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Session: 22.10.2019

In den vergangenen fünf Jahren hat der Kanton in 188 Fällen Aufträge im freihändigen Verfahren vergeben, obschon der im Submissionsgesetz festgelegte Schwellenwert für eine freihändige Vergabe jeweils überschritten war. Die Regierung beteuert zwar, dass die entsprechenden Ausnahmebestimmungen nur zurückhaltend angerufen würden und nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommen. Zwischen dieser Aussage und der enorm hohen Anzahl Fälle liegt aber eine grosse Diskrepanz. Im Fall der Konviktprovisorien konnte die Regierung bisher nicht glaubhaft darlegen, dass das gewählte Vorgehen einer Direktvergabe rechtens war. Das verlangt saubere Aufklärung. Denn die Bestimmungen des Submissionsgesetzes sollen den Wettbewerb und einen haushälterischen Umgang mit den Steuergeldern fördern.

Daher bitten die Unterzeichnenden um die Beantwortung folgender Fragen:

1.     In wie vielen der 188 Fälle lag die Auftragssumme in einer der folgenden Bandbreiten?

300’000.-        bis              400’000.- Franken

400’000.-        bis              500’000.- Franken

500’000.-        bis              750’000.- Franken

750’000.-        bis           1’000’000.- Franken

1’000’000.-    bis            1’500’000.- Franken

                      über         1’500’000.- Franken

2.     Wie gross sind unter den 188 Fällen die zwanzig höchsten Auftragssummen?

3.     Welches waren die jeweiligen Begründungen für eine Ausnahme der 20 höchsten Auftragssummen unter Punkt 2?

4.     Welches waren die jeweils drei häufigsten Gründe für eine Ausnahme in den unter Punkt 1 erfragten Kostenkategorien?

5.     Ist die Regierung bereit, für die saubere Beurteilung der Rechtmässigkeit des Vorgehens bei den Konvikt-Provisorien externe Gutachten einzuholen?

Chur, 22. Oktober 2019

Wilhelm, Bettinaglio, Stiffler, Alig, Atanes, Berweger, Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Caviezel (Chur), Danuser, Degiacomi, Della Cà, Deplazes (Rabius), Dürler, Ellemunter, Felix, Gartmann-Albin, Gasser (Chur), Gort, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Jenny, Jochum, Kienz, Locher Benguerel, Marti, Mittner, Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Perl, Preisig, Rettich, Rüegg, Rutishauser, Salis, Schutz, Schwärzel, Thomann-Frank, Thöny, Thür-Suter, Valär, von Ballmoos, Weidmann, Wellig, Gloor, Pajic, Spadarotto, Sturzenegger

Antwort der Regierung

Mit Wirkung ab 1. Januar 1996 ist die Schweiz dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beigetreten. Der Kanton Graubünden hat für seinen Bereich dieses Übereinkommen mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sowie mit den kantonalen Submissionsbestimmungen (SubG/SubV) umgesetzt. Die internationalen und nationalen Beschaffungsvorschriften sehen vor, dass ausnahmsweise das freihändige Verfahren auch unabhängig vom Auftragswert zur Anwendung gelangen kann, wenn gesetzlich genau umschriebene Voraussetzungen vorliegen. Mit Unterzeichnung des GPA haben sich die Vertragsstaaten gleichzeitig verpflichtet, über die vergebenen Aufträge, die über den WTO-Schwellenwerten liegen, Statistik zu führen (Art. XIX Ziff. 5 GPA). Diese Angaben sollen einen Einblick geben, in welchem Ausmass die geltenden Wettbewerbsregeln in der Praxis zur Anwendung gelangen.

In den im Jahr 2004 revidierten kantonalen Submissionsbestimmungen wurde die erwähnte Statistikpflicht in Art. 34 SubG gesetzlich geregelt. Um einen Gesamtüberblick über das öffentliche Beschaffungswesen zu erhalten, verlangt der kantonale Gesetzgeber als einziger Kanton in der Schweiz von allen öffentlichen Auftraggebern im Kanton, dass diese auch die im Binnenmarktbereich erteilten Aufträge ab 50 000 Franken melden. Gemäss verwaltungsinterner Weisung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) aus dem Jahr 2004 haben die Dienststellen des BVFD alle Vergaben bereits ab einem Auftragswert von 5 000 Franken zu melden.

Das für den Vollzug der Submissionsvorschriften zuständige BVFD erstellt anhand der jährlich rund 7 000 gemeldeten Aufträge mittels eines webbasierten Programms eine öffentlich einsehbare Vergabestatistik, die in der Vergangenheit u.a. bei der Festlegung der kantonalen Schwellenwerte als wichtige politische Entscheidungsgrundlage diente. Gemäss den langjährigen Statistikwerten bewegt sich der prozentuale Anteil der berücksichtigten Anbieter mit Sitz im Kanton Graubünden bei fast 80 Prozent aller erfassten Vergaben. Die kantonalen Freihandvergaben nach der Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 SubV liegen bei unter 0.8 Prozent aller Kantonsaufträge.

Zu Frage 1: Von den 188 freihändig gestützt auf Art. 3 SubV erteilten Kantonsaufträgen der Jahre 2014-2018 befinden sich 66 Vergaben in den nachgefragten Kostenkategorien. In diesen Vergabesummen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, da sie bei der Berechnung des für die Verfahrenswahl massgeblichen Auftragswerts nicht berücksichtigt wird (Art. 7 Abs. 2 SubV). Eine tabellarische Aufstellung dieser Kategorien und eine Auflistung aller 188 Kantonsaufträge findet sich auf der Website des BVFD in der Rubrik "Beschaffungswesen". Der Kanton wird künftig die gestützt auf diese Ausnahmebestimmung von ihm erteilten Aufträge in der jährlichen Vergabestatistik zusätzlich einzeln aufführen.

Zu Frage 2 und 3: Die 20 grössten Aufträge liegen zwischen 601'851.85 Franken und 3'639'787.50 Franken. Als Begründungen für eine Freihandvergabe wurden bei diesen 20 grössten Vergaben sechs Mal Art. 3 Abs. 1 lit. h SubV ("der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde") und vier Mal Art. 3 Abs. 1 lit. c ("aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes des geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative") genannt. Diverse weitere Ausnahmetatbestände wurden je drei Mal angegeben (vgl. detaillierte Auflistung auf der BVFD-Website).

Zu Frage 4: Die drei am häufigsten angerufenen Ausnahmetatbestände in den jeweils nachgefragten Kostenkategorien finden sich ebenfalls in der auf der BVFD-Website hinterlegten Auflistung. Insgesamt wurden am häufigsten Art. 3 Abs. 1 lit. c SubV (21 Mal), Art. 3 Abs. 1 lit. k SubV ("der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen", 13 Mal) und Art. 3 Abs. 1 lit. h SubV (9 Mal) als Begründung aufgeführt.

Zu Frage 5: Die Regierung hat den Vergaberechtsexperten Dr. Stefan Scherler, Winterthur, beauftragt, im Rahmen eines Kurzgutachtens die Rechtmässigkeit des Vorgehens bei der Beschaffung der Konviktprovisorien zu überprüfen. Stefan Scherler hält verschiedene Lehraufträge, publiziert regelmässig zu vergabe- und baurechtlichen Themen in Fachzeitschriften und ist Geschäftsführer der Schweizerischen Vereinigung für öffentliches Beschaffungswesen. Dieses Kurzgutachten liegt der Regierung derzeit noch nicht vor.

15. Januar 2020

Nachtrag vom 6. Februar 2020 zur Antwort auf Frage 5: Das zwischenzeitlich bei der Regierung eingegangene Kurzgutachten vom 30. Januar 2020 und den entsprechenden Regierungsbeschluss vom 4. Februar 2020 finden Sie hier (Link).