In Art. 970 vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) wird die Öffentlichkeit des Grundbuches geregelt. Der Absatz 2 von diesem Artikel berechtigt jede Person voraussetzungslos und ohne Interessennachweis, für ein Grundstück die Auskunft über verschiedene Basisdaten anzufordern. Ausführend dazu regelt Art. 27 der Grundbuchverordnung (GBV), dass die Kantone die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten im Internet öffentlich zugänglich machen können. Die Kantone haben aber sicherzustellen, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind (Art. 27 Abs. 2 GBV).
Auf der kantonalen Geodatendrehscheibe GeoGR sind Einzelabfragen von Grundeigentümern auf fünf pro Tag und User limitiert. Dies wird in Artikel 146c Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Für die Privatinteressenz, welche gemäss der Grundbuchverordnung keinen erweiterten Zugang auf die Grundbuchdaten haben, ist diese Limitierung umständlich und nicht zuletzt zeit- und kostentreibend. Oft müssen die Daten der Grundeigentümer stattdessen schriftlich über das Grundbuchamt eingeholt und teuer bezahlt werden, dabei wären die Daten online per Klick abrufbereit.
Andere Kantone scheinen die Bundesvorgaben trotz der Möglichkeit der unlimitierten Onlineabfrage einhalten zu können. Auf den Geo-Portalen der Kantone Thurgau, Glarus, Schwyz, Appenzell Inner- und Ausserrhoden wie auch auf dem Portal der Stadt Chur sind die Daten der Grundeigentümer via Einzelabfrage unlimitiert zugänglich. Die Einführung einer flächendeckenden öffentlichen Publikation der Grundstückeigentümer ist auch im Kanton St. Gallen im Gange, die entsprechende Interpellation der CVP im Herbst 2017 wurde von der Regierung unterstützt und die Umsetzung in Auftrag gegeben.
Die Regierung wird beauftragt – im Sinne eines konkreten Bürokratieabbaus - die Limitierung von fünf Abfragen pro Tag und Anwender in Art. 146c Abs. 2 EGzZGB zu beseitigen.
Chur, 30. August 2019
Derungs, Caviezel (Chur), Mittner, Atanes, Berther, Bigliel, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Censi, Degiacomi, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Ellemunter, Engler (Davos Dorf), Epp, Fasani, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Geisseler, Giacomelli, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Hohl, Horrer, Jochum, Koch, Kohler, Kunfermann, Kuoni, Locher Benguerel, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Natter, Papa, Paterlini, Perl, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Salis, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Waidacher, Wilhelm, Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart), Davaz, Engler (Surava), Federspiel