Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Jedes Kind und jede(r) Jugendliche hat gestützt auf Art. 19 BV bis und mit Sekundarstufe I einen durchsetzbaren Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, was gleichzeitig einen Anspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich darstellt. Er umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel, insbesondere auch die entsprechenden Lehrmittel und Schulmaterialien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen von den Eltern nur dann Beiträge an die Kosten für Verpflegung sowie für Transport und Unterkunft in Klassenlagern und Exkursionen erhoben werden, wenn «solche Veranstaltungen zum notwendigen Grundschulunterricht gehören», welcher aber gemäss der genannten Norm diesfalls unentgeltlich erfolgen muss. Geht man davon aus, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager dazu, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht.
Nun hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_206/2016) erkannt, dass den Eltern hierfür «nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden [dürfen], die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder […]. Der maximal zulässige Betrag dürfte sich abhängig vom Alter des Kindes zwischen Fr. 10.— und Fr. 16.— pro Tag bewegen […].» (E. 3.1.3.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hob das Bundesgericht im genannten Urteil eine Gesetzesnorm des Kantons Thurgau auf, gemäss welcher «für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen […] Beiträge erhoben werden [können].»
Gemäss Art. 15 lit. d des Bündner Schulgesetzes können insbesondere für «Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager» «angemessene Beiträge» «von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten» erhoben werden.
Mit dem genannten Urteil können ab sofort somit pro Tag für obligatorische Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager maximal Fr. 16.— / Kind bzw. Jugendliche(n) von den Schulen erhoben werden. Vor diesem Hintergrund kann auf die Freiwilligkeit aller Eltern einer Klasse, mehr zu leisten, nicht mehr gezählt werden, da ansonsten der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt würde. Falls die staatliche Unterstützung für derartige Veranstaltungen nicht anderweitig sichergestellt wird, besteht zudem die reale Gefahr, dass die Schulen derartige, für die Entwicklung kultureller und sozialer Kompetenzen, aber auch für den Klassenzusammenhalt wichtige Veranstaltungen in Zukunft zunehmend gestrichen werden.
Die Unterzeichnenden beauftragen vor diesem Hintergrund die Regierung, dem Grossen Rat innert maximal zweier Jahre seit Überweisung vorliegenden Auftrages Bericht und Antrag zu unterbreiten, mit welchen (allenfalls auch gesetzgeberischen) Massnahmen die Regierung bzw. der Grosse Rat sicherzustellen gedenkt, dass in Zukunft obligatorische Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager und Projektwochen wie in ihren bisherigen Formen weitergeführt werden, ohne dass dabei Beiträge von den Eltern erhoben werden müssen, die über die Beiträge im genannten bundesgerichtlichen Urteil hinausgehen.
Chur, 13. Februar 2018
Tenchio, Locher Benguerel, Pedrini, Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Caviezel (Davos Clavadel), Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Dosch, Fasani, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Foffa, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Joos, Kollegger, Kunfermann, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Monigatti, Nay, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Salis, Sax, Schneider, Steiger, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Zanetti, Berther (Segnas), Gugelmann, Lombardi, Stäbler