In der Debatte über die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Privatdetekteien in den Fokus geraten. Gemäss Art. 43a Abs. 6 des revidierten ATSG könnten Versicherungsträger nämlich externe Spezialistinnen und Spezialisten mit Observationsaufgaben beauftragen. Die Anforderungen an diese Spezialistinnen und Spezialisten würde nicht das Gesetz, sondern der Bundesrat regeln.
Ausserhalb des Kontexts des Versicherungswesens hatte der Grosse Rat des Kantons Graubünden auf Antrag der Regierung beschlossen, Observationen und Detektivtätigkeiten durch Private mittels Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen zu regulieren. Mehrere grosse und mittelgrosse Kantone traten dem angedachten Konkordat jedoch nicht bei, sodass die KKJPD an ihrer Frühjahresversammlung vom 6. April 2017 zur Auffassung gelangte, das angestrebte Konkordat nicht in Kraft zu setzen.
Angesichts der aktuellen Debatte zum ATSG, aber auch mit Blick auf das Scheitern des Konkordats stellen sich folgende Fragen:
1. Welche Mindestanforderungen an private Observationsspezialistinnen und Observationsspezialisten hält die Regierung im Kontext des ATSG für unabdingbar?
2. Wie gedenkt die Regierung, private Observationen und Detektivtätigkeiten ausserhalb des Geltungsbereichs des ATSG in Graubünden zu regulieren?
3. Hat die Regierung Kenntnis über das Ausmass der aktuellen Geschäftstätigkeit des Privatdetektivgewerbes in Graubünden?
Chur, 13. Juni 2018
Perl, Crameri, Pfäffli, Atanes, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Bucher-Brini, Burkhardt, Cahenzli-Philipp, Cavegn, Caviezel (Chur), Della Vedova, Deplazes, Dermont, Felix (Scuol), Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Locher Benguerel, Monigatti, Niederer, Pfenninger, Pult, Schutz, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Zanetti, Pfister