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Session: 13.02.2018

Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass gemäss Artikel 11 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz, Nachtragskredite wenn möglich durch Minderausgaben in anderen Bereichen kompensiert werden sollen. In den letzten Jahren hat sich aber die Praxis entwickelt, auch Kompensationen aus dem Investitionsbereich und umgekehrt zuzulassen.

In Artikel 20 des Finanzhaushaltsgesetzes ist kein Hinweis auf die Kompensation enthalten. Weiter wird im oben erwähnten Artikel 11 der dazugehörigen Verordnung nur der Begriff „Minderausgabe“ verwendet; dies ohne weitere Präzisierung.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Kompensation aus dem Investitionsbereich in die Erfolgsrechnung oder umgekehrt als problematisch bzw. nicht systemkonform, mit den Globalbudgets und den Planungsinstrumenten des Grossen Rates, zu bezeichnen sind. Dies führt zu einer erschwerten Lesbarkeit sowie einer mangelhaften Transparenz bei der Kontrolle. Zudem handelt es sich bei den Kompensationen aus dem Investitionsbereich oft nicht um echte Minderausgaben, da diese im Folgejahr meist doch anfallen.

Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung, dem Grossen Rat eine Anpassung von Artikel 20 des Finanzhaushaltsgesetzes zu unterbreiten, die die Kompensation von Ausgaben bei Nachtragskrediten klar regelt und ein Einbezug des Investitionsbereichs ausschliesst.

Chur, 13. Februar 2018

Pfenninger, Marti, Atanes, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Cavegn, Caviezel (Chur), Clavadetscher, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Felix (Scuol), Gunzinger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Joos, Kuoni, Locher Benguerel, Monigatti, Nay, Niederer, Paterlini, Perl, Peyer, Pfäffli, Pult, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Wieland

Antwort der Regierung

In den letzten 10 Jahren hatte die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) durchschnittlich 16 Nachtragskredite im Volumen von durchschnittlich 22,5 Millionen Franken genehmigt (ohne die beiden Nachtragskredite im 2011 zur Reservebildung für die Finanzausgleichs- und Gebietsreform sowie für den Albulatunnel der RhB). Davon wurden durchschnittlich 7,5 Nachtragskredite mit einem Volumen von insgesamt 5,8 Millionen Franken pro Jahr mit Minderausgaben kompensiert. Bei knapp der Hälfte der Nachtragskredite gelingt offenbar eine Kompensation, bezogen auf die Volumina werden jedoch nur gut ein Viertel der Nachtragskredite im Einzelfall kompensiert.

In der Tat hatte die GPK auf Antrag der Regierung vereinzelt auch Nachtragskredite in der Erfolgsrechnung (ER) genehmigt, die durch Minderausgaben in der Investitionsrechnung (IR) kompensiert wurden. Auch der umgekehrte Fall mit einem Nachtragskredit in der IR und einer Kompensation in der ER trat vereinzelt auf. Im Durchschnitt der letzten 10 Jahre sind 1,1 bzw. 1,3 derartige Fälle angefallen. Die grösste Anzahl derartiger Fälle mit einer Kompensation übers Kreuz war in den Jahren 2014 und 2015 mit zusammen je 4 Fällen zu verzeichnen. Das Volumen derart kompensierter Nachtragskredite beträgt seit 2008 im Durchschnitt lediglich 1,6 Millionen Franken. Verglichen mit zum Beispiel dem Volumen der nicht beanspruchten Kredite in den vom Grossen Rat seit 2008 genehmigten Budgets (ohne Nachtragskredite) von gut 88 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt haben Nachtragskredite mit Kompensationen übers Kreuz eine marginale Bedeutung.

Nachtragskredite mit Kompensationen übers Kreuz erschweren jedoch in der Regel den Nachvollzug im Hinblick auf die Auswirkungen auf die ER und die IR beziehungsweise auf die Einhaltung der finanzpolitischen Richtwerte Nr. 1 betreffend den budgetierten Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung und Nr. 2 betreffend die budgetierten Nettoinvestitionen. Es trifft auch zu, dass Kompensationen aus dem Investitionsbereich oft nicht zu echten und langfristigen Einsparungen führen. Die Regierung anerkennt einen Handlungsbedarf und ist bereit, künftig auf Nachtragskreditanträge mit Kompensationen übers Kreuz zu verzichten. Kompensationen sollen – soweit sie möglich und nötig sind – im gleichen Rechnungsbereich vorgenommen werden wie die jeweiligen Nachtragskredite. Bei der nächsten Revision der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV; BR 710.110) soll Art. 11 Abs. 2 entsprechend ergänzt werden.

Die Regierung legt im Weiteren Wert darauf, Nachtragskredite im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FHV nur zu beantragen, wenn eine besondere Notwendigkeit und Dringlichkeit ausgewiesen ist. Die Zahl der Nachtragskredite hält sich sodann sehr in Grenzen. Die Jahresrechnungen fallen trotz Nachtragskrediten stets besser aus als die Budgets.

Abzusehen ist jedoch von einer Revision des Finanzhaushaltsgesetzes. Diese würde sodann auch die Gemeinden betreffen. Die geltende Regelung lehnt sich an das HRM2-Musterfinanzhaushaltsgesetz an. Die Kompensationsfrage muss im Einzelfall beurteilt werden können. Sie ist nicht in jedem Einzelfall möglich und gleichermassen nötig. Es ist auch zu vermeiden, dass im Gesetz Vollzugsdetails geregelt werden. Eine Kompensationsregelung mit einem ausdrücklichen Ausschluss von Kompensationen übers Kreuz wäre im Finanzhaushaltsgesetz ein Fremdkörper. Die Regierung beabsichtigt deshalb, anstelle des Finanzhaushaltsgesetzes die kantonale Finanzhaushaltsverordnung anzupassen.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

13. April 2018