Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines neuen Fragebogens für die Kantonsbeiträge an die Sing- und Musikschulen realisierte das EKUD offenbar, dass seit Jahrzehnten auch Tanz- und Ballettunterricht an den Sing- und Musikschulen unterrichtet wird und bisher subventioniert wurde. Nach Ansicht des Departements soll dies insbesondere im neuen KFG ohne Rechtsgrundlage, also fälschlicherweise geschehen sein. Deshalb kam es zum Schluss, diese Zahlungen auf das Betriebsjahr 2020 einzustellen.
Der Verband der Sing- und Musikschulen (VSMG) und die betroffenen Schulen in den Tälern können diese Auffassung nicht teilen. Denn die Beitragszahlungen erfolgten gestützt auf das von der Regierung genehmigte Reglement zur Qualitätssicherung der dem VSMG angeschlossenen Schulen. Dieses zählt Ballett ausdrücklich zum Unterrichtsbereich, weshalb der Ballettunterricht absolut zu Recht unterstützt wurde.
Kommt dazu, dass die Regierung in der Botschaft zum nun geltenden Kulturförderungsgesetz auf S. 649 schrieb: „Das vom VSMG ausgearbeitete Reglement zur Qualitätssicherung wurde von der Regierung genehmigt. An dieser Regelung soll sich grundsätzlich nichts ändern.“ Wenn nun die Beiträge an den Tanz- und Ballettunterricht gestrichen werden sollen, widerspricht dies ganz offensichtlich der klaren Verlautbarung in der Botschaft. Die Regierung hat es übrigens bis heute versäumt, Art. 18 Abs. 1 des KFG zu erfüllen und neue Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen zu erlassen.
Dass entgegen dem Versprechen in der Botschaft zum KFG Ballett- und Tanzunterricht an den Sing- und Musikschulen nicht mehr zum Unterrichtsbereich zählt und also nicht mehr beitragsberechtigt sein soll, ist stossend. Entweder kommt es nämlich zu einer Lastenverschiebung auf die Gemeinden oder zu einem Leistungsabbau der Musikschulen in den Talschaften.
Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung deshalb:
1. Wie in der Botschaft zum KFG versprochen, die Richtlinien des VSMG samt Unterrichtsbereich grundsätzlich zu übernehmen. Dies, sofern deren Bestandteile nicht explizit anders geregelt sind im KFG.
2. Auf dieser Grundlage weiterhin Kantonsbeiträge für den Tanz- und Ballettunterricht an den Sing- und Musikschulen zu gewähren.
Chur, 29. August 2019
Salis, Perl, Kasper, Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bettinaglio, Bondolfi, Brandenburger, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Caviezel (Chur), Censi, Clalüna, Claus, Danuser, Degiacomi, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Fasani, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Gort, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Jochum, Kohler, Locher Benguerel, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Castasegna), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pfäffli, Preisig, Rettich, Rüegg, Rutishauser, Schmid, Schwärzel, Tanner, Thomann-Frank, Thöny, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Costa, Davaz, Federspiel, Niederreiter