Der Kanton erstellt und führt kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte; Art. 4 Abs. 1 KNHG). Die Aufnahme eines Objekts in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 KNHG). In der Junisession in Pontresina hat der Grosse Rat den Auftrag Bigliel mit 82 zu 30 Stimmen bei 0 Enthaltungen überwiesen. Dieser forderte den frühen Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Gemeindebehörden in den Inventarisierungsprozess betreffend schutzwürdige Objekte (Schutzobjekte). Zudem wurde die Regierung beauftragt, den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Einsprachemöglichkeit zu gewähren.
Die Inventarisierung gemäss gesetzlichem Auftrag schreitet auch seit der Überweisung des Auftrages Bigliel weiter voran. Die Aufnahme einzelner Objekte in die Inventarliste ist indessen sehr extensiv: Das Beispiel der Stadt Maienfeld zeigt etwa, dass gemäss Planungsgrundlage aus dem Jahr 2002 bisher 27 Objekte rechtswirksam als schützenswert festgelegt wurden. Seit der Überarbeitung der Inventarliste durch den Kanton Graubünden sind 120 Einzelobjekte (!) in das kantonale Inventar aufgenommen; 300 Objekte befinden sich in übergelagerten Schutzzonen. Einzelne Gemeinden haben die Inventarliste des Kantons aufgrund dieser ausufernden Aufnahme in das Inventar vollständig zurückgewiesen.
Die Aufnahme in ein Inventar hat massive Auswirkungen für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Folge. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von diesen beauftragten Fachleuten zu dulden. Sie sind verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen (Art. 28 KNHG). Zudem bedürfen Eingriffe in die vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte der Bewilligung durch den Kanton (Art. 29 Abs. 1 KNHG).
Vor dem Hintergrund des überwiesenen Auftrages Bigliel und der in Art. 4 Abs. 2 KNHG genannten Kriterien für die Aufnahme in ein kantonales Inventar wird die Regierung beauftragt,
- die Kriterien für die Aufnahme in ein kantonales Inventar in grundsätzlicher Weise zu überprüfen und bei der laufenden sowie künftigen Erstellung von Inventaren die Richtlinien für die Aufnahme dergestalt anzupassen, dass sie sich auf das tatsächlich Notwendige beschränken;
- zu prüfen, ob allenfalls ein Marschhalt für die Inventarisierung bzw. die Sistierung der Inventarisierung angezeigt ist, bis der Auftrag Bigliel umgesetzt ist;
- die erforderlichen Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die Inventarisierung tatsächlich ausschliesslich amtsinterne Wirkung entfaltet (Art. 6 Abs. 1 KNHG) und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht bereits bei der Inventarisierung mit Einschränkungen konfrontiert werden, solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist.
Chur, 4. Dezember 2019
Crameri, Dürler, Bigliel, Aebli, Alig, Berther, Berweger, Brunold, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Censi, Claus, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Engler, Epp, Fasani, Felix, Florin-Caluori, Flütsch, Föhn, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jochum, Kasper, Kienz, Koch, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Loepfe, Mittner, Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Ruckstuhl, Rüegg, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett (Breil), Ulber, von Ballmoos, Waidacher, Weidmann, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Padrun-Valentin, Renkel, Tschudi