Im Schulgesetz des Kantons Graubünden Art. 26 Abs. 2 wird die Blockzeit wie folgt geregelt: „Auf der Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen.“ In der Verordnung zum Schulgesetz Art. 23 Abs. 1 wird spezifiziert: „Je Halbtag sind auf der Primarstufe in der Regel höchstens vier Lektionen zulässig.“ Weiter wird in derselben Verordnung in Art. 24 Abs. 1 festgelegt: „Während der Blockzeit findet grundsätzlich Unterricht statt. Zudem kann die Blockzeit auch mit unterrichtsnahen Angeboten wie Aufgabenhilfe, musikalischer Grundausbildung oder zusätzlichen Sportlektionen belegt werden.“
Viele Schulgemeinden im Kanton Graubünden sind peripher gelegen und umfassen mehrere Schulstandorte. Der Schulbetrieb wird wo möglich auf das offizielle Kurspostauto angepasst, um Kostensteigerungen seitens der Gemeinde für private Schultransporte zu vermeiden.
Als Beispiel dient folgende fiktive Veranschaulichung. Einige Kinder benötigen eine Fahrgelegenheit (Kurspostauto) von ihrem Wohnort zum Schulstandort. Andere Kinder brauchen keine Fahrgelegenheit, da sich das Schulhaus in ihrem Wohnort befindet.
Für diesen Schulstandort ergäbe sich die Möglichkeit, am Morgen bis zu einer Lektion Unterricht mehr zu leisten.
Die Verordnung zum Schulgesetz Art. 23 Abs. 1 lässt es in der Regel nicht zu, auf der Primarstufe pro Halbtag mehr als vier Lektionen Unterricht zu gewährleisten. Diese nicht abgehaltenen Unterrichtslektionen am Morgen müssen am Nachmittag kompensiert werden. Sehr lange Unterrichtstage sind die Folge insbesondere für die Kinder, welche einen Schultransport (ÖV) benötigen. Heute ist es bloss möglich, vor oder nach der eigentlichen Unterrichtszeit von vier Lektionen am Vormittag eine Auffang- oder Aufgabenstunde einzurichten. Diese Zeitspanne gilt jedoch nicht als Unterrichtszeit. Die Unterrichtstage werden dadurch künstlich verlängert – der Transport kommt zusätzlich dazu. Die Kinder, die zusätzlich einen Transport benötigen, erhalten dadurch keinen zeitlichen Nutzen.
Harmonisierte Regelungen über den Inhalt der zu vermittelnden Unterrichtskompetenzen (LP 21) und die Dauer der Lektionen machen kantonal und national Sinn, damit alle Kinder möglichst die gleichen Voraussetzungen erfüllen können.
Einheitliche Regelungen darüber, wann genau der Unterricht stattzufinden hat, vernachlässigen jedoch geografische Gegebenheiten und Möglichkeiten für periphere Gebiete. Grosse Nachteile erfahren heute periphere Regionen mit mehreren Schulstandorten, welche die Unterrichtszeiten möglichst gut dem öffentlichen Verkehrsmittel (offizielles Kurspostauto) anzupassen haben. Der im Falle einer Möglichkeit für eine flexiblere Gestaltung der Unterrichtszeiten entstehende Mehrwert für Kinder (weniger Schule am Nachmittag und kürzere Schultage) und für die Gemeinde (keine Kostensteigerung infolge von privaten Schultransporten und Betreuungslektionen (Auffangstunden)) ist unbestreitbar.
Die Unterzeichnenden fordern:
Den strukturellen und geografischen Voraussetzungen und Möglichkeiten der Schulen in Berggebieten soll Rechnung getragen werden. Die Regelung zu der Zulässigkeit der Anzahl Lektionen pro Halbtag auf Primarschulstufe soll flexibilisiert werden und die Schulgemeinden sollen unter Berücksichtigung der peripheren Gegebenheiten die Hoheit über die Ausgestaltung der Unterrichtstafeln erhalten.
Chur, 12. Februar 2020
Widmer (Felsberg), Flütsch (Splügen), Lamprecht, Berther, Berweger, Brunold, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Casty, Cavegn, Clalüna, Crameri, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Epp, Favre Accola, Felix, Gartmann-Albin, Giacomelli, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hofmann, Hohl, Jenny, Jochum, Kienz, Kohler, Kuoni, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Susch), Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Thomann-Frank, von Ballmoos, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Costa, Stieger, Ulber Daniel