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Session: 14.06.2017

Aufgrund der tiefen Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand sind die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung in der Schweiz im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hoch. In vielen Fällen lohnt sich die Erwerbstätigkeit beider Elternteile nicht. Die Reduktion dieses negativen Erwerbsanreizes ist sowohl aus familienpolitischer Sicht als auch mit Blick auf den Fachkräftemangel dringend notwendig.

Deshalb stellt der Bund in den nächsten 5 Jahren rund 100 Mio. Franken zur Verfügung, um einen Anreiz zu schaffen, damit Kantone und Gemeinden mehr in die familienergänzende Kinderbetreuung investieren. Einerseits sollen die Betreuungskosten gesenkt und andererseits Projekte unterstützt werden, die das Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse erwerbstätiger Eltern abstimmen (z.B. Betreuungsangebote während den Schulferien resp. bei unregelmässigen Arbeitszeiten insbesondere im Pflegesektor und in Tourismusregionen).

1. Welche konkreten Schritte plant der Kanton, um von den zur Verfügung stehenden Bundesgeldern zu profitieren?

2. Wie sieht der zeitliche Rahmen aus?

Zusätzlich stellt sich in den Kinderkrippen im Zusammenhang mit der Integration von Kindern mit Behinderungen resp. erhöhtem Förderbedarf die Frage der Finanzierung.

3. Wer trägt die Kosten für den personellen Mehraufwand, welche sich aus der Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kinderkrippen ergeben?

Chur, 14. Juni 2017

Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Atanes, Cahenzli-Philipp, Caviezel (Chur), Deplazes, Gartmann-Albin, Jaag, Locher Benguerel, Monigatti, Noi-Togni, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Thöny

Antwort der Regierung

Die Regierung anerkennt die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (BR 548.300) verfügt der Kanton über eine gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von Kinderbetreuungsangeboten. Dieses Gesetz ist seit November 2003 in Kraft. Gestützt darauf legen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den anerkannten Anbietern den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung fest. Die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Normkosten beträgt aktuell je 20 %, total 40 %, bei bestehenden Angeboten und je 25 %, total 50 %, bei neuen Angeboten. Die Regierung legt die Höhe der Normkosten und die Höhe des Beitragssatzes fest. Die Wohnsitzgemeinde hat sich mindestens im gleichen Umfang wie der Kanton zu beteiligen. Die Gesetzgebung von 2003 hat im Kanton zwischen 2004 und 2017 einen Ausbau von 180 Plätzen auf 742 bewilligte und subventionierte Betreuungsplätze ermöglicht.

Zu Frage 1: Ende Januar 2019 läuft die zweite Verlängerung des Impulsprogramms des Bundes für den Ausbau von Kinderbetreuungsplätzen aus. Deshalb wird mit dem Entwicklungsschwerpunkt (ES 11/23) 2017–2020 "Gesellschaftlicher Zusammenhalt fördern und soziale Sicherheit gewährleisten" die Angebotssubventionierung im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung überprüft und die Handlungsoptionen im Hinblick auf die neuen Finanzhilfen des Bundes bestimmt.

Zu Frage 2: Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) stellt der Bund während fünf Jahren ab Inkraftsetzung des neuen Gesetzes 96,8 Millionen Franken als Anstossfinanzierung in Form eines Verpflichtungskredits zur Verfügung. Der Bund kann während fünf Jahren Verpflichtungen in Form der neuen Anstossfinanzierung gegenüber den Kantonen eingehen. Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes ist im Verlauf des Jahres 2018 geplant. Bis spätestens 2023 muss der Kanton Graubünden ein Gesuch einreichen, wenn er die Finanzhilfen des Bundes beanspruchen will.

Zu Frage 3: Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich u.a. für Kinder im Vorschulalter mit besonderem Förderbedarf (Art. 44, Art. 47 Abs. 2 und Art. 78 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden, Schulgesetz; BR 421.000). Diese Massnahmen umfassen die heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie im Frühbereich, die Audiopädagogik sowie die Massnahmen bei Sehschädigung (Art. 44 Abs. 5 Verordnung zum Schulgesetz). Der Heilpädagogische Dienst (HPD) erbringt die Massnahmen bei hohem Förderbedarf für die Kinder im Vorschulbereich in der Regel zu Hause oder in geeigneten Räumlichkeiten des HPD. Zu den sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder im Vorschulalter mit besonderem Förderbedarf gehört weiter die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten, welche von der Institution der Sonderschulung Scalottas gewährleistet wird und seit Inkrafttreten des geltenden Schulgesetzes für ein Kind in Anspruch genommen wurde.

Das Schulgesetz bietet keine gesetzliche Grundlage für Beiträge des Kantons an die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in Kinderkrippen.

23. August 2017