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Session: 22.10.2019

Seit über 20 Jahren steigen schweizweit Jahr für Jahr die Gesundheitskosten und mit ihnen die Krankenkassenprämien. Auch die Kostenentwicklung in Alters- und Pflegeheimen kennt nur eine Richtung. Die allgemeinen Lohnentwicklungen, die steigenden Qualitätsanforderungen bezüglich Bau und Betrieb sowie andere Entwicklungen führen zu Mehrkosten für Heimbewohner, Krankenkassen und Gemeinden.

Es sind etliche Leistungen, welche zu Gunsten der Heimbewohner erbracht werden. Viele davon aufgrund der letzten Teilrevisionen des Krankenpflegegesetzes und deren Verordnungen. Es gibt aber auch solche, welche keinen direkten Zusammenhang mit einer qualitativ guten Betreuung der Heimbewohner haben.

Es handelt sich dabei nicht um Leistungen im Pflege-, Hausdienst- und Hotelleriebereich, sondern um Leistungen in der Administration, wie beispielsweise um die Rechnungslegung, die Art der Revision und der Qualitätssicherungsmassnahmen.

Artikel 27 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes sowie Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG) des Kanton Graubünden sehen für Pflegeheime vor, dass diese die Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Stiftung Swiss GAAP FER zu erstellen haben – dies obwohl diese Vorgaben für Betriebe mit mehr als 50 Vollzeitstellen, 10 Mio. Bilanzsumme und 20 Mio. Jahresumsatz vorgesehen sind. Von den 53 Pflegeheimen im Kanton gibt es etliche Kleinbetriebe mit teils unter 20 Betten, welche bei Weitem die genannten Grössen nicht erreichen.

Ähnlich verhält es sich mit den kantonalen Vorgaben bezüglich Revisionsart. Alle Heime müssen eine ordentliche Revision durchführen. Es ist eine umfassendere und folglich kostspieligere Revision und dies für Häuser mit weniger als 20 Betten! Dies auch wenn das OR die ordentliche Revision für Betriebe mit mehr als 50 Vollzeitstellen, 10 Mio. Bilanzsumme und 20 Mio. Jahresumsatz vorschreibt – wobei mindestens zwei der genannten Grössen überschritten sein müssen.

Vor diesem Hintergrund wollen die Unterzeichnenden von der Regierung wissen:

1.     Was sind die Beweggründe der Regierung, an der beschriebenen Bürokratie festzuhalten?

2.     Welcher unmittelbare Nutzen ergibt sich für die Heimbewohner/innen in einem Kleinstbetrieb aufgrund der beschriebenen Bürokratie?

3.     Was sind die Vorteile der Gemeinden, welche die Defizite zu tragen haben, aufgrund der beschriebenen kantonalen Vorgaben?

Chur, 22. Oktober 2019

Paterlini, Engler, Hohl, Baselgia-Brunner, Berther, Berweger, Bettinaglio, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Cavegn, Crameri, Danuser, Degiacomi, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Epp, Felix, Gartmann-Albin, Gasser (Chur), Gort, Gugelmann, Hardegger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Horrer, Hug, Jenny, Jochum, Kienz, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kuoni, Locher Benguerel, Loepfe, Maissen, Michael (Donat), Müller (Susch), Natter, Papa, Perl, Preisig, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Salis, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Waidacher, Weber, Wellig, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Fasani-Horath, Patzen, Sturzenegger

Antwort der Regierung

Am 13. Juni 2008 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen, welches vom Bundesrat auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde. In der Folge hat der Grosse Rat am 26. August 2010 die Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) beschlossen. Im Rahmen dieser Teilrevision wurden die Vorgaben des Bundes auf kantonaler Ebene umgesetzt. Dabei wurde die Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger sowie durch den Kanton und die Gemeinden im ambulanten und stationären Bereich neu geregelt.

In der Folge wurde auch die Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG; BR 506.060) einer Teilrevision unterzogen. Diese Teilrevision der Verordnung zum Krankenpflegegesetz wurde unter Einbezug der hauptsächlich betroffenen Akteure erarbeitet. Dies waren der Bündner Spital- und Heimverband (BSH), der Spitex Verband Graubünden (SVGR), die Interessengemeinschaft der freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen sowie die Regionalgruppe der Mütter- und Väterberatung (MVB).

Im Bereich der Pflegeheime wurden die von den Vertretern des BSH eingebrachten Anliegen grösstenteils berücksichtigt. Einzig die geforderte monatliche Abrechnung und Auszahlung der kantonalen Leistungsbeiträge konnte aufgrund der fehlenden personellen Ressourcen beim Gesundheitsamt nicht berücksichtigt werden. Die Abrechnung erfolgt für alle beitragsberechtigten Leistungserbringer quartalsweise.

Im stationären Bereich waren insbesondere das Vorgehen zur Festlegung der anerkannten Kosten und die Modalitäten im Zusammenhang mit den Leistungsbeiträgen der öffentlichen Hand zu regeln. Die Vorgaben zur Rechnungslegung sind notwendig, um die Festlegung beziehungsweise Berechnung der anerkannten Kosten, der maximalen Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie der kantonalen und kommunalen Leistungsbeiträge sachgerecht vornehmen zu können. 

Zu Frage 1: Die öffentliche Hand leistet seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung namhafte Beiträge an die Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Kanton und Gemeinden) sowie an subjektbezogene Ergänzungsleistungen (Kanton). Mit einer Berichterstattung gemäss Swiss GAAP FER und den Vorgaben zur Revision ergeben sich für Gemeinden und Kanton folgende Vorteile:

-          Transparenz der Jahresrechnungen und bessere Vergleichbarkeit;
-          verlässliche Grundlage für die Abwicklung des leistungsbezogenen Finanzierungssystems;
-          notwendige Zahlengrundlage für die Kostenrechnung als Basis für die jährliche Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie der kantonalen und kommunalen Leistungsbeiträge.

Zu Frage 2: Der unmittelbare Nutzen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner liegt in den korrekt berechneten, von ihnen zu tragenden Restkosten. 

Zu Frage 3: Nebst den in Punkt 1 aufgeführten Vorteilen ergeben sich trotz eines anfänglichen Mehraufwands bei der Einführung der geforderten Rechnungslegungsvorgaben für die Gemeinden – aber auch für die Pflegeheime beziehungsweise deren Trägerschaften – mittel- und langfristig folgende Vorteile:

-          verlässliches Führungsinstrument zur Bewertung der finanziellen Risiken (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage);
-          Standardisierung und Dokumentierung der Regelungen und Prozesse (Handbuch);
-          bessere Verhandlungsposition gegenüber Geldgebern (Versicherern und öffentliche Hand);
-          fortschrittliche Rechnungslegung mit entsprechender imagefördernder Wirkung.

08. Januar 2020