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Session: 06.12.2016

Im Kanton Graubünden bildet jede Gemeinde einen Grundbuchkreis, wobei das Grundbuchwesen unter der fachlichen und administrativen Aufsicht des Kantons steht (Art. 137 f. EGzZGB). Viele Gemeinden haben sich zur Führung des Grundbuches mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen. 

Das Bundesrecht sieht die Einführung des sog. eidgenössischen Grundbuches vor. Dem eidgenössischen Grundbuch kommt dabei volle Grundbuchwirkung (negative und positive Grundbuchwirkung) zu. Die positive Grundbuchwirkung meint, dass eine Person, die sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, in ihrem Erwerb zu schützen ist (Art. 973 ZGB). Die negative Grundbuchwirkung bewirkt, dass dingliche Rechte an Grundstücken nicht entstehen, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen sind (Art. 971 ZGB). Dies führt zu Rechtssicherheit. 

Das Bundesrecht gewährt den Kantonen gewisse Übergangsfristen zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches. Bis zur dessen Einführung sind die bestehenden Liegenschafts- und Servitutenregister (L+S-Register) bzw. die Kauf- und Pfandprotokolle weiterzuführen (Art. 148 Abs. 1 EGzZGB; Art. 46 ff. SchlT ZGB). Dies führt zum Teil zu erheblicher Rechtsunsicherheit, weil diesen Registern bzw. Protokollen keine volle Grundbuchwirkung zukommt. 

Die Unterzeichnenden fragen hiermit die Regierung an, 

a. welche Bündner Gemeinden das eidgenössische Grundbuch eingeführt haben, welche Gemeinden das Liegenschafts- und Servitutenregister und welche Gemeinden noch die Kauf- und Pfandprotokolle führen? 

b. mit welchem Zeithorizont die Regierung rechnet, bis im Kanton Graubünden flächendeckend das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist? 

c. mit welchen Kosten die Gemeinden für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches rechnen müssen? 

d. ob sich die Regierung vorstellen kann, Anreize zu setzen (in finanzieller, operativer oder personeller Hinsicht), um das eidgenössische Grundbuch einzuführen? 

e. wie sich der Stand der Dinge betreffend die Einführung des elektronischen Grundbuches präsentiert? 

Chur, 6. Dezember 2016 

Crameri, Hitz-Rusch, Casty, Albertin, Alig, Berther (Disentis/Mustér), Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caluori, Casanova (Ilanz), Cavegn, Caviezel (Chur), Darms-Landolt, Davaz, Deplazes, Dermont, Dosch, Epp, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Foffa, Gartmann-Albin, Giacomelli, Hug, Jeker, Jenny, Joos, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Marti, Mathis, Michael (Donat), Müller, Nay, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Peyer, Pfenninger, Pult, Salis, Schneider, Schutz, Steiger, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Vetsch (Klosters Dorf), Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer-Spreiter, Wieland, Antognini, Berther (Segnas), Cantieni, Derungs, Lombardi, Pfister

Antwort der Regierung

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verpflichtet die Kantone zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs (eidg. GB). Gemäss Art. 147 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) haben die Gemeinden das Grundbuchamt mit der Ausführung der Arbeiten zu beauftragen. Zeitliche Vorgaben ergeben sich weder aus dem Bundes- noch aus dem kantonalen Recht. Von den 112 Gemeinden haben 51 das eidg. GB vollständig und 38 teilweise eingeführt. In den restlichen 23 Gemeinden bestehen immer noch ausschliesslich kantonale Grundbucheinrichtungen. Derzeit sind 14 Anlagearbeiten im Gang. Im Kanton bestehen rund 231 000 Liegenschaften. Für rund 80 000 Liegenschaften ist das eidg. GB noch einzuführen. Für rund 32 000 Liegenschaften ist zudem die Datenerfassung in die Grundbuchinformatiksysteme noch vorzunehmen. Diese Datenerfassung für die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern wurde gegenüber der Einführung des eidg. GB prioritär behandelt, auch wenn letztere ebenfalls weiter vorangetrieben werden muss.

a. Vollständig eingeführt ist das eidg. GB in den Gemeinden: Andeer, Andiast, Bever, Bonaduz, Celerina/Schlarigna, Chur, Conters i.P., Domat/Ems, Donat, Falera, Felsberg, Fläsch, Flerden, Flims, Fürstenau, Haldenstein, Hinterrhein, Küblis, La Punt-Chamues-ch, Laax, Lumnezia, Madulain, Maienfeld, Maladers, Malans, Masein, Medel (Lucmagn), Mesocco, Nufenen, Pontresina, Rhäzüns, Rongellen, Rothenbrunnen, Sagogn, Samedan, S-chanf, Schluein, Sils i.D., Sils i.E./Segl, Silvaplana, St. Moritz, Sufers, Tamins, Thusis, Trin, Tschiertschen-Praden, Untervaz, Urmein, Waltensburg/Vuorz, Zernez, Zizers.

Teilweise über das eidg. GB verfügen die Gemeinden: Albula/Alvra, Arosa, Bregaglia, Breil/Brigels, Brusio, Buseno, Calanca, Cazis, Churwalden, Davos, Disentis/Mustér, Domleschg, Ferrera, Fideris, Filisur, Ilanz/Glion, Jenaz, Jenins, Klosters-Serneus, Landquart, Obersaxen Mundaun, Poschiavo, Rossa, Roveredo, Safiental, Scharans, Scuol, Splügen, Sumvitg, Surses, Trimmis, Trun, Tujetsch, Vals, Valsot, Vaz/Obervaz, Zillis-Reischen, Zuoz.

Ausschliesslich kantonale Grundbucheinrichtungen (Liegenschafts- und Servitutenregister oder Kauf- und Pfandprotokolle) bestehen in den Gemeinden: Avers, Bergün/Bravuogn, Cama, Castaneda, Casti-Wergenstein, Furna, Grono, Grüsch, Lantsch/ Lenz, Lohn, Lostallo, Luzein, Mathon, Mutten, Samnaun, San Vittore, Santa Maria i.C., Schiers, Schmitten, Seewis i.P., Soazza, Tschappina, Val Müstair.

b. Bei den meisten Grundbuchkreisen (GBK) sind die Ausstände auf mangelnde personelle Ressourcen, eine hohe Geschäftslast im Tagesgeschäft oder eine ungünstige Organisation, teils auf eine wenig effiziente Planung und Erledigung der Arbeiten, zurückzuführen. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) ist vor einigen Jahren dazu übergegangen, individuelle und auf die spezifischen Verhältnisse abgestimmte Vorgaben für die Erledigung dieser (neben dem ordentlichen Tagesgeschäft sowie nach Abschluss der Erfassung der Grundbuchdaten in die Grundbuchinformatiksysteme anfallenden) Arbeiten festzulegen. Unter Einbezug der Exponenten der GBK werden konkrete Lösungen oder Massnahmen vereinbart (bis hin zur Reorganisation der GBK). Bis das eidg. GB im ganzen Kanton flächendeckend eingeführt ist, werden aber trotzdem noch etliche Jahre vergehen. Grundsätzlich können die Fälle auch weiterhin problemlos auf Basis der kantonalen Grundbucheinrichtungen abgewickelt werden. In Einzelfällen kann es aber vorkommen, dass Rechtsunklarheiten bestehen und Rechtseinträge bereinigt werden müssen. In der Regel genügt allerdings ein Hinweis auf die noch ausstehende Bereinigung der dinglichen Rechte, v.a. der Dienstbarkeiten sowie der Anmerkungen und Vormerkungen im Rahmen der späteren Grundbucheinführung.

c. Die Kosten der Grundbucheinführung gehen je zur Hälfte zulasten der beteiligten Grundeigentümer und der Gemeinde (Art. 147d EGzZGB). Pro Grundstück ist mit einem Aufwand von ca. Fr. 100.– bis 200.– zu rechnen.

d. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) kann gemäss Art. 147a EGzZGB Beginn und Beizugsgebiet des Einführungsverfahrens bestimmen und anordnen, in welcher Reihenfolge und innert welcher Frist die Gemeinden das eidg. GB einzurichten haben. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie und wegen der fehlenden absoluten Dringlichkeit verzichtet das DVS auf derartige Massnahmen. In den 90er Jahren wurden vom Grossen Rat fünf Stellen für sogenannte „Bereinigungsbeamte“ beim GIHA bewilligt, die ausschliesslich und kostendeckend für die Einführung des eidg. GB einzusetzen waren. Aufgrund des fehlenden Fachpersonals konnten indessen nur einzelne dieser Stellen vorübergehend besetzt werden. Das GIHA verfügt heute über keine dieser Stellen mehr.
Es unterstützt die Grundbuchämter bei der Einführung des eidg. GB u.a. in der Planung sowie in Fachfragen. Für die Regierung ist es nicht denkbar, finanzielle Anreize zu setzen.

e. Das elektronische Grundbuch (Systeme Capitastra oder Terris) ist bei allen GBK produktiv im Einsatz. Die Grundbuchdaten sind zu rund 85 Prozent erfasst. Das GIHA rechnet mit dem Abschluss dieser Arbeiten im Laufe des Jahres 2018.

02. März 2017