Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass gemäss Artikel 11 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz, Nachtragskredite wenn möglich durch Minderausgaben in anderen Bereichen kompensiert werden sollen. In den letzten Jahren hat sich aber die Praxis entwickelt, auch Kompensationen aus dem Investitionsbereich und umgekehrt zuzulassen.
In Artikel 20 des Finanzhaushaltsgesetzes ist kein Hinweis auf die Kompensation enthalten. Weiter wird im oben erwähnten Artikel 11 der dazugehörigen Verordnung nur der Begriff „Minderausgabe“ verwendet; dies ohne weitere Präzisierung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Kompensation aus dem Investitionsbereich in die Erfolgsrechnung oder umgekehrt als problematisch bzw. nicht systemkonform, mit den Globalbudgets und den Planungsinstrumenten des Grossen Rates, zu bezeichnen sind. Dies führt zu einer erschwerten Lesbarkeit sowie einer mangelhaften Transparenz bei der Kontrolle. Zudem handelt es sich bei den Kompensationen aus dem Investitionsbereich oft nicht um echte Minderausgaben, da diese im Folgejahr meist doch anfallen.
Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung, dem Grossen Rat eine Anpassung von Artikel 20 des Finanzhaushaltsgesetzes zu unterbreiten, die die Kompensation von Ausgaben bei Nachtragskrediten klar regelt und ein Einbezug des Investitionsbereichs ausschliesst.
Chur, 13. Februar 2018
Pfenninger, Marti, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Cavegn, Caviezel (Chur), Clavadetscher, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Felix (Scuol), Gunzinger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Joos, Kuoni, Locher Benguerel, Monigatti, Nay, Niederer, Paterlini, Perl, Peyer, Pfäffli, Pult, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wieland