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Session: 06.12.2016

Nach Bundesrecht sind die Kantone für die Organisation und das Verfahren der Richtplanung zuständig. Für die Festsetzung des Richtplans finden sich in der Schweiz verschiedene Regelungen. Grundsätzlich lassen sich drei Regelungsgruppen unterscheiden: (I) ausschliessliche Zuständigkeit der Regierung, (II) ausschliessliche Zuständigkeit des Parlaments und (III) Mischform, bei welcher die Planfestsetzung durch die Regierung unter Mitwirkung des Parlaments erfolgt. Im Kanton Graubünden ist allein die Regierung für Beschlüsse über Erlass und Änderungen des kantonalen Richtplans zuständig. Die Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG 1), welche am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes so unter anderen betreffend Mehrwertausgleich (Art. 5 RPG). Es ist daher der richtige Zeitpunkt, um auch die Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung des Richtplans zu überprüfen und abzuklären, ob es sachgerecht ist, dass der kantonale Richtplan - wie auch schon das Raumkonzept Graubünden - als zentrales Raumplanungsinstrument ohne Mitbeteiligung der Legislative festgesetzt wird.

Die Regierung wird daher beauftragt, eine Zusammenstellung vorzulegen, wie diese Kompetenz in den anderen Kantonen geregelt ist und wie sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Regelung auch für Graubünden beurteilt.

Chur, 6. Dezember 2016

Caviezel (Davos Clavadel), Bleiker, Bondolfi, Caviezel (Chur), Claus, Darms-Landolt, Michael (Castasegna), Papa, Toutsch, Zanetti

Antwort der Regierung

Im vorliegenden Kommissionsauftrag soll die Regierung zum einen beauftragt werden, eine Zusammenstellung darüber vorzulegen, wie die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Kantonalen Richtplan in den anderen Kantonen geregelt ist (in Graubünden ist gemäss Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes, KRG, vom 6. Dezember 2004 die Regierung zuständig). Zum anderen wird von der Regierung eine Beurteilung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Zuständigkeitsmodelle aus Sicht des Kantons Graubünden verlangt.

Die Regierung ist bereit, diesen Kommissionsauftrag entgegenzunehmen und ihn zu erfüllen. Gelegenheit dazu bietet sich im Rahmen der derzeit laufenden KRG-Revision, wie dies auch im Auftrag der KSS vorgeschlagen wird. Der beantragte Überblick über die in der Praxis vorkommenden unterschiedlichen Zuständigkeitsmodelle beim Richtplan sowie die verlangte Beurteilung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Modelle aus der Sicht Graubündens wird in die entsprechende KRG-Botschaft an den Grossen Rat aufgenommen.

Festzuhalten ist, dass sich die Zuständigkeit bezüglich des derzeit sich in Überarbeitung befindlichen Kantonalen Richtplans im Bereich Siedlung (Umsetzung RPG1) nach dem geltenden kantonalen Recht richtet und vom vorliegenden Auftrag nicht berührt werden sollte. Würde nämlich die laufende KRG-Revision abgewartet, könnte die in Art. 38a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vorgegebene Frist für den Erlass des erwähnten Kantonalen Richtplans Siedlung unter Berücksichtigung der notwendigen Zeitdauer des Genehmigungsverfahrens beim Bundesrat nicht eingehalten werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist würde bedeuten, dass gar keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden dürften (Moratorium für Einzonungen). Für die Entwicklung unseres Kantons wäre dies sehr hinderlich.

Die Thematik der Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den kantonalen Richtplan wurde im Grossen Rat im Übrigen bereits im Rahmen der KRG-Revisionen vom Jahre 1986 (GRP Mai 1986, S. 155 ff.) und vom Jahre 2004 (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2004 – 2005, S. 294 ff.; GRP 2004/2005, S. 307 ff.) diskutiert. Man hatte es dabei jeweils bei der Zuständigkeit der Regierung belassen. Bei der Revision 2004 wurde immerhin eine periodische regierungsrätliche Berichterstattung an den Grossen Rat über Fragen der Raumentwicklung ins KRG aufgenommen, um einen raumordnungspolitischen Dialog zwischen Regierung und Parlament zu ermöglichen. Im Herbst 2014 wurde dem Grossen Rat sodann das Raumkonzept Graubünden als übergeordneter strategischer Bestandteil des Kantonalen Richtplans Siedlung zur Diskussion unterbreitet, dies in Erfüllung eines in der Augustsession 2013 eingereichten Vorstosses von Grossrat Marcus Caduff.

Die Regierung beantragt die Überweisung des Kommissionsauftrages im Sinne der Erwägungen.

08. März 2017