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Session: 25.10.2018

In letzter Zeit waren Institutionen des Gesundheitswesens wiederholt Thema negativer Berichterstattungen und in Leserbriefen.

Neben allgemeinen Ombudsstellen in einigen Kantonen gibt es im Kanton Wallis seit 2017 eine Ombudsstelle für das Gesundheitswesen, an die Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner, Mitarbeitende und Angehörige in Konfliktsituationen gelangen können. Mit diesem Instrument können Missstände und Fehlentwicklungen frühzeitig festgestellt und bekämpft werden. Eine Anlauf- und Beschwerdestelle im eigenen Betrieb, wie es sie in Graubünden vereinzelt gibt, stellt für Mitarbeitende eine hohe Hürde dar: Die Angst vor Repression ist verständlicherweise gross.

In Graubünden besteht eine Ombudsstelle zur Klärung von Konflikten zwischen Klientinnen und Klienten von Spitexorganisationen. In einzelnen Institutionen existieren interne Regelungen. Der Bündner Ärzteverein betreibt ebenfalls eine Ombudsstelle.

Eine für alle Einrichtungen des Gesundheitswesens zuständige Ombudsstelle, an die sich sowohl Patientinnen und Patienten, Angehörige und Mitarbeitende wenden können, besteht im Kanton Graubünden bisher nicht.

Die Unterzeichnenden stellen in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1.     Welche Überlegungen hat sich die Regierung bisher zur Einrichtung einer Ombudsstelle im Gesundheits- und Sozialwesen gemacht?

2.     Mit welchem Aufwand wäre die Einrichtung einer solchen Ombudsstelle verbunden?

3.     Welche positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung erkennt die Regierung mit der Schaffung einer solchen Stelle?

Chur, 25. Oktober 2018

Rutishauser, Tomaschett-Berther (Trun), Rettich, Atanes, Baselgia-Brunner, Bigliel, Brandenburger, Cahenzli-Philipp, Degiacomi, Deplazes (Chur), Gasser, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Locher Benguerel, Mittner, Müller (Felsberg), Noi-Togni, Perl, Preisig, Schwärzel, Thomann-Frank, Thöny, Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Spadarotto

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Die Regierung hat im Rahmen der Teilrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2000 (Gesundheitsgesetz; BR 500.000) eine Ombudsstelle für Alters- und Pflegeheime statuiert (vgl. Art. 28b Abs.1 lit. d des bis 31. Dezember 2017 geltenden Gesundheitsgesetzes). Der Aufbau dieser Ombudstelle wurde in den Jahren 2001 und 2002 mit jeweils 19'500 Franken unterstützt. Die Ombudsstelle nahm ihren Betrieb per 1. Januar 2002 auf (vgl. Beschluss der Regierung vom 27. Februar 2001, Prot. Nr. 353).

In Art. 19 Abs. 1 lit. f des Entwurfs für eine Totalrevision des Gesundheitsgesetzes hat die Regierung die Bezeichnung einer unabhängigen Ombudsstelle als Voraussetzung für alle der Bewilligungspflicht unterstehenden Betriebe vorgeschlagen (vgl. Beschluss der Regierung vom 19. Oktober 2015 [Prot. Nr. 878]). Die Ausweitung des Erfordernisses der Bezeichnung einer Ombudsstelle auf alle der Bewilligungspflicht unterstehenden Betriebe stiess im Rahmen der Vernehmlassung auf erheblichen Widerstand. Entsprechend wurde auf die Ausweitung der Voraussetzung auf alle der Bewilligungspflicht unterstehenden Betriebe verzichtet (Botschaft Heft Nr. 4/2016 - 2017, S. 125). Die Vorgabe der Bezeichnung einer unabhängigen Ombudsstelle wurde hingegen für die Alters- und Pflegeheime im Botschaftsentwurf entsprechend dem alten Recht beibehalten (Botschaft Heft Nr.4/2016 - 2017, Kommentar zu Art. 23, S. 149). Im Rahmen der Beratung im Grossen Rat beantragte die Mehrheit der Kommission für Gesundheit und Soziales, Art. 23 lit. c Gesundheitsgesetz zu streichen. Der Grosse Rat folgte dem Antrag der Kommissionsmehrheit mit 68 zu 40 Stimmen bei 0 Enthaltungen (Grossratsprotokoll vom 2. September 2016, S. 166). Begründet wurde die Streichung unter anderem damit, dass eine gesetzliche Regelung dieser Frage als Bewilligungsvoraussetzung nicht notwendig sei. Die Einrichtung einer Ombudsstelle solle auf freiwilliger Basis erfolgen (Grossratsprotokolle vom 1. September 2016, S. 146 ff. und vom 2. September 2016, S. 163 ff.).

Gestützt auf diese Ausgangslage erachtet es die Regierung als nicht angezeigt, weiter auf eine Verpflichtung aller Einrichtungen des Gesundheits- und des Sozialwesens zur Bezeichnung einer Ombudsstelle hinzuwirken. Ebenfalls erscheint es nicht angebracht zu sein, den Tätigkeitsbereich der Bündner Ombudsstelle der Spitex-, Alters- und Behinderteninstitutionen auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten auszuweiten.

Zu Frage 2: Der Aufwand der Bündner Ombudsstelle der Spitex-, Alters- und Behinderteninstitutionen betrug in den Jahren 2013 bis 2016 zwischen 16 000 und 23 000 Franken. Sie wird über Beiträge der Aktivmitglieder, weitere Mitgliederbeiträge sowie Spenden finanziert (vgl. Art. 11 der Statuten). Wie hoch der zusätzliche Aufwand im Fall einer Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der Bündner Ombudsstelle auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausfallen würde, kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht abschliessend quantifiziert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Mehrkosten anfallen und eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge nach sich ziehen würden.

Zu Frage 3: Von der Schaffung einer "Ombudsstelle im Gesundheits- und Sozialbereich" erwartet die Regierung gegenüber der heutigen Situation keinen zusätzlichen Nutzen. Bereits heute sind beispielsweise die Konferenz Heim und Betagte des Bündner Spital- und Heimverbands, der Spitexverband Graubünden und die Psychiatrischen Dienste Graubünden der Ombudsstelle angeschlossen. Auch die übrigen Institutionen des Gesundheits- und Sozialbereichs haben die Möglichkeit, sich freiwillig der Bündner Ombudsstelle anzuschliessen. Die Gewerkschaften, die Personalverbände oder allenfalls das Arbeitsinspektorat sind geeignete und professionelle Anlaufstellen zur Unterstützung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

20. Dezember 2018