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Session: 04.12.2019

Der Kanton erstellt und führt kantonale Inventare der schutzwürdigen Objekte (Schutzobjekte; Art. 4 Abs. 1 KNHG). Die Aufnahme eines Objekts in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 KNHG). In der Junisession in Pontresina hat der Grosse Rat den Auftrag Bigliel mit 82 zu 30 Stimmen bei 0 Enthaltungen überwiesen. Dieser forderte den frühen Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Gemeindebehörden in den Inventarisierungsprozess betreffend schutzwürdige Objekte (Schutzobjekte). Zudem wurde die Regierung beauftragt, den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Einsprachemöglichkeit zu gewähren.

Die Inventarisierung gemäss gesetzlichem Auftrag schreitet auch seit der Überweisung des Auftrages Bigliel weiter voran. Die Aufnahme einzelner Objekte in die Inventarliste ist indessen sehr extensiv: Das Beispiel der Stadt Maienfeld zeigt etwa, dass gemäss Planungsgrundlage aus dem Jahr 2002 bisher 27 Objekte rechtswirksam als schützenswert festgelegt wurden. Seit der Überarbeitung der Inventarliste durch den Kanton Graubünden sind 120 Einzelobjekte (!) in das kantonale Inventar aufgenommen; 300 Objekte befinden sich in übergelagerten Schutzzonen. Einzelne Gemeinden haben die Inventarliste des Kantons aufgrund dieser ausufernden Aufnahme in das Inventar vollständig zurückgewiesen.

Die Aufnahme in ein Inventar hat massive Auswirkungen für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Folge. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Untersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von diesen beauftragten Fachleuten zu dulden. Sie sind verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zerstörung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung zu ergreifen (Art. 28 KNHG). Zudem bedürfen Eingriffe in die vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte der Bewilligung durch den Kanton (Art. 29 Abs. 1 KNHG).

Vor dem Hintergrund des überwiesenen Auftrages Bigliel und der in Art. 4 Abs. 2 KNHG genannten Kriterien für die Aufnahme in ein kantonales Inventar wird die Regierung beauftragt,

- die Kriterien für die Aufnahme in ein kantonales Inventar in grundsätzlicher Weise zu überprüfen und bei der laufenden sowie künftigen Erstellung von Inventaren die Richtlinien für die Aufnahme dergestalt anzupassen, dass sie sich auf das tatsächlich Notwendige beschränken;

- zu prüfen, ob allenfalls ein Marschhalt für die Inventarisierung bzw. die Sistierung der Inventarisierung angezeigt ist, bis der Auftrag Bigliel umgesetzt ist;

- die erforderlichen Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die Inventarisierung tatsächlich ausschliesslich amtsinterne Wirkung entfaltet (Art. 6 Abs. 1 KNHG) und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht bereits bei der Inventarisierung mit Einschränkungen konfrontiert werden, solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist.

Chur, 4. Dezember 2019

Crameri, Dürler, Bigliel, Aebli, Alig, Berther, Berweger, Brunold, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Censi, Claus, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Engler, Epp, Fasani, Felix, Florin-Caluori, Flütsch, Föhn, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jochum, Kasper, Kienz, Koch, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Loepfe, Mittner, Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Ruckstuhl, Rüegg, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett (Breil), Ulber, von Ballmoos, Waidacher, Weidmann, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Padrun-Valentin, Renkel, Tschudi

Antwort der Regierung

Art. 4 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG; BR 496.000) regelt die kantonalen Inventare. Die in Abs. 2 genannten Kriterien betreffen nicht nur das Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten der Denkmalpflege, sondern auch weitere Inventare wie diejenigen im Bereich des Naturschutzes. Die Kriterien sind darum entsprechend universell gehalten und müssen für die einzelnen Fachinventare konkretisiert werden. Die Formulierung im Gesetz "… stützt sich auf Kriterien wie…" impliziert, dass die Aufzählung nicht abschliessend gemeint ist. Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum KNHG (Heft Nr. 3/2010–2011, S. 234) präzisiert zu Art. 4 Abs. 2 KNHG: "Die Auswahl und die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar beruhen ausschliesslich auf wissenschaftlichen Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, Lage, Grösse usw. (Abs. 2)." Diese wissenschaftlichen Kriterien werden im Rahmen der Inventarliste verdichtet und finden ihre Entsprechung in den Auswahlkriterien O: Ortsbildprägende Bedeutung (hoher Lagewert), H: Historische Bedeutung (sozialgeschichtliche Relevanz, Zeitzeuge, Erinnerungswert betreffend historische Ereignisse oder Personen und Seltenheitswert), A: Architektonische Bedeutung (typologischer, architekturgeschichtlicher oder baukünstlerischer Wert), S: Bedeutende historische Bausubstanz und U: Charakteristische Umgebung (wertvolle, für die Wirkung des Objekts relevante Umgebung). Diese Kriterien haben sich bewährt und stellen bereits eine Eingrenzung auf das Notwendige dar, um die kulturgeschichtliche Qualität von wertvollen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten aus wissenschaftlicher Sicht zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c KNHG). Aus Sicht der Regierung besteht deshalb kein Überprüfungsbedarf.

Der Auftrag Bigliel wird grundsätzlich umgesetzt. Einen Marschhalt erachtet die Regierung jedoch nicht als angezeigt, zumal in der Zwischenzeit gewährleistet werden konnte, dass alle von der Inventarliste betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgängig persönlich über die Anhörung zur Inventarliste in der betroffenen Gemeinde informiert werden. Das Einräumen einer im Auftrag Bigliel verlangten Einsprachemöglichkeit bedarf, da im geltenden Recht nicht vorgesehen, tiefgreifender Abklärungen. Diese Rechtsfragen sind, zusammen mit anderen rechtlichen Aspekten, insbesondere in Bezug auf die Tragweite der amtsinternen Wirkung des Inventars und des Verfahrens, der Mitwirkungsrechte und dem Rechtsschutz, Teil eines Rechtsgutachtens, welches vom Amt für Kultur in Auftrag gegeben wurde.

Von einer zwischenzeitlich extensiven Aufnahme von Objekten in die Inventarliste kann nicht die Rede sein. Die im vorliegenden Auftrag genannte Inventarliste von Maienfeld deckt sich weitgehend mit den im kommunalen Generellen Gestaltungsplan (GGP) bereits erfassten Schutzobjekten (schützenswerte und erhaltenswerte Bauten, Bauten in Schutzbereichen und Bauten in Erhaltungsbereichen). Von den 150 in der Inventarliste erfassten Objekten sind lediglich 16 Einzelbauten und 12 Bauten in Gebäudegruppen noch nicht im kommunalen GGP erfasst. Die Gemeinde hat somit ihre Aufgabe gemäss Planungsrecht bereits sehr gut erfüllt. Ob und wie sie die weiteren 16 bzw. 12 Bauten schützt, liegt in ihrem Ermessen. Gleich ist die Situation auch in den Gemeinden Jenins und Malans, bei welchen in gegenseitigem Einverständnis vorläufig auf die öffentliche Auflage der Inventarliste verzichtet wird (Sistierung und nicht Zurückweisung), da die Gemeinden in ihrem GGP bereits eine weitgehende Umsetzung des Denkmalschutzes gewährleisten.

Die Auswirkungen der Inventarliste für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, regelt Art. 6 KNHG. Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung nicht rechtsverbindlich entschieden ist, entfalten die entsprechenden Inventare im Baubewilligungsverfahren keine Wirkung (Abs. 2). Abs. 3 stellt entsprechend klar, dass unter anderem der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte im Rahmen des planerischen Verfahrens der Gemeinde erfolgt. Die im Auftrag zitierten Art. 28 und 29 KNHG beziehen sich auf mittels Verfügung rechtsverbindlich geschützte bzw. unter Schutz gestellte Objekte. Die Aufnahme in die Inventarliste stellt jedoch keine Unterschutzstellung dar. Die zitieren Bestimmungen gelten damit nicht für lediglich in die Inventarliste aufgenommene Objekte. Es ist demnach bereits heute gewährleistet und gesetzlich geregelt, dass die im Rahmen des laufenden Regierungsprogramms (Entwicklungsschwerpunktes 8/28 "Bestandesaufnahme Kulturgut") erarbeiteten Inventarlisten sowie die ergänzenden Gebäudeinventare ausschliesslich amtsinterne Wirkung entfalten. Die Regierung sieht deshalb keinen Grund, weitere Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die Inventarisierung ausschliesslich amtsinterne Wirkung entfaltet. Die amtsinterne Wirkung wird den zuständigen Gemeinden im Zuge der Erarbeitung auch schriftlich mitgeteilt. Die Hoheit der Gemeinde in baulichen Angelegenheiten bleibt zu jedem Zeitpunkt gesichert.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

27. Februar 2020