Batterielösungen darstellen. Diese Speicherlösungen sind aber gemäss Art. 10 des geltenden Energiegesetzes verboten. Die genannte Regelung entstammt einer Zeit, in der von einer sich abzeichnenden Stromknappheit die Rede war. Inzwischen ist das Gegenteil eingetroffen, es herrscht europaweit genügend Elektrizität, allerdings herrscht gleichzeitig ein Mangel an Speicherkapazitäten. Das Verbot von Elektrospeicherheizungen und direkt-elektrischer Anlagen zur Erwärmung des Brauchwassers macht in Anbetracht der aktuellen Situation auf dem Energiemarkt keinen Sinn.

 

Gleichzeitig ist auch das Verbot von elektrischen Direktheizungen zu überdenken. Die Wasserkraft im Allgemeinen und damit auch die Bündner Wasserkraft steckt in einer tiefgreifenden und ihre Existenz bedrohenden Krise. Diejenigen Werke, die keine gebundenen Endkunden haben, müssen ihre Energie zu Dumpingpreisen am Strommarkt absetzen. Gleichzeitig verbietet Art. 10 des geltenden Bündner Energiegesetzes den Verbrauch von Elektrizität zu Heizzwecken oder – wie oben ausgeführt – für die Warmwasseraufbereitung. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Absatz des in heimischen Wasserkraftwerken erzeugten oder auf andere Weise sauber produzierten Stroms eingeschränkt wird, während dieser Strom am Strommarkt „verschenkt“ werden muss.

 

Beide Anliegen werden dem Zweckartikel des kantonalen Energiegesetzes gerecht, welcher eine effiziente, nachhaltige, wirtschaftliche und umweltschonende Energienutzung verlangt.

 

Die Regierung wird beauftragt, Art. 10 des geltenden Energiegesetzes zeitnah dahingehend abzuändern, dass die Einschränkung der Speicherung und des Verbrauchs von sauber erzeugtem Strom beseitigt wird.

 

 
Chur, 15. Juni 2016

 

Müller, Joos, Alig, Aebli, Buchli-Mannhart, Caduff, Casty, Casutt-Derungs, Clalüna, Danuser, Epp, Felix (Haldenstein), Felix (Scuol), Grass, Gunzinger, Hardegger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Kollegger, Komminoth-Elmer, Kuoni, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mathis, Michael (Donat), Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Schutz, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Troncana-Sauer, Waidacher, Widmer-Spreiter, Bossi, Föhn, Gugelmann, Gujan-Dönier, Natter, Padrun-Valentin, Pfister

Antwort der Regierung

Der Auftrag verlangt, Art. 10 des Energiegesetzes (BEG; BR 820.200) zeitnah dahingehend abzuändern, dass die Einschränkung beseitigt werde, wonach für ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen bei der Speicherung und beim Verbrauch von Strom sauber erzeugter Strom zu verwenden sei. Der Auftrag wird damit begründet, dass Speicherkapazitäten im Zusammenhang mit volatilen Energieerzeugungsarten (vor allem Wind und Photovoltaik) wichtig seien und Strom im Überfluss vorhanden sei.

Im Bereich der Energieeffizienz haben die Kantone gemäss Art. 9 Abs. 3 des Energiegesetzes des Bundes (EnG; SR 730.0) u.a. Vorschriften über die Verwendung ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zu erlassen. Mit Art. 10 BEG wurde dieser Gesetzgebungsauftrag umgesetzt. Die Regelung, wonach neue elektrische Widerstandsheizungen sowie direkt-elektrische Anlagen zur Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten im Grundsatz unzulässig sind, entspricht der Regelung der harmonisierten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, den sogenannten MuKEn (Botschaft vom 12. Januar 2010 zum BEG, Heft Nr. 8/2009 – 2010, 283 ff., 322). Der Grund liegt darin, dass die Wärmeerzeugung mittels Elektroanwendungen ineffizient ist. So benötigt z.B. eine Wärmepumpe nur ca. einen Drittel der Energie einer Elektroheizung.

Abgesehen davon strebt die heutige Klima- und Energiepolitik die Substitution der fossilen Energieträger durch erneuerbare Energien an. Dieses Ziel könnte zwar auch mit elektrischen Wärmeerzeugungsanlagen erreicht werden, die mit sauber erzeugtem Strom betrieben werden. Dies ist jedoch eine Forderung, welche nicht im Rahmen der Baugesetzgebung (energetische Bauvorschriften) umgesetzt werden kann. Möglich wäre dies nur mit einer Betriebsvorschrift, was bedeuten würde, dass periodisch (z.B. jährlich) der Strommix aller Konsumenten mit Elektroheizungen überprüft werden müsste. Dies hätte einen unverhältnismässig grossen Aufwand beim Vollzug zur Folge.

Es trifft zu, dass für die sichere Versorgung mit elektrischer Energie nebst regeltechnischen Eingriffen vor allem genügend Leistungs- und Speicherkapazitäten notwendig sind. Zudem müssen die Versorgungsnetze mit den entsprechenden Transformatoren so ausgelegt sein, dass die notwendigen Spitzenleistungen erbracht werden können. Die vermehrte Installation von Elektroheizungen glättet die Nachfragekurve jedoch nicht. So würden vor allem Direktheizungen (z.B. Infrarotheizungen) installiert, da diese gegenüber Speicherheizungen wesentlich günstiger in der Investition sind und zudem relativ einfach eingebaut werden können. Diese Heizungen wären aber gerade dann in Betrieb (Wintersaison), wenn die Energie aus Wasserkraft am Markt relativ gut abgesetzt werden könnte. Eine solche Regelung muss aus Sicht der Wasserkraft als verfehlt bezeichnet werden. Auch bei der Erzeugung des Warmwassers würde sich mit einer Aufhebung von Art. 10 BEG relativ wenig ändern, da es bereits heute erlaubt ist, im Sommer das Warmwasser mittels Elektroeinsatz zu produzieren.

Der Regierung ist das derzeitige schwierige Marktumfeld bestens bekannt. Mit der Aufhebung von Art. 10 BEG lassen sich diese Schwierigkeiten jedoch nicht mindern. Mittelfristig hätte dieses Vorgehen - wie bereits erwähnt - einen Ausbau der Netzinfrastruktur zur Folge und würde die Versorgungssicherheit, vor allem in der kalten Jahreshälfte, wenn Photovoltaikanlagen und Wasserkraftwerke wenig Energie produzieren und gleichzeitig die elektrischen Heizungen in Betrieb stehen, erheblich erschweren. Da davon auszugehen ist, dass kaum Speicherheizungen installiert würden, dafür jedoch viele Direktheizungen, sticht das Argument der Speicherung hier nicht. Zudem müsste mittels Betriebsvorschriften, welche einen unverhältnismässig grossen Vollzugsaufwand darstellen würden, sichergestellt werden, dass nur erneuerbare Energie verwendet wird. Unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile beantragt die Regierung, den Auftrag Müller abzulehnen.

31. August 2016